Aufhebung und Ausgleichsbeträge Sanierungsgebiet III „Westnerwacht“

Der Stadtrat hat am 25. Juli 1985 die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Westnerwacht" als Satzung beschlossen. Vorausgegangen waren vorbereitende Untersuchungen, deren Ergebnisse durch den Ausschuss für Stadtplanung und Umweltfragen anerkannt wurden. Das Sanierungsgebiet wurde mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 17. März 1986 genehmigt. Die Satzung trat mit Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Regensburg Nr. 22/ 42 vom 2. Juni 1986 in Kraft.

Gesetzliche Verpflichtung zur Aufhebung der Satzung

§ 235 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt, dass Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB aufzuheben sind. Es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 BauGB eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden. Diese gesetzlich angeordnete Übergangsfrist gilt auch für die Satzung des Sanierungsgebietes „Westnerwacht" und wird dementsprechend am 31. Dezember 2021 ablaufen. Spätestens bis dahin besteht für die Stadt Regensburg die Verpflichtung zur Aufhebung der vorgenannten Satzung. Eine Verlängerung dieser Frist ist nach pflichtgemäßem Ermessen nicht geboten, da weitere maßgebliche Sanierungsfortschritte zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu erwarten sind.


Sanierungsziele
  • Wiedergewinnung früherer Gärten und Höfe (Entsiegelung)
  • Erhalt der vorhandenen gestalterischen Prägung der Altstadt
  • Behutsame Objektsanierung, insbesondere denkmalwürdiger Anwesen
  • Neugestaltung öffentlicher Flächen (u.a. Arnulfsplatz, Holzländestraße mit Donauuferstraße)
  • Verbesserung des ruhenden und fließenden Verkehrs
  • Umsetzung der Grundsätze und Empfehlungen der Sozialplanung

Sanierungsmaßnahmen

Ein Großteil der geförderten Sanierungen im Gebiet wurde in den 1980er und 1990er Jahren umgesetzt. Mit Unterstützung der Städtebauförderung wurden auch Sozialplanverfahren durchgeführt.

  • Bürgerstift St. Michael: Modernisierung und Umbau zum „Schutzhaus für Menschen in Not“
  • Velodrom: zunächst als Ausweichspielstätte während der Theatersanierung genutzt, wurde es später zu einer festen Spielstätte
  • Aufwertung Arnulfsblock und Umgestaltung Wollwirkergasse: Verbesserung des städtebaulichen Erscheinungsbildes
  • Sanierung durch Stadtbau GmbH: Rote-Löwen-Straße 10 und Fidelgasse 9-11 mit Wohnungen für Menschen mit Behinderung und Räumen für Vereine und Kita
  • Arnulfsplatz: Ideenwettbewerb zur Neugestaltung, aber bisher keine Umsetzung aufgrund finanzieller und verkehrstechnischer Gründe 

Zu Beginn der Sanierung wurden auch private Baumaßnahmen mit finanzieller Unterstützung durch Mittel der Städtebauförderung durchgeführt. Insgesamt ist festzustellen, dass von 2009 bis 2021 kaum mehr Städtebauförderungsmittel beantragt wurden. Die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten durch die §§ 7h, 7i und 10f Einkommenssteuergesetz (EStG) stellten in Regensburg bereits seit Jahren den Hauptanreiz für private, frei finanzierte Maßnahmen dar.


Kosten und Fianzierung

In den Jahren 1986 bis Ende 2008 wurden insgesamt rund 54 Millionen Euro für Sanierungsmaßnahmen in der Westnerwacht aufgewendet. Förderfähig waren etwa 16 Millionen Euro - davon wurden rund 10 Millionen Euro mit Städtebaufördermitteln finanziert, die restlichen rund 6 Millionen Euro wurden von der Stadt Regensburg getragen.

In den Jahren 2009 bis 2021 betrugen die aufgewendeten Mittel in der Westnerwacht insgesamt weniger als 1,1 Millionen Euro. Davon förderfähige Kosten waren rund 900.000 Euro - der Anteil an Städtebaufördermitteln betrug 550.000 Euro, die Stadt Regensburg trug 350.000 Euro bei (Stand 28. Mai 2021).


Ausgleichsbeträge

Die Sanierungsmaßnahme wurde im sogenannten klassischen oder umfassenden Verfahren durchgeführt, entsprechend den §§ 152 ff. BauGB. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuches „Besonderes Städtebaurecht" (erster Teil, dritter Abschnitt) sind zwingend anzuwenden.

Entrichten von Ausgleichsbeträgen durch Eigentümer

Die Eigentümer eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks haben gemäß § 154 BauGB zur Finanzierung der Sanierung einen Ausgleichsbetrag an die Stadt Regensburg zu entrichten. Zur Zahlung verpflichtet sind all diejenigen, die am Tag der Bekanntmachung der Aufhebungssatzung Eigentümer sind.

Ermittlung der Ausgleichsbeträge 

Für die Höhe der Ausgleichsbeträge ist ausschließlich der individuelle sanierungsbedingte Bodenwert auf dem jeweiligen Grundstück relevant. Die Ermittlung erfolgte durch ein qualifiziertes Gutachterbüro.

Westnerwacht - Das Referenzgrundstück - Erklärung für Eigentümer

Westnerwacht - Zonengutachten

Westnerwacht – Zonengutachten Plan

Einforderung der Ausgleichsbeträge per Bescheid

Die Ausgleichsbeträge werden durch die Stadt Regensburg per Bescheid eingefordert. Die Festsetzungsfrist für diese sanierungsrechtliche Ausgleichsabgabe beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 und § 170 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Für das Sanierungsgebiet Westnerwacht folgerichtig mit Ablauf des Jahres 2021, in dem der Beschluss zur Aufhebung der Sanierungssatzung aus dem Jahr 1986 gefasst wurde.


Aufhebungssatzung

In großen Teilen des Sanierungsgebietes wurden die zu Beginn der Sanierungstätigkeit festgestellten städtebaulichen Missstände behoben oder gemildert. Weitere maßgebliche Sanierungsfortschritte waren nicht mehr zu erwarten.
Deshalb wurde die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gemäß der §§ 235 Abs. 4, 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 des BauGB aufgehoben. Gemäß § 162 Abs. 2 BauGB hat der Beschluss seinerseits als Satzung zu ergehen. Gemäß Art. 32 Abs. 2 Nr. 2 Gemeindeordnung wurde der Beschluss durch den Stadtrat am 28. Oktober 2021 gefasst.

Die Aufhebungssatzung wurde gem. § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 77 am 22. November 2021 rechtsverbindlich. Das aufzuhebende Sanierungsgebiet und die von ihm umfassten Grundstücke sind in der Sanierungssatzung vom 14. Mai 1986 beschrieben und die einzelnen Grundstücke in der Anlage zur Sanierungssatzung aufgelistet. Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung aus dem Jahr 1986 entfallen alle ein Grundstück betreffenden sanierungsrechtlichen Regelungen (z.B. Löschung des Sanierungsvermerks) in diesem Gebiet.