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Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg (Sing- und Musikschulgebührensatzung - SuMGS) vom 17. Juni 2005

(AMBl. Nr. 28 vom 11. Juli 2005, geändert durch Satzung vom 11. Dezember 2008, AMBl. Nr. 1/2 vom 29. Dezember 2008, vom 1. Juli 2009, AMBl. Nr. 29 vom 13. Juli 2009, AMBl. Nr. 26 vom 24. Juni 2013, AMBl. Nr. 28 vom 6. Juli 2015, geändert durch Satzung vom 25. Juli 2019, AMBl. Nr. 32 vom 5. August 2019, Satzung vom 29. Oktober 2020, AMBl. Nr. 46 vom 9. November 2020, Satzung vom 24. August 2023, AMBl. Nr. 36 vom 4. September 2023, geändert durch Satzung vom 25. Juli 2024, AMBl. Nr. 34 vom 19. August 2024)

Aufgrund der Art. 1, 2 und 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Gebührentatbestand

Für die Teilnahme am Unterricht und an den Kursen der Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg sowie die Gebrauchsüberlassung von Musikinstrumenten werden Gebühren erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer am Unterricht oder an Kursen der Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg teilnimmt. Die Gebühren für die Gebrauchsüberlassung eines Instruments schuldet derjenige, dem das Instrument überlassen wird.

(2) Gebührenschuldner sind bei Minderjährigen auch die zu deren Unterhalt gesetzlich Verpflichteten.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 

§ 3
Gebührenmaßstab

Bemessungsgrundlage für die Unterrichts- und Kursgebühren sind die Art und Dauer des belegten Unterrichts und der belegten Kurse. Bemessungsgrundlage der Gebühr für die Gebrauchsüberlassung eines Instruments ist der Zeitwert des überlassenen Instruments.

§ 4
Gebührensatz

Die Gebührensätze bemessen sich nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 5
Entstehen der Gebührenpflicht

(1) Die Unterrichts- und Kursgebührenpflicht entsteht mit der Bestätigung der Aufnahme an die Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg.

(2) Die Gebührenpflicht für die Gebrauchsüberlassung eines Instruments entsteht mit der Aushändigung des Instruments.

(3) Die Gebühren sind Jahresgebühren und gelten jeweils vom 1. September bis 31. August des folgenden Kalenderjahres.

§ 6
Fälligkeit

(1) Die Jahresgebühr ist am 10. des dem Unterrichtsbeginn folgenden Monats fällig; im Regelfall -Unterrichtsaufnahme mit Schuljahresbeginn im September - also am 10. 0ktober. Sind Ratenzahlungen möglich und wird diese Möglichkeit in Anspruch genommen, gelten folgende Fälligkeitstermine:

  1. bei zwei Raten: 10. Oktober und 10. März;
  2. bei drei Raten: 10. Oktober, 10. Januar und 10. Mai;
  3. bei zwölf Raten jeweils am 10. jeden Monats. 

(2) Abweichend von Abs. 1 wird bei einer Unterrichtsaufnahme in den Monaten September und Oktober in den Fächern Singen, Instrumentalklasse und Chor die Jahresgebührt erst zum 10. Dezember fällig. 

(3) Gebührensätze bis einschließlich 60,00 € sind in einem Betrag zu entrichten.

(4) Gebührensätze von mehr als 60,00 €, jedoch unter 180,00 € je Schuljahr können in zwei gleichen Raten entrichtet werden.

(5) Gebührensätze ab 180,00 € je Schuljahr können in drei oder zwölf gleichen Raten entrichtet werden.

§ 7
Erstattung

(1) Bei Erkrankung eines Schülers, die zu mehr als drei versäumten Unterrichtsstunden führt, werden auf schriftlichen Antrag die Unterrichtsgebühren für die Dauer der Erkrankung anteilsmäßig erstattet. Die Erkrankung ist mit ärztlichem Zeugnis nachzuweisen.Bei berechtigter Abmeldung während des Schuljahres gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a und c der Satzung über die Benutzung der Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg (Sing- und Musikschule Benutzungssatzung - SuMSBS) werden die Unterrichtsgebühren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schüler wirksam ausgeschieden ist bzw. zu dem der Ersatzschüler den freiwerdenden Unterricht weiterbelegt, anteilmäßig erstattet.

