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Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages in Regensburg (Ausbaubeitragssatzung - ABS) vom 03. April 2006

Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung und der Art. 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Beitragserhebung

(1) Die Stadt Regensburg erhebt einen Beitrag zur Deckung ihres Aufwandes für die Verbesserung oder Erneuerung von 

  1. Ortsstraßen einschließlich verkehrsberuhigter Bereiche und Fußgängergeschäftsstraßen,
  2. Gehwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen,
  3. Radwegen an Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- oder Kreisstraßen, sofern diese nicht auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind,
  4. beschränkt-öffentlichen Wegen, die innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes liegen.

Eine Verbesserung oder Erneuerung liegt auch dann vor, wenn eine Ortsstraße oder ein beschränkt-öffentlicher Weg zu einer Fußgängergeschäftsstraße oder einem verkehrsberuhigten Bereich umgebaut wird.

(2) Die Erhebung von Beiträgen ist ausgeschlossen, soweit für die Baumaßnahme Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

(3) Straßenunterhaltungsarbeiten sind keine beitragsfähigen Maßnahmen im Sinne dieser Satzung.

§ 2
Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte, gewerblich nutzbare oder sonstig nutzbare Grundstücke erhoben, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der in § 1 Abs. 1 genannten öffentlichen Einrichtungen einen besonderen Vorteil ziehen können (beitragspflichtige Grundstücke).

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme (einschließlich des notwendigen Grunderwerbs), in den Fällen der Kostenspaltung (§ 9) mit dem Abschluss der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist.

(2) Der Grunderwerb ist abgeschlossen, wenn die Stadt das Eigentum oder ein sonstiges für die Maßnahme ausreichendes dingliches Recht an den benötigten Grundflächen erlangt hat; vollzieht sich der Rechtserwerb außerhalb des Grundbuches, so gehört zum Abschluss des Grunderwerbs außerdem die Stellung des Antrages auf oder das Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches. Dem Eigentumserwerb steht die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Stadt im Grundbuch gleich.

§ 4
Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 5
Beitragsfähiger Aufwand

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für 

  1. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der benötigten Grundflächen,
  2. die Freilegung der Flächen,
  3. den Straßen- und Wegekörper mit allen technisch erforderlichen Einrichtungen, sowie für den Anschluss an andere Straßen und Wege,
  4. die Gehwege,
  5. die Radwege,
  6. die Parkflächen,
  7. die Randsteine und/oder die Rinnen,
  8. die Beleuchtungseinrichtungen,
  9. die Oberflächenentwässerungseinrichtungen,
  10. das Straßenbegleitgrün,
  11. die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
  12. die selbständigen Radwege und
  13. die selbständigen Gehwege.

Bei der Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen oder beschränkt-öffentlichen Wegen durch Umbau zu Fußgängergeschäftsstraßen oder verkehrsberuhigten Bereichen ist der aus den besonderen Gestaltungs- und Funktionsanforderungen sich ergebende Aufwand, insbesondere die Kosten für die Ausstattung mit typischen Einrichtungsgegenständen, die unterschiedliche Gestaltung der Oberfläche in Material, Struktur und Farbe sowie die Begrünung und Bepflanzung in vollem Umfang beitragsfähig. Dies gilt auch bei der Verbesserung oder Erneuerung bereits bestehender Fußgängergeschäftsstraßen und verkehrsberuhigter Bereiche.

(2) Der beitragsfähige Aufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3) Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.

§ 5a
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes und Abrechnungsgebiet

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.

(2) Die von einer Einrichtung erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Einrichtung gebildet oder werden mehrere Einrichtungen (derselben Straßenkategorie nach § 6 Abs. 2) zu einer Einheit zusammengefasst, bilden die von dem Abschnitt bzw. der Einheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

§ 6
Vorteilsregelung

(1) Die Beitragsschuldner tragen den beitragsfähigen Aufwand (§ 5) nach Maßgabe des Absatzes 2. Den übrigen Teil des Aufwandes trägt die Stadt.

