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Satzung über die Benutzung der Märkte der Stadt Regensburg (Marktsatzung – MarktS) vom 31. Mai 2010

(AMBl. Nr. 25 vom 21. Juni 2010, geändert durch Satzung vom 24. Oktober 2013, AMBl. Nr. 47 vom 18. November 2013)

Auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle von der Stadt Regensburg als öffentliche Einrichtung betriebenen Märkte. Diese sind in der Anlage 1 zu dieser Satzung aufgeführt.

§ 2
Allgemeiner Grundsatz

Niemand hat einen Rechtsanspruch darauf, dass Märkte von der Stadt Regensburg geschaffen, aufrechterhalten oder in einer bestimmten Weise gestaltet werden.

§ 3
Erlaubnis

(1) Auf den Märkten darf nur Waren anbieten, wer von der Stadt Regensburg hierfür zugelassen ist (Erlaubnis).

(2) Das Erlaubnisverfahren kann über eine einheitliche Stelle und auf Verlangen auch auf elektronischem Weg abgewickelt werden.

(3) Über die Zulassungsanträge entscheidet die Stadt Regensburg  innerhalb einer Frist von drei Monaten. Über Zulassungsanträge zum Christkindlmarkt entscheidet die Stadt Regensburg innerhalb einer Frist von 6 Monaten. Hat die Stadt Regensburg nicht innerhalb dieser Fristen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Die Frist für die Entscheidung über die Erlaubnis zur Zulassung am Christkindlmarkt beginnt mit Ablauf des Tages, der in der Ausschreibung zur Bewerbung für den Christkindlmarkt genannt ist. Die Entscheidungsfristen beginnen ferner nur zu laufen, wenn alle entscheidungsrelevanten Antragsunterlagen formgerecht unter Verwendung dafür vorgesehener Formblätter eingereicht worden sind. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

(4) Die Erlaubnis kann im Interesse eines geordneten und attraktiven Marktgeschehens unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden.

(5) Im Rahmen der Erlaubnis entscheidet die Stadt Regensburg auch über Verwendung, Beschaffenheit und Gestaltung nötiger Verkaufseinrichtungen.

§ 4
Auswahlkriterien

(1) Übersteigt die Nachfrage nach Marktplätzen das vorhandene Platzangebot, werden die Bewerbungen bevorzugt zugelassen, die der Vielfalt und Qualität des Marktangebotes sowie dem Erfordernis einer attraktiven Gestaltung des Marktes nach Einschätzung der Stadt Regensburg am ehesten gerecht werden. Bei vergleichbaren Bewerbungen wird zusätzlich die Eröffnung von Marktchancen für Neubewerber berücksichtigt.

(2) Für den Christkindlmarkt gelten abweichend von Abs. 1 die in der Anlage 2 enthaltenen Zulassungsbedingungen für den Christkindlmarkt

§ 5
Verhalten auf den Märkten

(1) Alle Marktteilnehmer/-innen müssen sich so verhalten, dass ein geordnetes Marktgeschehen gewährleistet ist und haben Rücksichtnahme gegenüber Marktbeschickern/-beschickerinnen und Marktbesuchern/-besucherinnen zu üben. Sie sind insbesondere verpflichtet den Anweisungen der von der Stadt Regensburg zur Marktaufsicht bestellten Personen Folge zu leisten. Der Marktaufsicht ist Zutritt zu den Ständen zu gewähren und die Überprüfung der Beschaffenheit der Ware zu gestatten.

(2) Es ist untersagt, auf den Marktplätzen

  1. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen
  2. zum Anpreisen der Waren Lautsprecher, Megaphone o.ä. zu verwenden

(3) Der zugelassenen Standbetreiber/die zugelassene Standbetreiberin, bei zugelassenen Firmen der Vertretungsberechtigte/die Vertretungsberechtigte muss beim Betrieb des Marktstandes persönlich anwesend sein. Für den Fall einer Verhinderung ist ein entscheidungsbefugter Vertreter/eine entscheidungsbefugte Vertreterin einzusetzen und der Stadt Regensburg namentlich vorab, spätestens aber mit dem Tätigwerden des Vertreters/der Vertreterin zu benennen.

(4) Eine Unterverpachtung des Marktstandes ist verboten.

(5) Am Marktstand ist der Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, bei Firmen der Firmenname deutlich lesbar anzubringen.

(6) Personen, die Marktfrieden und Marktgeschehen stören, können von der Stadt Regensburg von der weiteren Teilnahme am Markt ausgeschlossen werden. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen kann auch ein Ausschluss für künftige Märkte erfolgen.

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 ohne Erlaubnis einen Markt beschickt,
  2. einer von der Stadt Regensburg nach § 3 Abs. 4 festgesetzten Auflage, Bedingung oder Befristung zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 einer Anweisung der von der Stadt Regensburg zur Marktaufsicht bestellten Personen zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 5 Abs. 2 Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände verteilt oder zum Anpreisen der Waren Lautsprecher, Megaphone o.ä. verwendet,
  5. entgegen § 5 Abs. 3 nicht persönlich anwesend ist oder bei Verhinderung keine entscheidungsbefugte Vertretung einsetzt oder diese der Stadt Regensburg nicht mitteilt,
  6. entgegen § 5 Abs. 4 den Marktstand unterverpachtet,
  7. entgegen § 5 Abs. 5 den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder den Firmennamen nicht deutlich lesbar anbringt,
  8. trotz eines Ausschlusses nach § 5 Abs. 6 weiterhin am Markt teilnimmt.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung von Märkte in der Stadt Regensburg (Marktsatzung) vom 30. November 1987 (AMBl. Nr. 49 vom 7. Dezember 1987, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2001, AMBl. Nr. 51 vom 13. Dezember 2001) außer Kraft.

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