Das Jugendschutzgesetz unterscheidet zwischen branntweinhaltigen Getränken und sogenannten "anderen alkoholischen Getränken".
Branntweine sind durch Gärung und Destillation gewonnene, stark alkoholische Getränke wie z.B. Rum, klare Schnäpse, Cognac oder Whisky. Branntweinhaltige Getränke enthalten Zusätze oder sind Mixgetränke (Cocktails, Alkopops) mit Branntwein, wie z.B. Kräuterschnäpse, Liköre oder Cocktails. Dabei ist es unerheblich, wenn ein branntweinhaltiges Mixgetränk nur noch einen Alkoholgehalt aufweist, der den "anderen alkoholischen Getränken" entspricht.
Diese Getränke dürfen nur von über 18-jährigen erworben und verzehrt werden.
Achtung: Die Abgabe von Branntwein durch über 18-jährige an unter 18-jährige ist ebenfalls bußgeldbewehrt!
"Andere alkoholische Getränke" sind z.B. Bier, Wein und Sekt. Auch Mixgetränke auf Weinbasis fallen unter diese Regelung und dürfen von Jugendlichen ab 16 Jahren konsumiert und verkauft werden.
Eine Ausnahme sieht der Gesetzgeber für 14- und 15-jährige vor:
Diese dürfen in der Öffentlichkeit (Gaststätte) "andere alkoholische Getränke" konsumieren, wenn sie durch Eltern begleitet werden. Eltern sollten sich jedoch im Rahmen ihrer suchtpräventiven Verantwortung genau überlegen, ob sie diese Ausnahme des JuschG nutzen sollen.