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Richtlinien der Stadt Regensburg für die Zulassung von Standbetreibern und die Festsetzung von Standentgelten bei Bürger- bzw. Altstadtfesten vom 24. Mai 1995
Tatbestand Ein Entgelt wird für jede befugte oder unbefugte Nutzung des Bürgerfestbereichs erhoben. 6. Fälligkeit Das Entgelt wird mit der Genehmigungserteilung im voraus fällig. Es ist an die oder die mit der Einhebung beauftragten Bediensteten der zu entrichten.
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Satzung der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung vom 28. November 2018
Die Unterstützungen werden durch den/die Oberbürgermeister/in oder seine/ihre Vertretung auf Vorschlag des/der für Stiftungsangelegenheiten zuständigen Referenten/in gewährt. § 6 Stiftungsaufsicht Die Stiftungsaufsicht wird von der Regierung der Oberpfalz wahrgenommen. § 7 Anfallberechtigung Erlischt die Stiftung, so fällt ihr Vermögen an die , die es tunlichst in einer dem ...
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Verordnung der Stadt Regensburg über die Sperrzeit von Gaststätten in Regensburg (Sperrzeitverordnung - SpV) vom 19. Dezember 2005
§ 3 Eine Sperrzeitverkürzung nach § 2 kann insbesondere widerrufen werden, wenn geltende Lärmschutzbestimmungen nicht eingehalten und dadurch Beschwerden der Anwohner wegen Beeinträchtigung der Nachtruhe veranlasst werden. § 4 (1) Nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 4 des Gaststättengesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaber einer ...
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Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Regensburg (Feuerwehraufwendungs- und Kostenersatzsatzung - FwKS) vom 14.12.2023
(5) Aufwendungs- und Kostenersatz wird nicht erhoben, wenn Personal und/oder Gerät aus Gründen, die der Kostenpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht zum Einsatz gekommen sind. (6) Die haftet für Schäden, die sich bei Inanspruchnahme von Leistungen nach Absatz 2 ergeben nur, wenn die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der , eines gesetzlichen ...
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Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Märkte der Stadt Regensburg (Marktgebührensatzung – MarktGS) vom 16. Januar 1978
§ 5 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit Erteilung der Erlaubnis über die Benutzung der Markteinrichtung. § 6 Fälligkeit und Erhebung der Gebührenschuld Die Gebühren werden mit dem Beginn der Benutzung im voraus fällig, für den Christkindlmarkt jedoch bereits 4 Wochen vor Beginn der Benutzung.
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Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Regensburg (Kostensatzung - RKS) vom 25. Mai 1988
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Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB in Regensburg (Kostenerstattungsbetragssatzung) vom 06. August 2001
§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen Die kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. § 6 Fälligkeit des ...
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Richtlinien für die Durchführung der Feuerbeschau in der Stadt Regensburg (Regensburger Feuerbeschau-Richtlinien – RFBR) vom 16. Oktober 2000
Sie betreffen insbesondere alle baulichen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen in den Objekten, die bei einem Feuerwehreinsatz benutzt werden oder im Brandfall eine grundsätzliche Rolle spielen. § 6 Übertragung auf Werkfeuerwehren In Betrieben mit Werkfeuerwehren nach Art. 15 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes kann die Feuerbeschau von der Werkfeuerwehr durchgeführt werden.
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Verordnung ü. d. Bestimmung bezirkl. Ortsmittelpunkte f. Gemeinden mit mehr als 100000 Einw. o. mit einer Fläche v. mehr als 100 Quadratkilometern sowie f. Gemeinden, d. dch. Eingl. o. Zusammenschl. in ihrem Gebietsumf. geändert o. neugebildet wurden
November 1982) Aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2132, ber. S. 2480) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 4 der Verordnung zur Ausführung des Güterkraftverkehrsgesetzes (AVGüKG) vom 7.
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Satzung für die Jugendhilfe der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art vom 20. Dezember 2002
Vermögen, das diese Werte übersteigt, darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. § 6 Inkrafttreten Die Satzung tritt ab 01.01.2003 in Kraft.
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