Zweckentfremdung von Wohnraum
liegt dann vor, wenn zum Wohnen geeignete Räume entgegen ihrer ursprünglichen Bestimmung genutzt werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn in zum Wohnen geeigneten Räumen
- ein Beruf oder ein Gewerbe ausgeübt wird, sich also z.B. eine Praxis oder ein Büro darin befinden,
- länger als drei Monate keine Nutzung stattfindet, die Räume also leer stehen,
- immer wieder für kurze Zeit Fremde beherbergt werden (z.B. in einer Ferienwohnung)
- oder zum Wohnen geeigneter Raum ersatzlos abgebrochen wird
Soll Wohnraum zweckfremd genutzt werden, ist dafür eine Genehmigung erforderlich. Diese kann beim Amt für Stadtentwicklung beantragt werden.
Die rechtlichen Grundlagen
für das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Regensburg sind das vom Freistaat Bayern erlassene Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) und die von der Stadt Regensburg erlassene Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung (ZeS)
Zweckentfremdungssatzung der Stadt Regensburg (ZeS) (pdf | 174,1 KB)
Ziel der Stadt Regensburg ist es
- leer stehende Wohnungen wieder dem Wohnungsmarkt zuzuführen,
- die in den letzten Jahren beobachtete rasante Zunahme von Ferienwohnungen einzudämmen, damit neuer Wohnraum nur noch den Regensburgerinnen und Regensburgern zur Verfügung steht,
- Gewerbenutzung aus Wohnungen in andere, geeignete Räume zu bringen,
- Abbrüche bei noch funktionierendem Wohnraum zu verhindern oder Ersatzwohnraum dafür zu schaffen
Die Genehmigung für eine Zweckentfremdung
kann erteilt werden, wenn
- im Stadtgebiet Ersatzwohnraum gleicher Art und Größe geschaffen wird (Familienwohnraum muss wieder Familienwohnraum werden) oder
- eine Ausgleichszahlung geleistet wird, die in den öffentlich geförderten Wohnungsbau investiert wird
Diese beiden Möglichkeiten sind auch kombinierbar.
Bitte beachten Sie auch: Soll Wohnraum zu anderen Zwecken als zum Wohnen genutzt werden, können dafür weitere Genehmigungen erforderlich sein, z.B. eine baurechtliche oder eine gewerberechtliche Genehmigung für die Fremdenbeherbergung. Auch die Finanzbehörden müssen unter Umständen informiert werden.
Eine Zweckentfremdung ohne Genehmigung
ist eine Ordnungswidrigkeit und kann damit zur Verhängung eines Bußgeldes führen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das bereits genannte Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Art. 4 ZwEWG) i. V. m. § 13 der Satzung der Stadt Regensburg über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum. In schweren Fällen kann das Bußgeld bis zu 500.000 Euro betragen.
Das Verfahren bei der Stadt Regensburg
läuft an, sobald ein Antrag auf Zweckentfremdung gestellt wurde. Die Antragsunterlagen und die örtliche Situation werden geprüft und dann wird entschieden, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen oder nicht.
Wird von Seiten der Stadt eine Zweckentfremdung vermutet, wird Kontakt mit der Eigentümerin/ dem Eigentümer und/ oder der Mieterin/ dem Mieter aufgenommen und zunächst die Rechtslage erläutert.
Kommt es zu keiner Einigung, kann die Zweckentfremdung mit einer Anordnung unterbunden und ein Bußgeld festgesetzt werden. Gegen die Ablehnung der Genehmigung und auch die Untersagung der zweckfremden Nutzung kann der Klageweg beschritten werden. Letztlich ist es aber Ziel der Stadt Regensburg, mit den Betroffenen eine Einigung herbeizuführen und Wohnraum für die Regensburgerinnen und Regensburger zu bewahren.
Bitte denken Sie daran, dass viele Mitbürgerinnen und Mitbürger kaum noch eine bezahlbare Wohnung finden und unterstützen Sie uns in unseren Bemühungen, die angespannte Wohnungsmarktlage zu entspannen. Jede Wohnung ist wichtig!