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Hinweise zu den Prüfberichten der FQA

Allgemeine Hinweise zu den Prüfberichten der Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtung – Qualitätsentwicklung und Aufsicht – (FQA/Heimaufsicht) über die in den stationären Einrichtungen der Pflege und für Menschen mit Behinderung durchgeführten Prüfungen:

Das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz legt in Art. 17 b Abs. 2 zwar fest, dass die Berichte, welche die FQA über die in den stationären Einrichtungen durchgeführten Prüfungen erstellt, zu veröffentlichen sind. Nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 09. Januar 2012 ist die Veröffentlichungspflicht derzeit ausgesetzt, d.h. Berichte werden im Moment nur dann auf der Homepage der Stadt Regensburg eingestellt, wenn der Träger sein Einverständnis gegeben hat.

I. Prüfbericht:

Der Prüfbericht ist eine Beschreibung der am Tag der Einrichtungsbegehung durch die FQA geprüften Schwerpunkte/Qualitätsbereiche. Die FQA prüft nur die Einhaltung von Mindeststandards. Die dabei festgestellten Ergebnisse der FQA über die ordnungsrechtlichen Mindestanforderungen des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes stellen eine Momentaufnahme dar. Die Einrichtung wird zu den Feststellungen des Prüfberichts angehört und kann gegen den Prüfbericht der FQA vorgehen, soweit darin Feststellungen zu Mängeln enthalten sind, die sie für nicht richtig erachtet. Darüber hinaus hat die Einrichtung die Möglichkeit zur Gegendarstellung.

Um ein umfassendes Bild über die jeweilige Einrichtung und deren Qualität zu erhalten, sind die Besichtigung der Einrichtung vor Ort und Gespräche mit der Einrichtungsleitung bzw. den Beschäftigten der Einrichtung sowie den Bewohnerinnen und Bewohnern unverzichtbar.

Zur Konkretisierung der einzelnen Begriffe im Folgenden:

Prüfung als Momentaufnahme:
Das Prüfkonzept der FQA sieht eine Schwerpunktsetzung bei der Überprüfung der materiellen Qualitätsanforderungen vor und stellt die Ergebnisqualität in den Vordergrund. Da starre, einheitliche Prüfkriterien den methodischen und konzeptionellen Ansätzen in der Pflege und Betreuung sowie den vielfältigen unterschiedlichen Versorgungskonzepten in der stationären Versorgung nicht gerecht werden, ist von der Überprüfung einer abschließenden Liste von Qualitätsanforderungen abgesehen worden. Der Stichprobencharakter der Überprüfung wird durch die Nennung des Überprüfungstages und der geprüften Qualitätsbereiche deutlich gemacht.

Qualitätsbereiche:

Grundlage der Prüfung zur Sicherung und Überwachung der Qualität der stationären Einrichtungen sind die im Pflege- und Wohnqualitätsgesetz und den dazu ergangenen Bestimmungen enthaltenen Qualitätsanforderungen/Qualitätsbereiche (Art. 3 Abs. 2 PfleWoqG). Zu den Erfordernissen eines selbstbestimmten Lebens zählen neben der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung insbesondere die Teilhabe und Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner. Am Tag der Einrichtungsbegehung prüft die FQA - stichprobenartig - die Einhaltung dieser Mindeststandards (keine Gewähr für Vollständigkeit!).

Abschlussgespräch:
Beim Abschlussgespräch werden die während der Einrichtungsbegehung festgestellten Mängel, aber auch die zur Verbesserung der Qualität der Einrichtung gegebenen Empfehlungen zusammen mit der Einrichtungs- und der Pflegedienstleitung erörtert. Diesen wird hierbei Gelegenheit zur Äußerung gegeben (Anspruch auf rechtliches Gehör). 

Widerspruchs- und Klagebefugnis des Trägers:
Die Einrichtung kann gegen den Prüfbericht der FQA vorgehen, soweit darin auch nach erfolgter Anhörung Feststellungen von Mängeln enthalten sind, die sie für nicht richtig erachtet. Hierüber wird die Einrichtung im Prüfbericht auch belehrt. Widerspruch und Klage haben jedoch keine aufschiebende Wirkung (Art. 11 Abs. 5 PfleWoqG).

