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Datenschutzhinweise

Zwecke Die Datenverarbeitung an unserer Schule dient in diesem Rahmen insbesondere folgenden spezifischen Zwecken: Kommunikation mit Erziehungsberechtigten (Art. 2 Abs. 4 BayEUG), Dokumentation von Schüler- und Schülerleistungsdaten, Zeugniserstellung (Art. 52, 85a BayEUG und Bestimmungen der Schulordnungen und der Lehrerdienstordnung); Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ...

Gefunden in: BS1

Verordnung der Stadt Regensburg über das Wasserschutzgebiet Sallern in Regensburg und in den Gemeinden Lappersdorf, Zeitlarn und Wenzenbach, Landkreis Regensburg vom 22. Januar 1996

Eigen-tümerwegen verboten , ausgenommen breitflächiges Versickern, wenn das Grundwasser durch gute Deckschichten geschützt ist. - - - 4. Bergbau verboten verboten verboten verboten verboten verboten, wenn dadurch wirksame Deckschichten aufgerissen werden oder Mulden entste- hen können 5.

Gefunden in: Stadtrecht

"Wohnen in der Stadt" Richtlinien für das Familienförderungsprogramm zum Bau und Erwerb von Eigenheimen und Eigentumswohnungen vom 30. Januar 2013

Berücksichtigt werden zum Haushalt gehörende Kinder unter 18 Jahren im Sinne von Art. 4 BayWoFG, für die Anspruch auf Kindergeld besteht. Liegt eine nachgewiesene Schwangerschaft vor, wird das zu erwartende Kind ebenfalls berücksichtigt.

Gefunden in: Stadtrecht

Führungen für Kitas und Schulen

Sachbuch-Safari – Themenführung Zielgruppe: Klasse 4 Dauer: ca. 60 Minuten Durchführung: nur in der Zentralbücherei möglich Voraussetzung: Die Bücherei ist den Kindern bekannt Lernziele: Recherchekompetenz für z.B.

Gefunden in: Stadtbücherei

Haushaltsrede des Stadtrats Ingo Frank, Die PARTEI

Wie sieht’s mit der Tilgung dieses Berges aus? In den letzten 4 Jahren 2017-2020, wo wir uns ja einig sind, dass die richtig super waren, konnten 24 Mio.€ Schulden abgebaut werden, also 24 Mio.€ in 4 Jahren.

Gefunden in: Artikel

Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Japanischen Schnurbaums in der Yorckstr.1" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 57) Naturdenkmalsverordnung Nr. 57 - NatDV vom 07.12.2011

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Gefunden in: Stadtrecht

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg (Informationsfreiheitssatzung - IFS) vom 21.03.2011

(3) Die stellt während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. (4) Die stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung

Gefunden in: Stadtrecht

Dultverordnung (DV) vom 7. Dezember 2010

(3) Die Nutzung von Fahrzeugen, die der Fortbewegung von Behinderten dienen (z. B. Rollstühle) ist zugelassen. § 4 Kinder- und Jugendschutz (1) Kindern unter 6 Jahren darf auch in Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen der Aufenthalt in Bier- oder Weinzelten nach 20.00 Uhr nicht gestattet werden

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Abhaltung von Bürgerversammlungen (Bürgerversammlungssatzung - BVerS) vom 25. April 1996

Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 kann die Bürgerversammlung beschließen; der/die Vorsitzende soll einen Vertreter/einer Vertreterin der Aufsichtsbehörde auf Verlangen das Wort erteilen. § 4 Abstimmungen in den Bürgerversammlungen (1) Über Anträge, die in der Bürgerversammlung gestellt werden, entscheidet die Bürgerversammlung in offener Abstimmung.

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musischen Früherziehung der Stadt Regensburg (Musische Früherziehung - Gebührensatzung - MFEGS) vom 12. April 2016

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 4 Gebührenmaßstab Bemessungsgrundlage für die Kursgebühren sind die Art und Dauer der belegten Kurse der Musischen Früherziehung

Gefunden in: Stadtrecht