(2) Unterrichtsstunden, die durch Erkrankung der Lehrkraft ausfallen, sind bis zu jährlich drei Stunden gebührenpflichtig.

(3) Erstattungen erfolgen am Ende des Schuljahres.

(4) Bei einem Ausscheiden innerhalb der Probezeit und während des Schuljahres ist statt der Jahresgebühr für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresgebühr zu entrichten.

§ 8
Gebührenermäßigung

(1) Eine Ermäßigung auf die gemäß dieser SuMGS i.V.m. dem Gebührenverzeichnis erhobenen Gebühren wird nach Maßgabe der folgenden Absätze für Inhaber des Stadtpasses, des Landkreispasses sowie als Geschwisterermäßigung gewährt. Eine Kombinierung dieser Ermäßigungen ist ausgeschlossen. Ein Bonus gemäß § 7 der Satzung über die Benutzung der Sing- und Musikschule (SuMSBS) i.V.m. dem Anhang zur SuMSBS wird bei Vorliegen der dort geregelten Bonuskriterien neben einer der in Satz 1 geregelten Gebührenermäßigungsfälle gewährt.

(2) Auf die gemäß der Ziffern 1.1 bis 7.3 des Gebührenverzeichnisses erhobenen Gebühren werden für

  1. Inhaber des Stadtpasses 75 % und für
  2. Inhaber des Landkreispasses 50 %

Ermäßigung gewährt.

(3) Bei Teilnahme mehrerer Geschwisterkinder einer Familie am Unterricht der Sing- und Musikschule nach Ziffer 1.1 bis 7.3 des als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnisses ermäßigt sich die Gebühr wie folgt (es zählen nur Geschwister die einen kostenpflichtigen Unterricht besuchen):

  1. bei zwei Geschwistern um 10 % der Gebühr für beide Geschwister
  2. bei drei Geschwistern um 20 % der Gebühr für alle drei Geschwister
  3. bei vier Geschwistern um 30 % der Gebühr für alle vier Geschwister
  4. bei fünf und mehr Geschwistern um 40 % der Gebühr für alle Geschwister.

Diese Ermäßigung wird für alle Geschwisterkinder, jedoch jeweils nur für ein Unterrichtsfach – und zwar für das mit der höchsten Gebühr – gewährt.

(4) Auf Mietgebühren für Instrumente gibt es keine Ermäßigungen.

(5) Alle Ermäßigungen werden nur auf schriftlichen Antrag ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, längstens jedoch bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres, gewährt und auf volle Eurobeträge aufgerundet. Dem Antrag sind Nachweise über die Anspruchsvoraussetzung beizufügen. Fällt der Grund der Ermäßigung weg, ist dies unverzüglich der Sing- und Musikschule schriftlich mitzuteilen.

§ 9
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. September 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg (Sing- und Musikschulgebührensatzung – SuMGS) vom 22. April 1994 bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Regensburg Nr. 19 vom 9. Mai 1994 außer Kraft.

Anlage zur Gebührensatzung für die Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg

Gebührenverzeichnis

I. Unterrichtsgebühren (Benutzungsgebühr) pro Schuljahr
1. Grundfächer
1.1 Eltern-Kind-Gruppe 45 Min. 240,00 €
1.2 Musikalische Früherziehung 60 Min. 300,00 €
1.3 Singklassen 45 Min. 120,00 €
für Schüler der staatlichen Regensburger Grundschulen in den Klassen 1 bis 4 die im Rahmen der Ganztagsschule (gebunden oder offen) sowie im Rahmen der schulischen Mittagsbetreuung oder des Hortes am Musikunterricht teilnehmen 0,00 €
1.4 Instrumentalklasse 45 Min. 144,00 €
für Schüler der staatlichen Regensburger Grundschulen in den Klassen 1 bis 4 die im Rahmen der Ganztagsschule (gebunden oder offen) sowie im Rahmen der schulischen Mittagsbetreuung oder des Hortes am Musikunterricht teilnehmen 0,00 €
1.5 Kombiniert Singen und Instrumentalklasse 180,00 €
für Schüler der staatlichen Regensburger Grundschulen in den Klassen 1 bis 4 die im Rahmen der Ganztagsschule (gebunden oder offen) sowie im Rahmen der schulischen Mittagsbetreuung oder des Hortes am Musikunterricht teilnehmen 0,00 €
1.6 Instrumentenkarussell (ab der 2. Schulwoche bis Mitte Juli des Folgejahres) 480,00 €
1.7 Bläserklasse (inkl. Leihinstrumente) 384,00 €
2. Kernfächer
2.1 Ensemble 180,00 €
Für Schüler, die ein unter Ziffer 3 genanntes Lernfach belegt haben oder von der Schule eingeladen wurden 0,00 €
2.2 Orchester 180,00 €
Für Schüler, die ein unter Ziffer 3 genanntes Lernfach belegt haben oder von der Schule eingeladen wurden 0,00 €
2.3 Chor 84,00 €
für Schüler der staatlichen Regensburger Grundschulen in den Klassen 1 bis 4 die im Rahmen der Ganztagsschule (gebunden oder offen) sowie im Rahmen der schulischen Mittagsbetreuung oder des Hortes am Musikunterricht teilnehmen 0,00 €
3. Instrumentale und vokale Lernfächer
Unterrichtseinheit 1 (UE 1 = 20 Min.)
3.1 Einzelunterricht 20 Min. ausschließlich für Erstunterricht (Anfänger) für max. 24 Monate 480,00 €
Unterrichtseinheit 2 (UE 2 = 30 Min.)
3.2  Einzelunterricht 30 Min. 
Je nach Grad der Erfüllung der Bonuskriterien gemäß § 7 SuMSBS i.V.m. mit dem Anhang zur SuMSBS wird Schülern mit dem Lernfach Klavier bzw. Teilnehmern an einem Ensemble, Chor oder Orchester eine Rückerstattung i.H.v. 7,5 %, 10 % oder 15 % der Gebühr gewährt.
864,00 €
Unterrichtseinheit 3 (UE 3 = 45 Min.)
3.3  Einzelunterricht 45 Min.
Je nach Grad der Erfüllung der Bonuskriterien gemäß § 7 SuMSBS i.V.m. mit dem Anhang zur SuMSBS wird Schülern mit dem Lernfach Klavier bzw. Teilnehmern an einem Ensemble, Chor oder Orchester eine Rückerstattung i.H.v. 7,5 %, 10 % oder 15 % der Gebühr gewährt.
1.404,00 €
4. Komposition
4.1  Kompositionsklasse mtl. 2 x 60 Min. Einzelunterricht
Bei Teilnahme an einem Ensemble für neue Musik und bei Erfüllung der Bonuskriterien nach § 7 SuMSBS i.V.m. mit dem Anhang zur SuMSBS erfolgt eine Rückerstattung i.H.v. 15 % der Gebühr.
768,00 €
4.2 Ensemble für neue Musik 180,00 €
für Schüler der Kompositionsklasse oder Schüler, die von der Schule eingeladen werden 0,00 €
5. Ergänzungsfächer
5.1 Projektunterricht (Musiklehre, Gehörbildung, Tonsatz und szenische Gestaltung) 120,00 €
Für Schüler, die ein unter Ziffer 3 genanntes Lernfach belegt haben oder von der Schule eingeladen wurden 0,00 €
5.2 Projektunterricht: besondere Angebote (außer Musiklehre, Gehörbildung, Tonsatz und szenische Gestaltung) 72,00 €
5.3 Freiwillige Leistungsprüfungen für D1 und D2 (Einmalgebühr) 40,00 €
6. Förderunterricht
6.1 Frühförderunterricht (Haupt- und Nebenfach mit insgesamt 75 Min.) 1.080,00 €
6.2 Förderunterricht (Haupt- und Nebenfach 90 Min.) 1.080,00 €
7. Musiktherapie
7.1 Einzeltherapie 30 Min.  600,00 €
7.2 Einzeltherapie 45 Min. 900,00 €
7.3 Gruppentherapie 45 Min. 420,00 €
II. Mietgebühren für Instrumente pro Schuljahr
1. Zeitwert bis 125,00 € 60,00 €
2. Zeitwert von 125,00 € bis 250,00 € 96,00 €
3. Zeitwert von 250,00 € bis 800,00 € 132,00 €
4. Zeitwert über 800,00 € 15 % des Zeitwertes

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