Dultverordnung (DV) vom 7. Dezember 2010
Aufgrund von Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:
(1) Diese Verordnung gilt jeweils für den Zeitraum der Regensburger Maidult und der Regensburger Herbstdult.
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Dultverordnung ist in dem beigefügten Plan vom 25.10.2010, Az. Amt 32.1.2 DV, zur Dultverordnung mit einer durchgezogenen Linie umgrenzt. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Dultverordnung hat sich jeder Besucher/ jede Besucherin so zu verhalten, dass andere nicht gefährdet, geschädigt, belästigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert werden..
(2) Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Dultverordnung ist Besucherinnen und Besuchern untersagt:
- Gas- oder Pfeffersprühdosen sowie ätzende oder färbende Substanzen mitzuführen,
- Sachen, die dazu geeignet sind als gefährliche Gegenstände (z. B. Hieb- oder Stoßwaffen) Verwendung zu finden, mitzuführen,
- erkennbar nicht für Besucher oder Besucherinnen zugelassene Bereiche wie Wohnwagen- oder Lagerplätze zu betreten,
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten; dies gilt auch für Beschicker und Beschickerinnen der Dulten sowie für deren/dessen Personal
- alkoholische Getränke aller Art mitzuführen oder außerhalb der zugelassenen Zelte und deren Freischankflächen oder außerhalb zugelassener Geschäfte zu verzehren,
- Trinkbehältnisse aus Glas oder Flaschen aus Glas außerhalb der zugelassenen Zelte und deren Freischankflächen oder außerhalb zugelassener Geschäfte zu dem Zwecke mitzuführen, um daraus zu trinken,
- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere Zäune und andere Begrenzungen zu besteigen oder übersteigen,
- außerhalb der von der Stadt Regensburg zugewiesenen Flächen Waren feilzubieten oder Werbematerial aller Art zu verteilen, zu betteln sowie musikalische und künstlerische Darbietungen vorzuführen,
- Hunde frei laufen zu lassen oder an überlanger Leine (mehr als 1,50 Meter) mitzuführen.
(1) Während der Betriebszeiten der Dulten ist auf dem Dultplatz der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art, elektronischen Mobilitätshilfen (z. B. Segways) sowie mit rollenden Sportgeräten (z. B. Inlineskates, Skateboards, Rollschuhen, Rollern) und das Mitführen von Fahrrädern verboten.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist Verkehr, soweit einer für die Dulten auf den Dultplatz bezogene Ausnahmegenehmigung erteilt ist, sowie Notfallverkehr zulässig.
(3) Die Nutzung von Fahrzeugen, die der Fortbewegung von Behinderten dienen (z. B. Rollstühle) ist zugelassen.
(1) Kindern unter 6 Jahren darf auch in Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen der Aufenthalt in Bier- oder Weinzelten nach 20.00 Uhr nicht gestattet werden.
(2) Kindern und Jugendlichen bis 14 Jahren ist die Anwesenheit innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Dultverordnung ab 20.00 Uhr sowie Kindern und Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren ist die Anwesenheit innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Dultverordnung ab 22.00 Uhr nur in Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen gestattet.
(1) Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbußen belegt werden, wer entgegen
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 Glas- oder Pfeffersprühdosen sowie ätzende oder färbende Substanzen mitführt,
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 Sachen mitführt, die dazu geeignet sind, als gefährliche Gegenstände Verwendung zu finden,
- § 2 Abs. 2 Nr. 3 erkennbar nicht für Besucher oder Besucherinnen zugelassene Bereiche betritt,
- § 2 Abs. 2 Nr. 4 außerhalb der Toiletten die Notdurft verrichtet,
- § 2 Abs. 2 Nr. 5 alkoholische Getränke aller Art mitführt oder außerhalb der zugelassenen Zelte und deren Freischankflächen oder außerhalb zugelassener Geschäfte verzehrt,
- § 2 Abs. 2 Nr. 6 Trinkbehältnisse aus Glas oder Flaschen aus Glas außerhalb der zugelassenen Zelte und deren Freischankflächen oder außerhalb zugelassener Geschäfte zu dem Zwecke mitführt, um daraus zu trinken,
- § 2 Abs. 2 Nr. 7 nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteile besteigt oder übersteigt,
- § 2 Abs. 2 Nr. 8 außerhalb der zugewiesenen Fläche Waren feilbietet, Werbematerial aller Art verteilt, bettelt oder musikalische und künstlerische Darbietungen vorführt,
- § 2 Abs. 2 Nr. 9 Hunde frei laufen lässt oder an überlanger Leine mitführt,
- § 3 Abs. 1 den Dultplatz befährt oder Fahrräder mitführt,
- § 4 Abs. 1 Kindern unter 6 Jahren den Aufenthalt in Bier- und Weinzelten nach 20.00 Uhr gestattet.
(2) Personen die gegen diese Verordnung verstoßen, können vom Dultplatz verwiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden.
Die Stadt Regensburg kann im Einzelfall Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.