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Anlage zur Kostensatzung für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Regensburg

Die Pfändungsgebühr erhöht sich bei Gegenstandswerten von mehr als 5.000 EUR für jeden angefangenen Betrag von weiteren 1.000 EUR um 5 EUR. 932 Wegegeld des Vollstreckungsbeamten pro Auftrag pauschal 6 EUR Zurück zu: "Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der (Kostensatzung - RKS) vom 25.

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung der Stadt Regensburg über die Lage, Größe, Ausstattung und den Unterhalt von Kinderspielplätzen im Zusammenhang mit Gebäuden (Kinderspielplatzsatzung – KSpS) vom 08. August 1984

Privatrechtliche Haftungsansprüche bleiben von dieser Regelung unberührt. (6) Vom Bauherrn muss ein qualifizierter Freiflächenplan vorgelegt werden, aus dem sich der Nachweis der Flächen und der Ausstattung ergibt.

Gefunden in: Stadtrecht

Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg (Sing- und Musikschulgebührensatzung - SuMGS) vom 17. Juni 2005

Juli 2009, AMBl. Nr. 26 vom 24. Juni 2013, AMBl. Nr. 28 vom 6. Juli 2015, geändert durch Satzung vom 25. Juli 2019, AMBl. Nr. 32 vom 5. August 2019, Satzung vom 29.

Gefunden in: Stadtrecht

Allgemeine Benutzungs- und Abonnementbedingungen für das Theater Regensburg Anstalt des öffentlichen Rechts vom 20. Juli 2000

. § 6 Rücktritt (1) Der Rücktritt des Benutzers vom Benutzungsvertrag (Rücknahme verkaufter Karten) ist ausgeschlossen.

Gefunden in: Stadtrecht

Einsatzmöglichkeiten

Freitags bietet das Spielhaus einen offenen Betrieb für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren an, das Kindercafé. Hier können sie spielen, toben, entspannen und Zeit mit Freunden verbringen.

Gefunden in: Artikel

Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB in Regensburg (Kostenerstattungsbetragssatzung) vom 06. August 2001

§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen Die kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. § 6 Fälligkeit des ...

Gefunden in: Stadtrecht

Richtlinien der Stadt Regensburg für die Zulassung von Standbetreibern und die Festsetzung von Standentgelten bei Bürger- bzw. Altstadtfesten vom 24. Mai 1995

Tatbestand Ein Entgelt wird für jede befugte oder unbefugte Nutzung des Bürgerfestbereichs erhoben. 6. Fälligkeit Das Entgelt wird mit der Genehmigungserteilung im voraus fällig. Es ist an die oder die mit der Einhebung beauftragten Bediensteten der zu entrichten.

Gefunden in: Stadtrecht

Richtlinien für die Durchführung der Feuerbeschau in der Stadt Regensburg (Regensburger Feuerbeschau-Richtlinien – RFBR) vom 16. Oktober 2000

Sie betreffen insbesondere alle baulichen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen in den Objekten, die bei einem Feuerwehreinsatz benutzt werden oder im Brandfall eine grundsätzliche Rolle spielen. § 6 Übertragung auf Werkfeuerwehren In Betrieben mit Werkfeuerwehren nach Art. 15 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes kann die Feuerbeschau von der Werkfeuerwehr durchgeführt werden.

Gefunden in: Stadtrecht

Richtlinien der Stadt Regensburg über die Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben der Heimatpflegerin/des Heimatpflegers (m, w, d) der Stadt Regensburg vom 30. Januar 1986

§ 5 Geschäftsstelle Für die Erfüllung der Aufgaben besteht die Möglichkeit, einen Büroraum zu benutzen und von der werden die erforderlichen Arbeitsmittel sowie die notwendige Infrastruktur zur Verfügung gestellt. § 6 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 1.1.1986 in Kraft.

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung ü. d. Bestimmung bezirkl. Ortsmittelpunkte f. Gemeinden mit mehr als 100000 Einw. o. mit einer Fläche v. mehr als 100 Quadratkilometern sowie f. Gemeinden, d. dch. Eingl. o. Zusammenschl. in ihrem Gebietsumf. geändert o. neugebildet wurden

November 1982) Aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2132, ber. S. 2480) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 4 der Verordnung zur Ausführung des Güterkraftverkehrsgesetzes (AVGüKG) vom 7.

Gefunden in: Stadtrecht