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Jugendmedienschutz-Staatsvertrag

Das Jugendschutzgesetz als Bundesgesetz ist für alle Trägermedien gültig. Darunter fallen Videos, CDs, DVDs, Kinofilme, PC- und Konsolenspiele etc.

Für den Bereich des privaten Fernsehens und Rundfunks und des Internet sind die Länder zuständig. Hierfür wurde der

2. Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)

vereinbart.

Grundsätzlich gibt es in Deutschland keine Zensur und, was gerade im Filmbereich bedeutsam ist, den durch das Grundgesetz gesicherten Schutz von Kunst. Dieser wird im Sinne des Jugendschutzes in Teilbereichen eingeschränkt, wenn bestimmte Inhalte Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen oder gefährden können.

Der Vertrag unterscheidet hier zwischen unzulässigen Angeboten (pdf), die also generell nicht verbreitet werden dürfen und entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten (pdf), die nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestrahlt werden können.

Unzulässige Angebote sind z.B.

  • Kriegsverherrlichung oder Kriegsverharmlosung
  • Pornografie
  • Verharmlosung oder Verherrlichung des Nationalsozialismus
  • Darstellungen, die gegen die Menschenwürde verstoßen
  • ...

Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote müssen
"durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebotes durch Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufen unmöglich machen oder wesentlich erschweren..."

Dies bedeutet im Klartext:

Sendungen, die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung

auf Jugendliche haben, dürfen nur zwischen 23 und 6 Uhr ausgestrahlt werden,

auf Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren haben, dürfen nur zwischen 22 und 6 Uhr ausgestrahlt werden,

bei Filmen, die nach § 14 des JUSchG unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem "Wohl" jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.

Ähnlich verhält es sich im Bereich der sog. Telemedien, also dem Internet.
Hier dürfen offensichtlich jugendgefährdende Inhalte nur "geschlossenen Benutzergruppen" zugänglich gemacht werden. In der Praxis bedeutet dies, dass eine Altersüberprüfung durch die Anbieter erfolgen muss. Früher reichte hierbei die Zusendung einer Kopie des Personalausweises. Seit In-Kraft-Treten des Vertrages muss eine persönliche Bestätigung (z.B. durch einen Postbeamten) erfolgen.

Altersüberprüfungen und -einschränkungen von Seiten der Medienanbieter sind jedoch nur so weit sinnvoll, als sich die Eltern zu Hause ihrer Verantwortung bewusst sind und diese Altersgrenzen auf ihre Kinder anwenden.
Kennwörter und PIN-Codes erfüllen nur ihren Zweck, wenn sie Kindern und Jugendlichen nicht bekannt sind.