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FQA - Heimaufsicht: Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen, Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA)

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen über

  • Die Zuständigkeit und Aufgaben der FQA
  • Wie Sie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erreichen können
  • Wie Sie Mitteilungen an den FQA machen können
  • Wie Sie zu den Ergebnisprotokollen der FQA gelangen

Welche Zuständigkeiten und Aufgaben hat die FQA?
Die Aufgaben der FQA werden grundlegend im Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) und der Ausführungsverordnung (AVPfleWoqG) geregelt.

Vorrangig versteht sich die FQA als Partner von Menschen, die in Alten- und Pflegeheimen, in ambulant betreuten Wohngemeinschaften oder Einrichtungen für behinderte Erwachsene wohnen bzw. sich vorübergehend in Kurzzeitpflegeeinrichtungen befinden. Dies gilt gleichermaßen für deren Angehörige und Betreuerinnen und Betreuer. Ein besonderes Augenmerk gilt auch der Beratung von Bewohnervertretungen in Einrichtungen sowie der Mieter und dem verantwortlichen Gremium in ambulant betreuten Wohngemeinschaften. Weiter gilt dieses Verständnis und Angebot für Patientinnen und Patienten in einem Hospiz.

Hauptaufgabe der FQA, nach dem PfleWoqG ist es, darauf hinzuwirken, dass die Interessen und Bedürfnisse der älteren, behinderten und pflegebedürftigen Menschen erkannt, beachtet und geschützt wird.

Felder dieser Beratung sind u. a.

  • Alle Angelegenheiten, die die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung wahren und fördern
  • Qualitätsanforderungen an Wohnen, Betreuung und Pflege sowie an Integration und Teilhabe am Leben in stationären Altenpflege- und Behinderteineinrichtungen
  • Rechte und Pflichten von Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Vertretungsgremien
  • Beschwerderechte und Unterstützung bei deren Wahrnehmung

Das Beratungsangebot der Mitarbeiter der FQA richtet sich weiter an

  • Leitungskräfte und Mitarbeitende in stationären Einrichtungen
  • Trägern, Betreibernn und Investoren von stationären Einrichtungen
  • Personen, die gem. Art. 17 b Abs. 4 PfleWoqG ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen

Die zweite wichtige Säule ist die Aufsicht über Einrichtungen und (ambulant) betreute Wohnformen

Hierbei nimmt die FQA ordnungsrechtliche Aufgaben wahr. Die Prüfung der Einrichtungen erfolgt nach einem bayernweit einheitlichen Prüfsystem, das im Prüfleitfaden festgehalten ist. Die Mitarbeitenden sind in der Anwendung des Prüfleitfadens geschult und haben eine Qualitätsauditoren-Ausbildung absolviert.

Durch das multiprofessionelle Team ist die FQA mit unterschiedlichen Professionen fachlich breit aufgestellt. Es handelt sich hierbei um qualifizierte Fachkräfte aus den Bereichen der Verwaltung, Pflege, Sozialpädagogik und Medizin (Arzt, Hygienekontrolleur).

Bei Fragen im Bereich Pflege, Soziale Betreuung, ärztliche Versorgung, Hygiene sowie bei personellen und baulichen Angelegenheiten ist der FQA Stadt Regensburg eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit allen Beteiligten zum Wohle der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Mieterinnen und Mieter besonders wichtig.

Die Mitarbeiter achten darauf, dass die Einrichtungen und (ambulant) betreute Wohnformen ihre Aufgaben und Verpflichtungen gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern bzw. Mieter wahrnehmen und insbesondere die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen für ältere Menschen und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderung sicherstellen, und fördern.

Dazu nimmt die FQA (unangemeldete) wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen vor.

Hat die FQA im Rahmen ihrer Überwachungsmaßnahmen Mängel festgestellt, erfolgen umfassende Beratungen vor Ort und gegenüber dem Träger der Einrichtung. Bei sonstigen Wohnformen erfolgt die Beratung i.d.R. gegenüber den Mieterinnen und Mietern und den Dienstleistern. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn sofortige Maßnahmen erforderlich sind, um bereits eingetretene Beeinträchtigungen zu beseitigen oder drohende Gefahren für die Bewohnerinnen und Bewohner abzuwenden. Diese Anordnungen muss der Einrichtungsträger befolgen. Gleichzeitig können Ordnungswidrigkeiten durch Bußgelder geahndet werden. Das Ergebnis der turnusmäßigen/anlassbezogenen Einrichtungsprüfungen wird in einem Ergebnisprotokoll festgehalten.

Wie Sie die Prüfberichte einsehen können

Im Rahmen der Novellierung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG zum 01.08.2023 wurde auch der Art.17b PfleWoqG neu gefasst.

Die Träger bzw. die Einrichtungen sind verpflichtet eine Kurzfassung des Ergebnisprotokolls, zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, in geeigneter und verständlicher Form zu veröffentlichen. Diese ist entweder vor Ort in der Einrichtung auszuhängen oder auf der Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen. Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, haben in den Räumlichkeiten der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe ein Einsichtsrecht in das vollständige Ergebnisprotokoll/Langfassung des Ergebnisprotokolls.

Wie Sie unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erreichen können
Wir sind unter folgender Emailadresse für Sie erreichbar: ZWQuZ3J1YnNuZWdlciR0aGNpc2Z1YW1pZWhfYXFm

Silvia Berthold

Gerne beraten wir Sie auch persönlich:

Seniorenamt
Johann-Hösl-Str. 11
Zimmer: 303
93053 Regensburg

Roswitha Zacherl

Seniorenamt
Johann-Hösl-Str 11
Zimmer: 301
93053 Regensburg

Durch die Aufgabenstellung der FQA sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oftmals im Außendienst tätig. Aus diesem Grund wird empfohlen, vor einem Besuch telefonisch einen Termin abzustimmen.