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Satzung für die "Städtischen Bühnen" Regensburg als gemeinnütziger "Betrieb gewerblicher Art" der Stadt Regensburg vom 26. November 1999

(AMBl. Nr. 50 vom 13. Dezember 1999)

§ 1
Aufgaben

(1) Der Betrieb gewerblicher Art der Stadt Regensburg,

"Städtische Bühnen"
Bismarckplatz 6 und 7,
93047 Regensburg,

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet Kunst und Kultur im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Dies gilt auch für Projekte der Städtischen Bühnen.

(2) Der Betrieb Städtische Bühnen hat die Aufgabe, den Theaterbetrieb im Haupthaus Bismarckplatz zu gewährleisten, zu fördern und zu unterstützen.

In diesem Rahmen überläßt der Betrieb das Gebäude Bismarckplatz 6 und 7 mit anschließenden Nebengebäuden Drei-Mohren-Straße 4 und 6 an das Kommunalunternehmen "Theater Regensburg" ausschließlich für Zwecke der Theaternutzung oder sonstiger kultureller bzw. künstlerischer Nutzung.

§ 2
Träger

Träger der Städtischen Bühnen ist die Stadt Regensburg.

§ 3
Selbstlosigkeit, Unmittelbarkeit

(1) Der Betrieb gewerblicher Art ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Tätigkeit der Städtischen Bühnen zielt darauf ab, die steuerbegünstigten Zwecke als solches direkt und unmittelbar zu fördern.

§ 4
Ausschließlichkeit

(1) Die Mittel der Städtischen Bühnen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stadt als Gesellschafter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Städtischen Bühnen.

(2) Die Stadt erhält bei der Auflösung oder Aufhebung des Betriebes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Das Vermögen der Städtischen Bühnen hat die Stadt unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt ab 01. September 1999 in Kraft.