Logo Stadt Regensburg

Jugendschutz allgemein

Allgemeine Fragen zum Thema Jugendschutz


Wer wird bestraft, wenn gegen das JuSchG verstoßen wird?

Die Bußgeldvorschriften richten sich in erster Linie gegen Gewerbetreibende und Veranstalter. Darüber hinaus erfasst das JuSchG auch Verstöße anderer Erwachsener. Gibt ein über 18-jähriger z.B. branntweinhaltige Getränke an Kinder oder Jugendliche ab, macht er sich strafbar. In Einzelfällen besteht auch die Möglichkeit, gegen Eltern und erziehungsbeauftragte Personen ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Kinder und Jugendliche werden im Sinne des JuSchG nie bestraft!


Was ist der Unterschied zwischen einer erziehungsbeauftragten und einer personensorgeberechtigte Person?

Personensorgeberechtigte Personen sind in der Regel die Eltern - es kann aber auch ein von einem Familiengericht bestimmter Vormund/Pfleger sein. Im Gegensatz hierzu kann eine erziehungsbeauftragte Person jede Person über 18 Jahre sein. Diese, von den Eltern oder dem Vormund/Pfleger bestimmte Person, erhält über einen bestimmten Zeitraum den Auftrag, Erziehungsaufgaben zu übernehmen.

Empfehlungen für Eltern:

  • die erziehungsbeauftragte Person sollte ihnen gut bekannt sein und ihr Vertrauen besitzen.
  • Überlegen Sie vorab, ob die erziehungsbeauftragte Person genügend eigene Reife besitzt, um ihrem Kind Grenzen setzen zu können (Alkoholkonsum!)
  • Die Erziehungsbeauftragung kann sich nur über einen konkreten, begrenzten Zeitraum erstrecken.
  • Treffen Sie klare Vereinbarungen mit der Person (Rückkehrzeit, Rückweg etc.)
  • Blankounterschriften auf Formblättern von Diskotheken sind keine rechtmäßige Erziehungsbeauftragung.

In Regensburg wird die Erziehungsbeauftragung im Falle einer Kontrolle immer telefonisch bei den Eltern nachgefragt.


Wie lange dürfen sich Kinder abends mit Freunden treffen?

Das Jugendschutzgesetz gibt auch hier keine feste Regelung vor. Es liegt in der Verantwortung der Eltern, wie lange sich Kinder abends mit oder bei Freunden treffen dürfen. Die Eltern kennen ihre Kinder am Besten und können zeitliche Grenzen setzen. Das Jugendschutzgesetz schränkt den Aufenthalt für Kinder und Jugendliche in Gaststätten, Diskotheken und bei Kinobesuchen ein.


Wie lange dürfen Kinder im Kino bleiben?

Für Kinobesuche regelt das Jugendschutzgesetz sowohl die Freigabe der Filme wie auch die Zeiten, in denen sich Kinder und Jugendliche alleine im Kino aufhalten dürfen.

1. Freigabe

Die Altersfreigaben werden  von der Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) in Zusammenarbeit mit den obersten Landesjugendbehörden festgelegt und sind für Kinobetreiber bindend.
Diese Freigaben gelten auch für DVD´s, Videos, Blue-Ray-Discs u.a. Auch die Werbetrailer für Filme werden geprüft und altersentsprechend freigegeben.
Für Filme, die neu auf den Markt kommen, gelten diese neuen Freigabezeichen der FSK, für ältere Filme gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.10.2010. Bis dahin gelten auch noch die "alten" Kennzeichen.

Die FSK-Kennzeichen sind keine pädagogischen Empfehlungen, sondern sollen sicherstellen, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersgruppe nicht beeinträchtigt wird. Weitere Informationen erhalten sie bei der FSK.

Seit April 2003 dürfen Kinder ab 6 Jahren auch Kinofilme mit der Freigabe ab 12 Jahren besuchen, wenn sie in Begleitung ihrer Eltern sind. Die Begleitung durch einen anderen Erwachsenen gilt hier nicht!
Empfehlenswert hierbei ist, dass Eltern einschätzen können, ob der Besuch des Filmes für ihr Kind geeignet ist, oder nicht.

2. Zeitliche Beschränkungen für den Besuch des Kinos

Kinder ab sechs und unter 12 Jahren müssen das Kino um 20 Uhr verlassen, Jugendliche unter 16 um 22 Uhr, und Jugendliche ab 16 Jahren um spätestens 24 Uhr. Ausnahmen zu diesen Zeiten (nicht den Altersfreigaben!) bestehen, wenn erziehungsbeauftragte Personen die Kinder oder Jugendlichen begleiten.

 


Ab welchem Alter darf man alleine in den Urlaub fahren?

Das Jugendschutzgesetz beinhaltet hier keine spezielle Regelung. Ob man alleine in den Urlaub fahren darf, muss mit den Eltern abgesprochen werden. Sie haben bis zur Volljährigkeit die Verantwortung und das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht. Für eine Individualreise empfiehlt es sich, eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern mit ihrer Unterschrift mitzuführen. Minderjährige sind laut dem BGB nur beschränkt geschäftsfähig, d.h. auch bei einer Übernachtung auf einem Campingplatz wird die Unterschrift der Eltern benötigt. Als Gast in einem fremden Land ist sich den dortigen Gegebenheiten und Gesetzen anzupassen. Das gilt auch hinsichtlich der Jugendschutzbestimmungen. Am besten erkundigt man sich vorher nach den jeweiligen Regelungen des Reiselandes. Weitere Informationen auch unter


Weitere Informationen

Kontakt:

Sachgebiet Betreutes Wohnen/Jugendschutz
Am Singrün 2 a
93047 Regensburg
Postfach: 11 06 43
93019 Regensburg

(0941) 507-4760
(0941) 507-1761
ZWQuZ3J1YnNuZWdlUiR6dHVoY3NkbmVndUo=

Verstöße gegen Jugendschutzbestimmungen melden:

www.jugendschutz.net