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Hinweise zu den Prüfberichten der FQA

Rechtliche Grundlagen der nachfolgenden Ausführungen ist das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz – PfleWoqG, sowie die Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde - AVPfleWoqG




I. Ergebnisprotokoll

Das Ergebnisprotokoll umfasst neben der Darstellung der am Tag der Überprüfung getroffenen Feststellungen zu den geprüften Qualitätsbereichen auch Angaben zu Strukturdaten und allgemeine Informationen (Name der Einrichtung, Träger, Art der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform, Zielgruppe, angebotene und belegte Plätze).

Die dabei festgestellten Ergebnisse der FQA über die ordnungsrechtlichen Mindestanforderungen stellen eine Momentaufnahme dar, eine Aussage kann nur für die am Einrichtungstag geprüften Qualitätsbereiche getroffen werden. Sind in den überprüften Bereichen Abweichungen von den Anforderungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) und der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) festgestellt worden (Mängel), so hat die zuständige Behörde gegenüber den Trägern die Möglichkeit zur Abstellung der Mängel zu beraten oder Anordnungen zu erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner oder zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind. (Art. 13 PfleWoqG)

Im Ergebnisprotokoll erfolgt die Darstellung der einzelnen Qualitätsbereiche in Mangelfrei, Mangelfeststellung oder kein Prüfgegenstand. Die Differenzierung nach Art der Mängel und den damit verbundenen Maßnahmen (Beratung/ Anordnung) entspricht dem gesetzlichen Prüfauftrag der FQA. (Keine Gewähr für Vollständigkeit!).

Die Einrichtung wird zu den Feststellungen des Ergebnisprotokolls angehört und kann gegen das Ergebnisprotokoll der FQA vorgehen, soweit darin Feststellungen zu Mängeln enthalten sind, die sie für nicht richtig erachtet. Darüber hinaus hat die Einrichtung die Möglichkeit zur Gegendarstellung.

 

 

II. Daten zur Einrichtung im Ergebnisprotokoll:

Das Ergebnisprotokoll umfasst neben der Darstellung der am Tag der Überprüfung getroffenen Feststellungen der zuständigen Behörde in den nach Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG festgelegten und geprüften Qualitätsbereichen Angaben zu Strukturdaten und allgemeine Informationen (Informationen zu Träger und Zielgruppe).

Strukturdaten im Sinn des PfleWoqG sind Daten:

  1. zur Art der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform,
  2. zu angebotenen Wohnformen
  3. zu angebotenen und belegten Plätzen.

III. Informationen zur Einrichtung im Ergebnisprotokoll:

Die FQA kann nur für die am Einrichtungstag geprüften Qualitätsbereiche eine Aussage treffen (Keine Gewähr für Vollständigkeit!). Um ein umfassendes Bild über alle in der Einrichtung vorliegenden positiven Aspekte zu erhalten, werden die Besichtigung der Einrichtung vor Ort und Gespräche mit der Einrichtungsleitung bzw. den Beschäftigten der Einrichtung sowie den Bewohnerinnen und Bewohnern dringend empfohlen.

Im Ergebnisprotokoll erfolgt die Darstellung von den einzelnen Qualitätsbereichen in Mangelfrei, Mangelfeststellung oder kein Prüfgegenstand. Die Differenzierung nach Art der Mängel und den damit verbundenen Maßnahmen (Beratung/ Anordnung) entspricht dem gesetzlichen Prüfauftrag der FQA. Es ist darauf hinzuweisen, dass die FQA nur für die am Einrichtungstag geprüften Qualitätsbereiche eine Aussage treffen kann (Keine Gewähr für Vollständigkeit!).


Zur Konkretisierung der einzelnen Begriffe im Folgenden:

Positive
Feststellungen
Unter diesem Punkt des Ergebnisprotokolls kann die FQA auf die am Tag der Überprüfung besonders positiv aufgefallenen Qualitätsbereiche eingehen (Keine Gewähr für Vollständigkeit!).


Mängel
Ein Mangel liegt vor, wenn die FQA am Tag der Einrichtungsbegehung in einer stationären Einrichtung Abweichungen von den gesetzlichen Mindestvorgaben feststellt. Da es sich bei dem am Tag der Prüfung festgestellten Sachverhalt um eine Momentaufnahme handelt, kann im Ergebnisprotokoll nicht dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung ein im Prüfungszeitpunkt festgestellter Mangel mittlerweile abgestellt wurde. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn der Einrichtungsträger eine Beseitigung der Mängel im Nachgang zu der Prüfung mitteilt, es in dem veröffentlichten FQA Ergebnisprotokoll bei der Benennung der am Prüfungstag festgestellten Mängel bleibt.

Beratung
Die Abstellung eines festgestellten Mangels obliegt grundsätzlich der Selbständigkeit und Eigenverantwortung der jeweiligen Einrichtung, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. Die FQA kann jedoch Empfehlungen über die aus ihrer Sicht bestehenden Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels aussprechen.

Anordnung
Sind in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe Abweichungen von den Anforderungen des PfleWoqG festgestellt worden (Mängel), so kann die zuständige Behörde gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner oder zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind. Anordnungen werden nicht im Ergebnisprotokoll, sondern mit gesondertem Bescheid erlassen.