(2) Die Höchstmaße für die anrechenbaren Breiten oder Flächen der Anlagen und der Anteil der Beitragsschuldner werden wie folgt festgesetzt:

Straßenarten die der Erschließung von Kern-, Gewerbe- u. Industriegebieten dienen die der Erschließung sonstiger Baugebiete dienen Anteil der Beitrags-schuldner
NF = Nutzungsfaktor bei einem NF bis 1,25 bei einem NF über 1,25 bei einem NF bis 1,25 bei einem NF über 1,25
1. Anliegerstraßen
a) Fahrbahn einschl. Randstreifen oder Rinne 9 m 11 m 6 m 7 m 60 v.H.
b) Radweg je 2 m je 2 m je 2 m je 2 m 60 v.H.
c) Parkflächen je 3 m je 3 m je 2,25 m je 2,25 m 70 v.H.
d) Gehweg je 2,5 m je 2,5 m je 2,5 m je 2,5 m 70 v.H.
e) Straßenbegleitgrün je 2 m je 2 m je 2 m je 2 m 50 v.H.
f) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung - - - - 60 v.H.
2. Haupterschließungsstraßen
a) Fahrbahn einschl. Randstreifen oder Rinne 9 m 11 m 7 m 8 m 40 v.H.
b) Radweg je 2 m je 2 m je 2 m je 2 m 40 v.H.
c) Parkflächen je 3 m je 3 m je 2,25 m je 2,25 m 60 v.H.
d) Gehweg je 2,5 m je 2,5 m je 2,5 m je 2,5 m 60 v.H.
e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung - - - - 40 v.H.
f) Straßenbegleitgrün je 2 m je 2 m je 2 m je 2 m 50 v.H.
3. Hauptverkehrsstraßen
a) Fahrbahn einschl. Randstreifen oder Rinne 9 m 11 m 8 m 9 m 20 v.H.
b) Radweg je 2 m je 2 m je 2 m je 2 m 20 v.H.
c) Parkflächen je 3 m je 3 m je 3 m je 3 m 50 v.H.
d) Gehweg je 3,25 m je 3,25 m je 3,25 m je 3,25 m 50 v.H.
e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung - - - - 30 v.H.
f) Straßenbegleitgrün je 2 m je 2 m je 2 m je 2 m 50 v.H
4. Hauptgeschäftsstraßen
a) Fahrbahn einschl. Randstreifen oder Rinne 8 m 10 m 7,5 m 9 m 50 v.H.
b) Radweg je 2 m je 2 m je 2 m je 2 m 50 v.H.
c) Parkflächen je 3 m je 3 m je 3 m je 3 m 50 v.H.
d) Gehweg je 5 m je 5 m je 5 m je 5 m 70 v.H.
e) Beleuchtung u. Oberflächenentwässerung - - - - 50 v.H.
f) Straßenbegleitgrün je 2 m je 2 m je 2 m je 2 m 50 v.H.
5. Fußgängergeschäftsstraßen (mit Beleuchtung und Oberflächenentwässerung)
10 m 10 m 9 m 9 m 50 v.H.
6. Verkehrsberuhigte Bereiche (mit Beleuchtung und Oberflächenentwässerung)
bis zur vollen Breite oder zum vollen räumlichen Umfang 50 v.H.
7. Selbständige Gehwege (mit Beleuchtung und Oberflächenentwässerung)
3 m 3 m 3 m 3 m 60 v.H.
8. Selbständige Radwege (mit Beleuchtung und Oberflächenentwässerung)
2 m 2 m 2 m 2 m 40 v.H.

Der Aufwand für die Randsteine wird den Beitragsschuldnern in allen Fällen der Nr. 1 mit Nr. 8 mit 50 v.H. angelastet.

Ist eine Straße nur einseitig bebaubar oder gewerblich nutzbar, so vermindert sich der von den Beitragsschuldnern zu tragende Aufwand für die Fahrbahn und für die Beleuchtung und Oberflächenentwässerung um die Hälfte. Der Aufwand für Radwege, Parkstreifen, Gehwege und für das Straßenbegleitgrün ist in diesem Falle nur für jeweils eine dieser Einrichtungen beitragsfähig. Aufweitungen der Fahrbahn im Einmündungsbereich von Kreuzungen und Einmündungen anderer Straßen, sowie die Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen sind in vollem Umfang den durch sie erschlossenen Grundstücken zuzurechnen, auch wenn sie die in Abs. 2 genannten Höchstbreiten überschreiten.

