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Satzung der Stadt Regensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stadtamhof mit Gries vom 6. Dezember 2024
Juli 2003 wird wie folgt neu gefasst: „Im Rahmen der Vorschriften des § 144 BauGB findet § 144 Abs. 2 keine Anwendung.“ § 6 Durchführungsfrist Die Durchführung der Sanierung ist befristet bis zum 31. Dezember 2036. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt entsprechend § 143 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung der über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ...
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Richtlinie der Stadt Regensburg über Zuwendungen an Privathaushalte infolge des Unwetterereignisses Ende Mai / Anfang Juni 2024 vom 20. Juni 2024
Die Summe aus städtischer Hilfe, Versicherungsleistungen und sonstigen Hilfen darf den tatsächlich entstandenen Schaden am Hausrat nicht übersteigen, anderenfalls wird die Städtische Zuwendung entsprechend gekürzt. 7. Antrag, Bewilligung, Auszahlung Für den Antrag ist das von der bereitgestellte Formular „Antrag auf Gewährung einer städtischen Zuwendung für Hausrat für Privathaushalte“ ...
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Cartoons für die smarte Stadt
PS: Wir haben natürlich auch normale Stühle! © Dirk Meissner Cartoon 7: Inklusion Der siebte Smart-City-Cartoon beschäftigt sich mit dem Thema Inklusion. Inklusion ist ein zentraler Bestandteil in unserem Verständnis einer Smart City.
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Richtlinien der Stadt Regensburg für die Ehrung von Sportler*innen sowie im Sport verdiente Personen (Sportehrungsrichtlinien) vom 17. Dezember 2020
Diese Auswahl wird dem Sportausschuss zur Entscheidung vorgelegt. § 7 Meldefrist Die Anträge müssen bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres (Ausschlussfrist) beim Amt für Sport und Freizeit eingegangen sein
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Für Mieter
Wie man sieht, beläuft sich in diesem Beispiel nach beiden Fördersystematiken die vom Mieter aus seinem Einkommen zu zahlende Miete auf jeweils 7 €/m². Mieter, die eine Wohnung erhalten, die nach dem klassischen Fördersystem gefördert ist, müssen also keinen Nachteil befürchten.
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Satzung der Margarete und Karl Nagel Stiftung in Regensburg vom 15. März 2018
§ 6 Stiftungsverwaltung Die Stiftung wird durch die Organe der Waisenhausstiftung Stadtamhof, rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg, verwaltet und vertreten. § 7 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung (1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen.
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Satzung der Hildegard Schmalzl Musikstiftung in Regensburg vom 08. Juni 2011
(2) Die Leistungen und deren Entgelt zwischen der Stiftung und der werden auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen über Personal- und Sachkosten erbracht und erstattet. § 7 Satzungsänderungen, Umwandlung des Zwecks und Aufhebung der Stiftung (1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen.
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Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg (Informationsfreiheitssatzung - IFS) vom 21.03.2011
Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach den Abs. 1 oder 2 ausgeschlossenen Informationen. § 7 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu Informationen regeln oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt
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Satzung der Eberhard Dirrigl Stiftung vom 16. Dezember 2010
Gleichzeitig geht die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Verwendung der Stiftungsmittel auf den/die für die Stiftungsverwaltung zuständige/n Bürgermeister/in über. § 7 Stifterandenken Das Stiftergrab am Unteren Katholischen Friedhof Regensburg ist auf Kosten der Stiftung zu pflegen, zu erhalten und an Allerheiligen und am Geburtstag des Stifters einfach und würdig mit der ...
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Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Regensburg (Bestattungsgebührensatzung - BGS) vom 13. Dezember 2018
§ 6 Erstattung von Grabnutzungsgebühren Bei vorzeitigem Erlöschen eines Grabnutzungsrechts wird, sobald die Grabstätte abgeräumt ist, der auf die Restdauer des Grabnutzungsrechts entfallende Gebührenteil erstattet (abgerundet auf volle Jahre). § 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührensatzung der vom 04.
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