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Elementares Musizieren

Elementares Musizieren Unterricht Elementares Musizieren I für Kinder im Anschluss an die Mutter & Kind Gruppe oder ab 4 Jahren. Elementares Musizieren II für Kinder im Anschluss an das EM I oder ab 5 Jahren. Um den Unterricht anspruchsvoll und attraktiv zu gestalten, werden die Lernfelder abwechslungsreich eingesetzt.

Gefunden in: singundmusikschule

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Südöstliche Juraausläufer bei Regensburg" vom 01. Dezember 1992

§ 7 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 17 oder des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung der Stadt Regensburg über den geschützten Landschaftsbestandteil "Orchideenstandort in der Tongrube Dechbetten" vom 30. August 1994

(3) Der geschützte Landschaftsbestandteil mit einer Größe von ca. 1,56 Hektar umfaßt die Grundstücke Fl.Nrn. 127/2 (t), 133/4 (t), 84 (t) und 82 (t) der Gemarkung Dechbetten. (4) Die Lage des geschützten Landschaftsbestandteiles ist in einer Karte im Maßstab 1:2000 eingetragen.

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Roßkastanien Zum Goldenen Löwen in Stadtamhof" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 53) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 53 - NatDV 53) vom 11. Juni 1997

(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht nachkommt. (4) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich entgegen § 6 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 50 ...

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Brandlberg" vom 29. März 1996

§ 7 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 17 oder des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 dieser Verordnung zuwiderhandelt

Gefunden in: Stadtrecht

document Reichstag

Sonderführungen nach Vereinbarung außerhalb der Zeiten der Turnusführungen Preis: Standardführung 45 € + 4 € Eintritt pro Person Kurzführung 25 € + 2,50 € Eintritt pro Person Reservierungen, Gruppen, Sonderführungen Büro Management Museumsführungen Rathausplatz 4 93047 Regensburg Karte einblenden (0941) ...

Gefunden in: Museen

Kleinkläranlagen

Das Einleiten von in einer Kleinkläranlage behandeltem häuslichen Abwasser in ein Gewässer (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer) stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – dar und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Antrag auf wasserrechtiche Erlaubnis ist beim Umweltamt vorzulegen.

Gefunden in: Dienstleistungen

Backwaren

Hier finden Sie Rezept-Ideen Semmelknödel, Speckknödel Ein leckeres Rezept für 4 Personen und 300 Gramm altes Brot Rezept für 4 Personen Zutaten: ca. 300 g alte Semmeln oder altes Brot ca. 200 ml heiße Milch 3-4 Eier 1 Zwiebel Knoblauch, je nach Geschmack Butter Semmelbrösel (selbstgemacht aus trockenem Brot und oder Semmeln) Salz, Pfeffer, Muskat für ...

Gefunden in: Artikel

Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des Naturdenkmales "Wutzlhofener Eiche" (Naturdenkmal Nr. 51) vom 04. Februar 1994

(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt. (4) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 dieser Verordnung die dort vorgeschriebene ...

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Säuleneiche" vom 14. Mai 1992

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt. (3) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet

Gefunden in: Stadtrecht