(3) Im Sinne dieser Satzung gelten als

  1. Anliegerstraßen: Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen;
  2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind;
  3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen;
  4. Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt;
  5. Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist;
  6. verkehrsberuhigte Bereiche: öffentliche Verkehrsflächen, in denen durch verkehrsberuhigende Baumaßnahmen der Fahrzeugverkehr verlangsamt wird oder der gesamte Verkehrsraum unter Aufgabe der Trennung in Fahrzeug- und Fußgängerverkehrsflächen von den Verkehrsteilnehmern gleichberechtigt genutzt werden kann (Mischprinzip);
  7. selbständige Gehwege: Gehwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsstraße sind;
  8. selbständige Radwege: Radwege, die der Erschließung dienen und nicht Bestandteil einer Erschließungsstraße sind. 

(4) Für bestimmte Abschnitte einer Baumaßnahme kann gesondert abgerechnet werden. Erstreckt sich eine Baumaßnahme auf mehrere Straßenarten (Absatz 3), für die sich nach Absatz 2 unterschiedliche Anteile der Beitragsschuldner ergeben, so ist für diese Abschnitte gesondert abzurechnen. Mehrere Baumaßnahmen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, können gemeinsam abgerechnet werden.

(5) Für Baumaßnahmen, für die die in dieser Satzung festgesetzten Höchstmaße oder Anteile der Beitragsschuldner offensichtlich den Vorteilen der Anlieger und der Allgemeinheit nicht gerecht werden, kann die Stadt einen niedrigeren Anteil der Beitragsschuldner bestimmen.

§ 7
Verteilung des Aufwandes

(1) Der nach § 6 gekürzte beitragsfähige Aufwand wird auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5a Abs. 2) nach den Grundstücksflächen unter Berücksichtigung ihrer höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse verteilt. Dabei wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor wie folgt vervielfacht:

1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit  1,00
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50
4. bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,70
5. bei mehr als viergeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss 0,15

(2) Ergibt sich die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse aus einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf im Sinne des § 33 Abs. 1 BauGB so ist diese Zahl maßgeblich. Weist der Bebauungsplan oder Bebauungsplanentwurf im Sinne des § 33 Abs. 1 BauGB eine Baumassenzahl aus, so gilt als höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden.

(3) Im Übrigen gilt bei bebauten und unbebauten Grundstücken als höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse. Lässt sich das Überwiegen einer bestimmten Zahl von Vollgeschossen in der näheren Umgebung nicht feststellen, so ist die dort durchschnittlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse maßgeblich, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden.

(4) Soweit einzelne Grundstücke eine höhere Zahl von Vollgeschossen aufweisen, als sich nach den Absätzen 2 oder 3 ergibt, ist die höhere Zahl maßgeblich. Das Gleiche gilt soweit für einzelne Grundstücke durch Baugenehmigung, Vorbescheid oder bauaufsichtliche Zustimmung insbesondere im Wege der Befreiung oder Ausnahme eine höhere Zahl von Vollgeschossen zugelassen ist.

(5) Bei Sportflächen, Friedhöfen und Dauerkleingärten sowie bei gewerblich, aber nicht baulich nutzbaren Grundstücken wird die Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor 1,0 vervielfacht. Das gleiche gilt bei Grundstücken, auf denen nur Stellplätze oder eingeschossige Garagen errichtet werden dürfen.

(6) Grundstücke im Außenbereich, die nicht baulich oder gewerblich, sondern nur gärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden dürfen, werden mit 5 v.H. der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.

(7) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar oder handelt es sich um Kirchen, Hallen oder Bauwerke ähnlicher Art, so ist je volle 3,5 m Bauwerkshöhe von einem Vollgeschoss auszugehen.

