Arbeitserlaubnis
Mit dem vorläufigen Dokument über ihr Aufenthaltsrecht nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erhalten Sie durch die zuständige Ausländerbehörde auch die Erlaubnis zum Arbeiten. Dieses vorläufige Dokument der Ausländerbehörde und dann später Ihre Aufenthaltserlaubnis muss mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" versehen sein. Sie können dann in Deutschland jeder Beschäftigung nachgehen oder auch eine Ausbildung aufnehmen. Bitte beachten Sie, dass es in einigen Berufen berufsrechtliche Zugangsbeschränkungen gibt (z.B. Ärztin/Arzt, Lehrerin/Lehrer, Erzieher/Erzieherin).