Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV
Am 20. Juni 2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) in Kraft getreten.
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Bilddokumentation Stadt RegensburgGrundlage dafür ist die EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung menschlich verursachter Emissionen insbesondere in Form von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und Gesamtstaub.
Durch die Einführung der 44. BImSchV wurde die MCP-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Die 44. BImSchV enthält neue Anforderungen an mittelgroße Feuerungsanlagen sowie an Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Unter anderem legt sie Registrierungs-, Dokumentations- und Messpflichten sowie neue und zum Teil strengere Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie Kohlenmonoxid, Schwefeldioxide, Stickoxide, Staub und Formaldehyd fest.
Die 44. BImSchV gilt gemäß § 1 für Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig von der eingesetzten Brennstoffart.
Für Feuerungsanlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind, gilt die 44. BImSchV auch bereits bei einer Feuerungswärmeleistung von unter 1 Megawatt. Es handelt sich hierbei um Anlagen, für die bislang die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV oder der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft galten.
§ 1 Abs. 2 der 44. BImSchV enthält eine Aufzählung der Anlagentypen, die vom Anwendungsbereich der 44. BImSchV ausgenommen sind.
Bestehende Anlage
Ob eine Anlage als "bestehende Anlage" im Sinne der 44. BImSchV gilt, ist abhängig vom Datum der Inbetriebnahme. Anlagen, die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, gelten als "bestehende Anlagen". Dieser Stichtag für die Inbetriebnahme gilt auch dann, wenn eine Genehmigung nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom dem 19. Dezember 2017 erteilt wurde.
Neuanlage
Folglich ist eine "Neuanlage" eine Feuerungsanlage, die ab bzw. nach dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
Neue Anlage
Vor der Inbetriebnahme ist der beabsichtigte Betrieb einer Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch mit den vorgegebenen Angaben gemäß Anlage 1 der 44. BImSchV beim Umweltamt anzuzeigen.
Bestehende Anlage
Der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage hat den Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen.
Zusätzlich anzuzeigen ist jede emissionsrelevante Änderung (z.B. Brennstoffumstellung, Kesselaustausch, Änderung der Feuerungswärmeleistung) sowie ein Betreiberwechsel oder die Stilllegung einer Anlage.
Die Pflicht zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 4 des Bundes-Immisssionsschutzgesetzes - BImSchG bzw. eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG oder eines Anzeigeverfahrens nach § 15 BImSchG bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen bleiben davon unberührt.
Anlagenregister
Gemäß § 36 der 44. BImSchV hat die Stadt Regensburg als zuständige Behörde ein Register mit Informationen über jede der nach § 6 der 44. BImSchV zu registrierende Feuerungsanlage zu führen (Anlagenregister). Das Anlagenregister ist dabei öffentlich zugänglich zu machen, unter anderem auch über das Internet.
- Feuerungswämeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt)
- Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage)
- Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz gemäß den in § 2 Abs. 9 genannten Brennstofftypen
- Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage
- der NACE-Code
- Voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast
- Wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden gemäß § 15 Abs. 9, § 16 Abs. 7 Satz 2 und 3 oder § 29 Abs. 2 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird
- Wenn von einer Regelung für den Notbetrieb gemäß § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, 6 oder Abs. 10 Nr. 4 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird
- Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift
- Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände
Hier finden Sie das Formular für die Registrierung Ihrer Anlage
Hier finden Sie das Anlagenregister für das Stadtgebiet von Regensburg
Weitere Informationen
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