Zweckentfremdung von Wohnraum liegt dann vor, wenn zum Wohnen geeignete Räume entgegen ihrer ursprünglichen Bestimmung genutzt werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn
- eine Nutzung als Büro oder Praxis stattifindet oder
- immer wieder für kurze Zeit Fremde beherbergt werden (z.B. in einer Ferienwohnung)
Eine Zweckentfremdung liegt auch dann vor, wenn Wohnraum
- länger als drei Monate nicht genutzt wird, also leer steht oder
- ersatzlos abgebrochen wird.
Soll Wohnraum zweckentfremdet werden, ist dafür eine Genehmigung erforderlich. Diese kann beim Amt für Stadtentwicklung beantragt werden.