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Indizierung von Medien

Bisher waren nur Jugendämter, Landesjugendämter sowie Ministerien berechtigt, einen so genannten Indizierungsantrag bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) einzureichen. Diese Möglichkeit der Antragstellung wurde nun auch auf die "freien Träger der Jugendhilfe" ausgeweitet.

Wird ein Medium in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommen, darf es Kindern und Jugendlichen nicht mehr angeboten und zugänglich gemacht werden. Diese Medien dürfen nur mehr in speziellen Ladengeschäften (z.B. 18er Bereich in Videotheken) oder "unter dem Ladentisch" verkauft bzw. verliehen werden. Ebenso darf keine öffentliche Werbung mehr dafür betrieben werden.