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Elementares Musizieren

Elementares Musizieren Unterricht Elementares Musizieren I für Kinder im Anschluss an die Mutter & Kind Gruppe oder ab 4 Jahren. Elementares Musizieren II für Kinder im Anschluss an das EM I oder ab 5 Jahren. Um den Unterricht anspruchsvoll und attraktiv zu gestalten, werden die Lernfelder abwechslungsreich eingesetzt.

Gefunden in: singundmusikschule

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Brandlberg" vom 29. März 1996

§ 7 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 17 oder des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 dieser Verordnung zuwiderhandelt

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung über das Naturschutzgebiet "Südöstliche Juraausläufer bei Regensburg" vom 01. Dezember 1992

§ 7 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 17 oder des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Roßkastanien Zum Goldenen Löwen in Stadtamhof" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 53) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 53 - NatDV 53) vom 11. Juni 1997

(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht nachkommt. (4) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich entgegen § 6 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 50 ...

Gefunden in: Stadtrecht

Kultur-Aktuell

Das RE.LIGHT International Light Art Festival Regensburg geht 2026 in die zweite Ausgabe 16.05.2025 MiniMusic – 4 Jahreszeiten in Wort und Klang Der Termin Sonntag, 25.05.2025 muss leider krankheitsbedingt abgesagt werden, ein Ersatztermin wird rechtzeitig bekanntgegeben. 13.05.2025 Position R 14 – Barbara Muhr Ausstellung in der Städtischen Galerie im Leeren Beutel vom 17.

Gefunden in: Artikel

Kleinkläranlagen

Das Einleiten von in einer Kleinkläranlage behandeltem häuslichen Abwasser in ein Gewässer (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer) stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – dar und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Antrag auf wasserrechtiche Erlaubnis ist beim Umweltamt vorzulegen.

Gefunden in: Dienstleistungen

Backwaren

Hier finden Sie Rezept-Ideen Semmelknödel, Speckknödel Ein leckeres Rezept für 4 Personen und 300 Gramm altes Brot Rezept für 4 Personen Zutaten: ca. 300 g alte Semmeln oder altes Brot ca. 200 ml heiße Milch 3-4 Eier 1 Zwiebel Knoblauch, je nach Geschmack Butter Semmelbrösel (selbstgemacht aus trockenem Brot und oder Semmeln) Salz, Pfeffer, Muskat für ...

Gefunden in: Artikel

Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Unterislinger Eichen" (Naturdenkmal Nr. 50) vom 26. Mai 1993

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt. (3) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet

Gefunden in: Stadtrecht

Anlage zu § 4 der Satzung

Kennung Gemarkung Bezeichnung Größe in ha 3 54/30 5310 Prüll Vitusstr. 4 b 0,2941 4 656 5217 Burgweinting Untere Seeteile 0,2830 660 5217 Burgweinting Untere Seeteile 0,2374 661 5217 Burgweinting Untere Seeteile 0,2268 ...

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des Naturdenkmales "Wutzlhofener Eiche" (Naturdenkmal Nr. 51) vom 04. Februar 1994

(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt. (4) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 dieser Verordnung die dort vorgeschriebene ...

Gefunden in: Stadtrecht