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Zweckentfremdung

Seit dem 16. Juli 2019 gibt es für die Stadt Regensburg eine Wohnraumzweckentfremdungssatzung (ZeS), die für die kommenden fünf Jahre gilt.

Was dies für Eigentümerinnen und Eigentümer, Mieterinnen und Mieter und andere Verfügungsberechtigte bedeutet, erfahren Sie hier:

Antrag auf Wohnraumzweckentfremdung

Antrag Wohnraumzweckentfremdung(pdf | 1,2 MB)

Fragen und Antworten


Was ist Zweckentfremdung?

Zweckentfremdung von Wohnraum liegt dann vor, wenn zum Wohnen geeignete Räume entgegen ihrer ursprünglichen Bestimmung genutzt werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn

  • eine Nutzung als Büro oder Praxis stattifindet oder
  • immer wieder für kurze Zeit Fremde beherbergt werden (z.B. in einer Ferienwohnung) 

Eine Zweckentfremdung liegt auch dann vor, wenn Wohnraum

  • länger als drei Monate nicht genutzt wird, also leer steht oder 
  • ersatzlos abgebrochen wird. 

 

Soll Wohnraum zweckentfremdet werden, ist dafür eine Genehmigung erforderlich. Diese kann beim Amt für Stadtentwicklung beantragt werden.



Warum gibt es eine Satzung zur Verhinderung von Zweckentfremdung?

Viele Bürgerinnen und Bürger finden kaum noch eine bezahlbare Wohnung. Die Lage auf dem Wohnungsmarkt ist angespannt.

Ziel der Stadt Regensburg ist es

  • leer stehende Wohnungen wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen,
  • die in den letzten Jahren beobachtete rasante Zunahme von Ferienwohnungen einzudämmen, damit neuer Wohnraum nur noch den Regensburgerinnen und Regensburgern zur Verfügung steht,
  • Gewerbenutzung aus Wohnungen in andere, geeignete Räume zu bringen,
  • Abbrüche bei noch funktionierendem Wohnraum zu verhindern oder Ersatzwohnraum dafür zu schaffen


Kann Zweckentfremdung überhaupt noch genehmigt werden?

Die Genehmigung für eine Zweckentfremdung kann erteilt werden, wenn

  • im Stadtgebiet Ersatzwohnraum gleicher Art und Größe geschaffen wird (Familienwohnraum muss wieder Familienwohnraum werden) oder
  • eine Ausgleichszahlung geleistet wird

Diese beiden Möglichkeiten sind auch kombinierbar.

Bitte beachten Sie: Gegenebenfalls sind weitere Genehmigungen erforderlich (z.B. bau-, gewerbe- oder denkmalschutzrechtliche Genehmigungen).


Wie ist das mit dem Bestandsschutz?

Wurde eine Wohnung bereits vor Inkrafttreten der ZeS und seitdem ohne Unterbrechung zu anderen als Wohnzwecken (z.B. gewerblich) genutzt und kann dies entsprechend nachgewiesen werden, wird auf Antrag ein Negativattest ausgestellt.
Ein Negativattest bescheinigt die Genehmigungsfreiheit.

Nicht vom sogenannten Bestandsschutz erfasst sind Leerstände.
Für diese gilt: Auch ein Leerstand, der bereits vor Inkrafttreten der Satzung bestand, stellt eine Zweckentfremdung dar!


Was geschieht, wenn eine unerlaubte Zweckentfremdung erkannt wurde?

Eine Zweckentfremdung ohne Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann damit zur Verhängung eines Bußgeldes führen. In schweren Fällen kann das Bußgeld bis zu 500.000 Euro betragen.
Auch wenn Auskünfte nicht oder falsch erteilt werden, droht ein Bußgeld.
Dieses beläuft sich auf bis zu 50.000 Euro. 


Wie läuft das Verfahren ab?

Das Verfahren bei der Stadt Regensburg läuft an, sobald ein Antrag auf Zweckentfremdung gestellt wurde. Die Antragsunterlagen und die örtliche Situation werden geprüft und dann wird entschieden, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen oder nicht.

Wird von Seiten der Stadt eine Zweckentfremdung vermutet, wird Kontakt mit der Eigentümerin / dem Eigentümer und / oder der Mieterin / dem Mieter aufgenommen und zunächst die Rechtslage erläutert. Kommt es zu keiner Einigung, kann die Zweckentfremdung mit einer Anordnung unterbunden und ein Bußgeld festgesetzt werden.


Weitere Informationen

Kontakt

Team Mietwesen
D.-Martin-Luther-Straße 1
93047 Regensburg
Postfach: 11 06 43
93019 Regensburg

(0941) 507-96633
(0941) 507-2662
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