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Kinder
Kreativ mit Medien das medienpädagogische Programm für Kinder von 6 - 14 Jahren Ferienaktionen Ferienaktionen im MGH Das Spielhaus im Mehrgenerationenhaus Das Spielhaus im Mehrgenerationenhaus bietet spannende, unterhaltsame und kreative Angebote für Kinder und Jugendliche zwischen sechs und vierzehn Jahren.
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Gestaltungssatzung für die Ganghofersiedlung vom 18. April 2005
. § 2 Bauliche Gestaltung der Haustypen 1 bis 6 Die Verteilung der Haustypen 1 bis 6 ergibt sich aus dem beiliegenden „Plan zur Gestaltungssatzung“
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Satzung für die "Städtischen Bühnen" Regensburg als gemeinnütziger "Betrieb gewerblicher Art" der Stadt Regensburg vom 26. November 1999
In diesem Rahmen überläßt der Betrieb das Gebäude Bismarckplatz 6 und 7 mit anschließenden Nebengebäuden Drei-Mohren-Straße 4 und 6 an das Kommunalunternehmen "Theater Regensburg" ausschließlich für Zwecke der Theaternutzung oder sonstiger kultureller bzw. künstlerischer Nutzung
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Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages in Regensburg (Ausbaubeitragssatzung - ABS) vom 03. April 2006
. § 6 Vorteilsregelung (1) Die Beitragsschuldner tragen den beitragsfähigen Aufwand (§ 5) nach Maßgabe des Absatzes 2.
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Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für die Förderung von Kindern in öffentlich geförderter Kindertagespflege in der Stadt Regensburg (Kindertagespflege - Kostenbeitragssatzung KiTKoBS) vom 14.07.2023
/ 25 Std. 250,00 € mehr als 5 bis einschl. 6 Std. / 30 Std. 300,00 € mehr als 6 bis einschl. 7 Std. / 35 Std. 350,00 € mehr als 7 bis einschl. 8 Std
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Dultverordnung (DV) vom 7. Dezember 2010
§ 4 Kinder- und Jugendschutz (1) Kindern unter 6 Jahren darf auch in Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen der Aufenthalt in Bier- oder Weinzelten nach 20.00 Uhr nicht gestattet werden
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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Kastanien Am Gries" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 52) vom 28. März 1996
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 9 Abs. 4 Halbsatz 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2 oder Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Robinie an der Theodor-Körner-Straße (Puchta-Robinie)" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 55) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 55 - NatDV 55) vom 08. Dezember 2003
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 9 Abs. 4 Halbsatz 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2 oder Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder ...
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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Baumensembles Rotbuche und Stieleiche in der Ludwig-Eckert-Straße" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 56) (Naturdenkmalsverordnung Nr.56 - NatDV 56) vom 8. Dezember 2003
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 9 Abs. 4 Halbsatz 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2 oder Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder ...
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Satzung über die Benutzung der Märkte der Stadt Regensburg (Marktsatzung – MarktS) vom 31. Mai 2010
(5) Am Marktstand ist der Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, bei Firmen der Firmenname deutlich lesbar anzubringen. (6) Personen, die Marktfrieden und Marktgeschehen stören, können von der von der weiteren Teilnahme am Markt ausgeschlossen werden.
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