Zweckentfremdung / Wohnraumzweckentfremdung
Wichtige Information: Registrierungspflicht für kurzzeitig vermietete Wohnungen
- Starttermin wird vorbereitet, bis zur Einführung gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen -
Die Einführung der Registrierungspflicht für kurzzeitig vermietete Wohnungen wird derzeit vorbereitet. Anders als von einigen Plattformen dargestellt, wird die Registrierungspflicht in der Stadt Regensburg nicht bereits im Mai eingeführt. Ein konkreter Starttermin wird vorbereitet und zu gegebener Zeit bekannt gegeben.
Die Registrierungspflicht ist Teil der europäischen Vorgaben zur besseren Transparenz und Kontrolle von Kurzzeitvermietungen, insbesondere über digitale Plattformen. Ziel ist es, Wohnraummissbrauch einzudämmen, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die Verfügbarkeit von Wohnraum für die Bevölkerung langfristig zu sichern.
Die Stadt arbeitet intensiv an den technischen und organisatorischen Voraussetzungen, darunter die Einrichtung eines digitalen Registrierungsportals sowie klaren Informationsangeboten für Vermieterinnen und Vermieter.
Bis zur Einführung der neuen Regelung gelten weiterhin die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Stadt Regensburg wird alle betroffenen Akteure frühzeitig über den neuen Zeitplan sowie die konkreten Anforderungen informieren.
Am 16. Juli 2019 trat eine Wohnraumzweckentfremdungssatzung (ZeS) für die Stadt Regensburg in Kraft. Seit dem 16. Juli 2024 gilt die neue Zweckentfremdungssatzung.
Was dies für Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter und andere Verfügungsberechtigte bedeutet, erfahren Sie hier:
Antrag auf Wohnraumzweckentfremdung und Ausstellung eines Negativattestes
Fragen und Antworten
Zweckentfremdung von Wohnraum liegt dann vor, wenn zum Wohnen geeignete Räume entgegen ihrer ursprünglichen Bestimmung genutzt werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn
- eine Nutzung als Büro oder Praxis stattfindet oder
- immer wieder für kurze Zeit Fremde beherbergt werden (z.B. in einer Ferienwohnung).
Eine Zweckentfremdung liegt auch dann vor, wenn Wohnraum
- länger als drei Monate nicht genutzt wird, also leer steht oder
- ersatzlos abgebrochen wird.
Soll Wohnraum zweckentfremdet werden, ist dafür eine Genehmigung erforderlich. Diese ist beim Amt für Stadtentwicklung zu beantragen.
Viele Bürgerinnen und Bürger finden kaum noch eine bezahlbare Wohnung. Die Lage auf dem Wohnungsmarkt ist angespannt.
Ziele der Stadt Regensburg sind insbesondere
- leer stehende Wohnungen wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen,
- die in den letzten Jahren beobachtete rasante Zunahme von Ferienwohnungen einzudämmen, damit neuer Wohnraum nur noch den Regensburgerinnen und Regensburgern zur Verfügung steht,
- Gewerbenutzung aus Wohnungen in andere, geeignete Räume zu verlagern,
- Abbrüche bei noch funktionierendem Wohnraum zu verhindern oder Ersatzwohnraum dafür zu schaffen.
Die Genehmigung für eine Zweckentfremdung kann erteilt werden, wenn
- im Stadtgebiet Ersatzwohnraum gleicher Art und Größe geschaffen wird (Familienwohnraum muss wieder Familienwohnraum werden) oder
- eine Ausgleichszahlung geleistet wird.
Diese beiden Möglichkeiten sind auch kombinierbar.
Bitte beachten Sie: Gegenebenfalls sind weitere Genehmigungen erforderlich, z.B. bau-, gewerbe- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigungen.
Eine Zweckentfremdung ohne Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann damit zur Verhängung eines Bußgeldes führen. In schweren Fällen kann das Bußgeld bis zu 500.000 Euro betragen.
Auch wenn Auskünfte nicht oder falsch erteilt werden, droht ein Bußgeld. Dieses beläuft sich auf bis zu 50.000 Euro.
Das Verfahren bei der Stadt Regensburg läuft an, sobald ein Antrag auf Zweckentfremdung gestellt wurde. Die Antragsunterlagen und die örtliche Situation werden geprüftt. Danach wird entschieden, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen oder nicht.
Wird von Seiten der Stadt eine Zweckentfremdung vermutet, wird Kontakt mit der Eigentümerin / dem Eigentümer und / oder der Mieterin / dem Mieter aufgenommen und zunächst die Rechtslage erläutert. Wird die Zweckentfremdung nicht beendet oder ein entsprechender Genehmigungsantrag gestellt, wird die Zweckentfremdung mit einer Anordnung unterbunden und ein Bußgeld festgesetzt.
Weitere Informationen
Kontakt
93047 Regensburg
Postfach: 11 06 43
93019 Regensburg
(0941) 507-96633
(0941) 507-2662
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