Gegendarstellung:
Um die Feststellungen der FQA auch aus Sicht der stationären Einrichtung darzustellen, wird – sofern der Träger der Veröffentlichung zugestimmt hat - zusätzlich zu dem FQA-Prüfbericht die eigene Darstellung der Einrichtung als gesondertes Dokument veröffentlicht. Die Gegendarstellung bezieht sich auf die von der FQA am Tag der Überprüfung der Einrichtung getroffenen Feststellungen. In ihr kann die stationäre Einrichtung beispielsweise darstellen, inwieweit seitens der Einrichtung die im Prüfungszeitpunkt festgestellten Mängel mittlerweile abgestellt wurden.

II. Daten zur Einrichtung im Prüfbericht:

Neben verschiedenen Informationen über die Einrichtungsarten und die dort angebotenen Wohnformen, Therapieangebote sowie die Größe der Einrichtung sind dort auch Angaben zur Einzelzimmerquote und zur Fachkraftquote zu finden (Keine Gewähr für Vollständigkeit!). Um ein umfassendes Bild über alle in der Einrichtung vorhandenen Angebote zu erhalten, wird auf den jeweiligen Internetauftritt der Einrichtung verwiesen und auch die Besichtigung der Einrichtung vor Ort dringend empfohlen.

Einzelzimmerquote:
Die Möglichkeit, sich in einen geschützten und selbst kontrollierten Raum zurückziehen zu können, ist ein Grundbedürfnis des Menschen. Aus diesem Grund muss in den stationären Einrichtungen eine angemessene Anzahl an Einzelzimmern vorgehalten werden. Die Einzelzimmerquote stellt ausnahmsweise nicht auf den Tag der Überprüfung ab. Hier ist der vom Träger bei Aufnahme des Betriebs bzw. bei nachträglicher baulicher Änderung angezeigte Anteil an Einzelzimmern anzugeben. Diese Quote bemisst sich nach der Zahl der Bewohnerzimmer in der Einrichtung.

Fachkraftquote:
Die Regelung stellt sicher, dass zur Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung stets eine bestimmte Anzahl fachlich geschulter und entsprechend kompetenter Betreuungskräfte anwesend ist. Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Hilfskräften wahrgenommen werden. Fachkräfte müssen eine mindestens dreijährig angelegte Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, wodurch ihnen Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbstständigen eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt wurden. Der Anteil an Fachkräften beträgt in der Regel 50% der in der Einrichtung betreuend tätigen Personen. Nur die tatsächlich am Pflege- und Betreuungsprozess direkt Beteiligten sind bei der Berechnung der Fachkraftquote zu berücksichtigen.
Zu den Fachkräften zählen grundsätzlich Fachkräfte aus dem Bereich Pflege, Therapie und Betreuung. Je nach zugrunde liegendem Konzept der jeweiligen Einrichtung sind verschiedene Professionen als Fachkräfte anzuerkennen.

III. Informationen zur Einrichtung im Prüfbericht:

Im Prüfbericht werden die am Tag der Einrichtungsbegehung durch die FQA festgestellten positiven Aspekte und allgemeine Informationen ebenso wie die Qualitätsentwicklung und ggf. die Qualitätsempfehlungen präsentiert. Die FQA kann nur für die am Einrichtungstag geprüften Qualitätsbereiche eine Aussage treffen (Keine Gewähr für Vollständigkeit!). Um ein umfassendes Bild über alle in der Einrichtung vorliegenden positiven Aspekte zu erhalten, werden die Besichtigung der Einrichtung vor Ort und Gespräche mit der Einrichtungsleitung bzw. den Beschäftigten der Einrichtung sowie den Bewohnerinnen und Bewohnern dringend empfohlen.

