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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Notwohnanlagen der Stadt Regensburg (Notwohnanlagen-Gebührensatzung – Notw.-GS) vom 24. Oktober 2024

§ 6 Fälligkeit Die Gebühren werden am zehnten Tag nach ihrem Entstehen zur Zahlung fällig. § 7 Ende der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht endet mit dem Tag, an dem die Räumung der zugewiesenen Unterkunft erfolgt. § 5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

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Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Säuleneiche" vom 14. Mai 1992

§ 6 Anzeigepflicht Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG haben die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmals dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen. § 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder ...

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Gebührenverzeichnis zu § 10 Abs. 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Regensburg

Gleisanlagen je lfdm jährlich 3,30 je m² jährlich 3,30 6. Stufen, Erker, Balkone, Vordächer u.ä. 7. Markisen u.ä. (max. Ausladungsfläche) je m² jährlich 2,20 8. Warenautomaten, Schau- und Ausstellungskästen a) bis 0,2 m² Ansichtsfläche jährlich 20,00 b) über 0,2 m² bis 1,0 m² Ansichtsfläche jährlich 33,00 ...

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Verordnung über Ladenschlussregelungen in der Stadt Regensburg (Regensburger Ladenschlussverordnung - RLSV) vom 02. April 1982

Dezember 1982, geändert durch Verordnung vom 30. September 1996, AMBl. Nr. 41 vom 7. Oktober 1996, Verordnung vom 4. Dezember 1996, AMBl. Nr. 52 vom 23. Dezember 1996, Verordnung vom 25.

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musischen Früherziehung der Stadt Regensburg (Musische Früherziehung - Gebührensatzung - MFEGS) vom 12. April 2016

§ 6 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Musische Früherziehung. § 7 Fälligkeit Die Gebührenschuld für den Besuch der Musischen Früherziehung ist als Monatsrate am 10. jeden Monats im Voraus für den gesamten Monat fällig oder als Jahresgebühr bis 10.

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Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Höhenrücken östlich des Ortsteiles Sallern" vom 31. Mai 1991

§ 6 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 12 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Landschaftsbestandteil zerstört, verändert oder in sonstiger Weise einem Verbot des § 3 Ziffer 1 bis 10 zuwiderhandelt. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung ...

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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Kastanien Am Gries" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 52) vom 28. März 1996

§ 6 Anzeigepflicht Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG hat der Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmals erhebliche Schäden oder Mängel am Naturdenkmal unverzüglich der - untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen. § 7 Zuwiderhandlungen (1) Nach § 304 des Strafgesetzbuches (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ...

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Allgemeine Bedingungen für die Benutzung des Naturkundemuseums Ostbayern vom 04. April 1990

(5) Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung von Sammlungsbeständen entscheidet bei Benutzung die Museumsleitung. § 7 Benutzung außerhalb des Museumsgebäudes (1) Ausnahmsweise können Sammlungsbestände außerhalb des Museumsgebäudes benutzt werden durch eine Behörde oder ein wissenschaftliches Institut; durch eine Privatperson, wenn eine Behörde oder ein ...

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Verordnung über die Regelung der Prostitution in der Stadt Regensburg vom 23. Mai 2024 ROP-SG10-2125.0-3-1

Mai 2024 Regierung der Oberpfalz Christiane Zürn Regierungsvizepräsidentin Bekanntmachung: Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 7/2024 vom 14.06.2024 Zum Download Verordnung 3.5.1 als pdf

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Satzung über den Sicherheitsbeirat der Stadt Regensburg (Sicherheitsbeiratssatzung - SiS) vom 12. Juni 1997

§ 6 Geschäftsführende Stelle Die richtet eine geschäftsführende Stelle für den Sicherheitsbeirat ein. § 7 Haushaltsmittel (1) Der Sicherheitsbeirat verfügt über die von der gewährten Haushaltsmittel. (2) Die Verwaltung der Haushaltsmittel obliegt der geschäftsführenden Stelle

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