(8) Werden in einem Abrechnungsgebiet außer überwiegend gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder eines Bebauungsplanentwurfes im Sinne des § 33 Abs. 1 BauGB in einem Gewerbe- oder Industriegebiet liegen auch andere Grundstücke erschlossen, so erhöhen sich für die Grundstücke in Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die ganz oder überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, die Nutzungsfaktoren nach den Abs. 1 und 5 um je 0,5. Als gewerblich genutzt gilt auch ein Grundstück, wenn es ganz oder überwiegend Geschäfts-, Büro-, Verwaltungs-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergt.

(9) Vollgeschosse im Sinne dieser Satzung sind Vollgeschosse im Sinne des § 20 BauNVO.

§ 8
Verteilung bei mehrfacher Erschließung

(1) Grundstücke, die von mehreren Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 (ausgenommen Sammelstraßen) erschlossen werden, werden zu jeder dieser Einrichtungen mit zwei Dritteln ihrer Grundstücksfläche herangezogen.

(2) Die Kürzung nach Abs. 1 unterbleibt insoweit, als sie für gleichartige Grundstücke, die nicht durch mehrere beitragsfähige Einrichtungen erschlossen werden, die Belastung um mehr als die Hälfte des Betrages erhöhen würde, der ohne Kürzung auf sie entfiele.

(3) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung (§ 6 Abs. 4 Satz 3) bei der Verteilung des Aufwandes nur einmal zu berücksichtigen.

§ 9
Kostenspaltung

Der Beitrag kann für

  1. den Grunderwerb,
  2. die Freilegung,
  3. die Fahrbahn,
  4. die Radwege,
  5. die Gehwege,
  6. die Parkflächen,
  7. das Straßenbegleitgrün,
  8. die Beleuchtungsanlagen und
  9. die Entwässerungsanlagen

gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Baumaßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen ist.

§ 10
Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 11
Ablösung der Beitragsschuld

(1) Der Ablösungsbetrag nach Art. 5 Abs. 9 KAG bemisst sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages nach den §§ 5 und 6 dieser Satzung zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Entstehung der künftigen Beitragsschuld.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung der künftigen Beitragsschuld besteht nicht.

§ 12
Auskunftspflicht

Die Beitragsschuldner sind verpflichtet der Stadt alle zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen erforderlichen Angaben zu machen und - auf Verlangen - geeignete Unterlagen vorzulegen.

§ 13
Begriffsbestimmung

Soweit in der Satzung Begriffe wie "Erschließung" und "erschlossen" verwendet werden, erfolgt damit ausdrücklich keine Beschränkung der beitragspflichtigen Grundstücke gem. § 2 auf Grundstücke i.S. des §131 Abs. 1 BauGB.

§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 29. Januar 1980 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28. Juli 2003 (AMBl. Nr. 32 vom 04.August 2003) außer Kraft.

(3) Bei Baumaßnahmen, die in der Zeit vom 01.01.2003 bis zur Verkündung dieser Satzung begonnen wurden, ist § 5a wie folgt anzuwenden:

§ 5a
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt. 

(2) Der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen (ohne Straßenabläufe) wird bei Mischwasserkanälen bei einer Erneuerung auf 370,00 Euro, bei einer Verbesserung im Reliningverfahren auf 205,00 Euro je lfd. Meter Abwasserkanal begrenzt.

(4) Bei Baumaßnahmen, mit denen vor dem 01.01.2003 begonnen wurde, sind die §§ 5, 5a und 6 wie folgt anzuwenden:

§ 5
Beitragsfähiger Aufwand

(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für

  1. die Gehwege
    1. bei Anlieger-, Haupterschließungs- und Hauptverkehrsstraßen bis zu einer Breite von je 2,50 m,
    2. bei Hauptgeschäftsstraßen bis zu einer Breite von je 3,50 m,
    3. bis zu einer Breite von 3m, wenn es sich um selbständige Gehwege handelt;
  2. die Rinnen und Randsteine;
  3. die Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen (§ 1);
  4. die Böschungen, Schutz- und Stützmauern, die zur Erschließung der Grundstücke notwendig sind;
  5. den Erwerb (einschließlich der Erwerbsnebenkosten) der benötigten Grundflächen für Maßnahmen nach Nrn. 1 bis 4;
  6. die Freilegung der Flächen für Maßnahmen nach Nrn. 1 bis 4. 

