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Geschäftsanweisungen des Jobcenters Regensburg

Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ermöglicht einen Informationszugang gegenüber den Behörden und Einrichtungen des Bundes (§ 1 IFG).
Für die Jobcenter als gemeinsamen Einrichtungen gilt das IFG aufgrund der Regelung des § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB II.

Die Geschäftsanweisungen des Jobcenters Stadt Regensburg stellen amtliche Informationen im Sinne des IFG dar und werden nachfolgend veröffentlicht.