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Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Beschreibung

Das Wohnungseigentumsgesetz ermöglicht die Bildung von Sondereigentum an Wohnungen (Eigentumswohnungen) sowie von Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Wohnungs- bzw. Teileigentum kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn es in sich abgeschlossen ist.

Als Nachweis beim Grundbuchamt (Amtsgericht Regensburg), ob Sondereigentum oder Teileigentum diese Voraussetzung erfüllt, dient die Abgeschlossenheitsbescheinigung mit den dazugehörigen Aufteilungsplänen. Diese Bescheinigung wird vom Bauordnungsamt auf Antrag erteilt. Als Antrag verwenden Sie bitte das entsprechende Formblatt. 

Hinweis:

Nach § 250 Baugesetzbuch (BauGB) bedarf die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt einer sog. Umwandlungsgenehmigung.

Umwandlungsgenehmigung nach § 250 BauGB

Die Genehmigungspflicht gilt im gesamten Stadtgebiet Regensburg für die zum 1. Juni 2023 bestehenden Wohngebäude mit mindestens 11 Wohnungen. Die Umwandlungsgenehmigung wird vom Bauordnungsamt der Stadt Regensburg auf Antrag in einem gesonderten Verwaltungsverfahren erteilt. Besteht keine Genehmigungspflicht, weil das Gebäude z. B. nicht mehr als 10 Wohnungen hat oder es sich um ein nach dem 1. Juni 2023 errichtetes Wohngebäude handelt, bescheinigt das Bauordnungsamt das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht (Negativattest).

Wichtige Hinweise

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