Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Zuständig
Beschreibung
Das Wohnungseigentumsgesetz ermöglicht die Bildung von Sondereigentum an Wohnungen (Eigentumswohnungen) sowie von Teileigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen. Wohnungs- bzw. Teileigentum kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn es in sich abgeschlossen ist.
Als Nachweis beim Grundbuchamt (Amtsgericht Regensburg), ob Sondereigentum oder Teileigentum diese Voraussetzung erfüllt, dient die Abgeschlossenheitsbescheinigung mit den dazugehörigen Aufteilungsplänen. Diese Bescheinigung wird vom Bauordnungsamt auf Antrag erteilt. Als Antrag verwenden Sie bitte das entsprechende Formblatt. Sollen Wohnungen in einem bereits bestehenden Gebäude aufgeteilt werden, füllen Sie bitte zusätzlich die Bestandserklärung aus.
Wichtige Hinweise
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