Werden bei einer Baumaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 die Gehwege nicht von der Fahrbahn baulich getrennt oder kenntlich gemacht, so gelten als Gehwege 40 Prozent der befestigten Mischverkehrsfläche bei beidseitigem Anbau und 20 Prozent bei einseitigem Anbau. Bei öffentlichen Plätzen darf die beitragsfähige Gehwegfläche eine Breite von 3,5 m an jeder angebauten Seite nicht überschreiten. 

(2) Der beitragsfähige Aufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung.

(3) Der beitragsfähige Aufwand umfasst nicht die Kosten für Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen.

§ 5a
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt.

(2) Der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen (ohne Straßenabläufe) wird bei Mischwasserkanälen bei einer Erneuerung auf 725,00 DM, bei einer Verbesserung im Reliningverfahren auf 400,00 DM je lfd. Meter Abwasserkanal begrenzt.

Ab 01.01.2002 gilt folgende Fassung:

Der beitragsfähige Aufwand für die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen (ohne Straßenabläufe) wird bei Mischwasserkanälen bei einer Erneuerung auf 370,00 Euro, bei einer Verbesserung im Reliningverfahren auf 205,00 Euro je lfd. Meter Abwasserkanal begrenzt.

§ 6
Vorteilsregelung

(1) Die Beitragsschuldner tragen den beitragsfähigen Aufwand (§ 5) nach Maßgabe des Absatzes 2. Den übrigen Teil des Aufwandes trägt die Stadt.

(2) Der Anteil der Beitragsschuldner wird wie folgt festgesetzt:

  1. bei Anliegerstraßen auf 60 %,
  2. bei Haupterschließungsstraßen auf 50 %,
  3. bei Hauptverkehrsstraßen auf 50 %,
  4. bei Hauptgeschäftsstraßen und Fußgängergeschäftsstraßen auf 80 %,
  5. bei selbständigen Gehwegen auf 60 %

Sind nur Flächen auf einer Seite einer Straße bebaubar oder gewerblich nutzbar, so sind in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 nur die Einrichtungen an dieser Seite beitragsfähig.

(3) Im Sinne dieser Satzung gelten als

  1. Anliegerstraßen: Straßen, die ganz überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen,
  2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Buchstabe c) sind;
  3. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die ganz überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen;
  4. Hauptgeschäftsstraßen: Straßen, in denen die Frontlänge der Grundstücke mit Ladengeschäften im Erdgeschoss überwiegt, soweit es sich nicht um Hauptverkehrsstraßen handelt;
  5. Fußgängergeschäftsstraßen: Hauptgeschäftsstraßen, die in ihrer gesamten Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine zeitlich begrenzte Nutzung für den Anlieferverkehr möglich ist.

(4) Für bestimmte Abschnitte einer Baumaßnahme kann gesondert abgerechnet werden. Erstreckt sich eine Baumaßnahme auf mehrere Straßenarten (Absatz 3), für die sich nach Absatz 2 unterschiedliche Anteile der Beitragsschuldner ergeben, so ist  für diese Abschnitte gesondert abzurechnen. Mehrere Baumaßnahmen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, können gemeinsam abgerechnet werden.

(5) Für Baumaßnahmen, für die die in dieser Satzung festgesetzten Höchstmaße oder Anteile der Beitragsschuldner offensichtlich den Vorteilen der Anlieger und der Allgemeinheit nicht gerecht werden, bestimmt die Stadt durch Satzung etwas anderes. 

(5) Auf Baumaßnahmen, die vor dem 01.01.2001 abgeschlossen wurden und bis Ablauf des 31.12.2005 noch nicht veranlagt waren, findet diese Satzung keine Anwendung.

(6) Durch unanfechtbare Bescheide beitragsrechtlich abgeschlossene Tatbestände bleiben durch diese Satzung unberührt.