Urheberrechtsgesetz
Das Kopieren (Brennen) von Musik-CDs und DVDs hat sich mittlerweile zu einem "normalen" Vorgang entwickelt, in dem das Unrechtsbewusstsein mehr oder minder ausgeschaltet wird. Als Reaktion auf diese Entwicklung trat im September 2003 der sog. "Erste Korb" der Novellierung des Urheberrechts in Kraft. Seit März 2006 liegt nun der Entwurf für den "Zweiten Korb" vor.
Nähere Informationen findet ihr unter:
Zu bedenken ist, dass, genau wie beim Jugendschutzgesetz, der Schutz einer bestimmten Personengruppe im Vordergrund steht. Im Urheberrecht sind dies in erster Linie Künstler, die sog. Werke schaffen. Ob dies nun ein Songtext, ein gemaltes Bild oder eine Fotografie oder Webseite ist, ist hierbei unerheblich.
Stellt euch vor, ihr komponiert einen Song und stellt diesen ins Netz oder veröffentlicht diesen auf selbst gebrannten CDs. Zufälligerweise hört ein anderer diesen Song und macht daraus einen Hit, weil er vielleicht die besseren Connections hat. Wenn der Hit Millionen bringt, wollt ihr dann als Urheber des Titels doch sicherlich mitverdienen. Das Urheberrecht schützt also u.a. die Werke von Künstlern vor unberechtigten kommerziellen Missbrauch.
Die gesetzliche Erlaubnis (§ 53 UrhG) zur Erstellung einer Privatkopie von CDs oder DVDs wird zwar ausdrücklich eingeräumt, die praktische Umsetzung faktisch jedoch unmöglich gemacht. Die meisten Neuerscheinungen besitzen nämlich einen Kopierschutz. Diesen zu umgehen ist seit September 2003 verboten.
Nicht kopiergeschützte Werke dürfen als Privatkopie weiterhin kopiert werden. Eine gewerbliche Nutzung ist jedoch verboten. Gewinnabsicht wird auch unterstellt, wenn man selbst gebrannte CDs billig auf dem Schulhof verhökert. Also Vorsicht!
Eine Privatkopie von Computerprogrammen gibt es nicht. Bei Computerprogrammen ist gemäß § 69d Abs. 2 UrhG lediglich eine Sicherungskopie erlaubt. Diese darf nur durch die Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, erstellt werden und muss für die Sicherung einer zukünftigen Benutzung erforderlich sein. Die Regelung der Privatkopie (§ 53 UrhG) gilt somit nicht für Computerprogramme, Betriebssysteme oder Spiele.
Zusammenfassend:
- Strafbar macht sich, wer - ganz gleich ob gewerblich oder privat, entgeltlich oder unentgeltlich Daten - wie Musik, Filme, Software oder Computerspiele - im Internet zum Download anbietet und verbreitet, ohne hierzu berechtigt zu sein.
- Das Knacken oder Umgehen eines Kopierschutzes ist verboten. Das gilt auch für private Kopien für den eigenen Gebrauch oder den engsten Familien- und Freundeskreis. Wer trotzdem einen Kopierschutz umgeht, macht sich laut Gesetz zwar nicht strafbar, muss aber mit Schadensersatzforderungen der Rechte-Inhaber rechnen.
- "Anti-Kopierschutzprogramme" oder "-Geräte" dürfen laut Gesetz nicht mehr verkauft werden.
- Auch dürfen keine Privatkopien aus "offensichtlich illegalen Quellen" angefertigt werden. Darunter sind vor allen Dingen Tauschbörsen und Peer to Peer Dienste im Internet gemeint.