Zur Konkretisierung der einzelnen Begriffe im Folgenden:

Positive Aspekte und allgemeine Informationen:

Unter diesem Punkt des Prüfberichtes kann die FQA auf die am Tag der Überprüfung der stationären Einrichtung besonders positiv aufgefallenen Qualitätsbereiche und sonstige allgemeinen Informationen eingehen (Keine Gewähr für Vollständigkeit!). Bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.

Qualitätsentwicklung:
Die Betrachtung der Qualitätsentwicklung erfolgt über mindestens zwei wiederkehrende/turnusgemäße Überprüfungen hinweg (z.B. die Wohnqualität hat sich seit der letzten Überprüfung weiter verbessert). Auch hier kann die FQA nur für die am Einrichtungstag geprüften Qualitätsbereiche eine Aussage treffen (Keine Gewähr für Vollständigkeit!).

Qualitätsempfehlungen:
Diese für die stationären Einrichtungen unverbindlichen Empfehlungen seitens der FQA werden im Prüfbericht nur aufgeführt, wenn hierzu das Einverständnis der stationären Einrichtung vorliegt. Die Qualitätsempfehlungen sollen die Einrichtung bei der Verwirklichung der von ihr selbst formulierten Ziele unterstützen, wenn aus Sicht der FQA noch Möglichkeiten zur weiteren Qualitätsentwicklung und Verbesserung der Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner vorhanden sind. Hierbei handelt es sich lediglich um Vorschläge, deren Erfüllung zur Optimierung der jeweiligen Qualität in der Einrichtung wünschenswert wäre, die jedoch über die Mindestanforderungen des Gesetzes hinausgehen.

IV. Mängel der Einrichtung im Prüfbericht:

Im Prüfbericht erfolgt die Darstellung von erstmaligen, wiederholt festgestellten und erheblichen Mängeln getrennt voneinander. Die Differenzierung nach Art der Mängel und den damit verbundenen Maßnahmen (Beratung/ Anordnung) entspricht dem gesetzlichen Prüfauftrag der FQA. Es ist darauf hinzuweisen, dass die FQA nur für die am Einrichtungstag geprüften Qualitätsbereiche eine Aussage treffen kann (Keine Gewähr für Vollständigkeit!). Um ein umfassendes und aktuelles Bild über in der Einrichtung nicht mehr bzw. noch vorliegende Mängel zu erhalten, werden die Besichtigung der Einrichtung vor Ort und Gespräche mit der Einrichtungsleitung bzw. den Beschäftigten der Einrichtung sowie den Bewohnerinnen und Bewohnern dringend empfohlen.

Zur Konkretisierung der einzelnen Begriffe im Folgenden:

Mängel:
Ein Mangel liegt vor, wenn die FQA am Tag der Einrichtungsbegehung in einer stationären Einrichtung Abweichungen von den gesetzlichen Mindestvorgaben feststellt. Da es sich bei dem am Tag der Prüfung festgestellten Sachverhalt um eine Momentaufnahme handelt, kann im Prüfbericht nicht dargestellt werden, inwieweit seitens der Einrichtung ein im Prüfungszeitpunkt festgestellter Mangel mittlerweile abgestellt wurde. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn der Einrichtungsträger eine Beseitigung der Mängel im Nachgang zu der Prüfung mitteilt, es in dem veröffentlichten FQA-Prüfbericht bei der Benennung der am Prüfungstag festgestellten Mängel bleibt.

Beratung:
Die Abstellung eines festgestellten Mangels obliegt grundsätzlich der Selbständigkeit und Eigenverantwortung der jeweiligen Einrichtung, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. Die FQA kann jedoch Empfehlungen über die aus ihrer Sicht bestehenden Möglichkeiten zur Abstellung des festgestellten Mangels aussprechen.

Anordnung:
Die FQA spricht konkrete Vorgaben zur Abstellung eines festgestellten Mangels aus, wenn ein Mangel trotz bereits erfolgter Beratung nicht abgestellt wurde bzw. es sich um einen Mangel mit einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohner handelt. Anordnungen werden nicht im Prüfbericht, sondern mit gesondertem Bescheid erlassen.