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Drogen und Alkohol

Hier werden ein paar wichtige Fragen rund um Drogen und Alkohol beantwortet


Ab welchem Alter dürfen Jugendliche Alkohol trinken?

Das Jugendschutzgesetz unterscheidet zwischen branntweinhaltigen Getränken und sogenannten "anderen alkoholischen Getränken".
Branntweine sind durch Gärung und Destillation gewonnene, stark alkoholische Getränke wie z.B. Rum, klare Schnäpse, Cognac oder Whisky. Branntweinhaltige Getränke enthalten Zusätze oder sind Mixgetränke (Cocktails, Alkopops) mit Branntwein, wie z.B. Kräuterschnäpse, Liköre oder Cocktails. Dabei ist es unerheblich, wenn ein branntweinhaltiges Mixgetränk nur noch einen Alkoholgehalt aufweist, der den "anderen alkoholischen Getränken" entspricht.
Diese Getränke dürfen nur von über 18-jährigen erworben und verzehrt werden.

Achtung: Die Abgabe von Branntwein durch über 18-jährige an unter 18-jährige ist ebenfalls bußgeldbewehrt!

"Andere alkoholische Getränke" sind z.B. Bier, Wein und Sekt. Auch Mixgetränke auf Weinbasis fallen unter diese Regelung und dürfen von Jugendlichen ab 16 Jahren konsumiert und verkauft werden.

Eine Ausnahme sieht der Gesetzgeber für 14- und 15-jährige vor:
Diese dürfen in der Öffentlichkeit (Gaststätte) "andere alkoholische Getränke" konsumieren, wenn sie durch Eltern begleitet werden. Eltern sollten sich jedoch im Rahmen ihrer suchtpräventiven Verantwortung genau überlegen, ob sie diese Ausnahme des JuschG nutzen sollen.


Fragen und Antworten zum Thema Rauchen

Mein Sohn, 16 Jahre alt, raucht heimlich bei Freunden, was kann ich tun?

In der Öffentlichkeit dürfen Kinder und Jugendliche nicht rauchen. Der Konsum im privaten Bereich ist nicht geregelt. Den Eltern bleibt hier in der Regel nur das Gespräch über mögliche Gesundheitsrisiken, besonders in der Wachstumsphase.

Wasserpfeife rauchen...ist das erlaubt, oder nicht?

Seit einiger Zeit gibt es den Trend unter Jugendlichen, Wasserpfeife (Sisha, Nagrileh, Blubber) zu rauchen. Meistens handelt es sich hier um aromatisierten Frucht-Tabak mit verschiedenen Geschmacksrichtungen. Generell verbietet das Jugendschutzgesetz Kindern und Jugendlichen den Erwerb und Konsum von Tabakwaren - dazu gehört auch Frucht-Tabak.
Die Behauptung, Sisha rauchen sei weniger gesundheitsschädlich als Zigarettenrauchen, ist nicht zutreffend. Deshalb gilt auch hier:

  • Erstkonsum vermeiden oder zumindest so lange wie möglich hinauszögern, da früher Einstieg das Suchtrisiko erhöht.
  • Wenn konsumiert wird, dann:
    Mit großen Abständen (monatlich), tiefes inhalieren vermeiden, Warnsignale des Körpers beachten (Unwohlsein o.ä.), psychische Reaktionen beachten (gedankliche Fixierung auf das nächste Shisharauchen)!

Spice:
Diese Substanz fällt nicht unter das Jugendschutzgesetz, da es keine Tabakzusätze enthält. Seit 21. Januar 2009 ist diese Droge per Eilverordnung der Bundesregierung verboten. Der Besitz und Konsum ist daher analog zu Cannabis strafbewehrt.


Weitere Informationen:

Initiative "mindzone"

Weitere Informationen

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Sachgebiet Betreutes Wohnen/Jugendschutz
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www.jugendschutz.net