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Satzung der Hildegard Schmalzl Musikstiftung in Regensburg vom 08. Juni 2011
§ 5 Verwendung der Erträge des Vermögens der Stiftung und der Zuwendungen, Geschäftsjahr (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die ...
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Verordnung über das Naturdenkmal "Baumensemble Hängebuche-Blutbuche" vom 02. April 1992
§ 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Ziffern 1 bis 6 in dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich ...
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Verordnung über Ladenschlussregelungen in der Stadt Regensburg (Regensburger Ladenschlussverordnung - RLSV) vom 02. April 1982
Nr. 47 vom 22. November 2021) Aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 3, § 15 Satz 2 und § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Ladenschluss in Verbindung mit § 2 Nr. 2 bis 5 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und des Sprengwesens vom 21.
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Satzung über die Hausnummerierung in der Stadt Regensburg (Hausnummernsatzung) vom 27. Januar 1988
§ 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Numerierung der Gebäude in der (Hausnummernsatzung) vom 19.
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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Roßkastanien Zum Goldenen Löwen in Stadtamhof" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 53) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 53 - NatDV 53) vom 11. Juni 1997
§ 7 Zuwiderhandlungen (1) Nach § 304 des Strafgesetzbuches (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Naturdenkmäler beschädigt oder zerstört. Der Versuch ist strafbar. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 9 Abs. 4 Halbsatz 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, ...
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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Robinie an der Theodor-Körner-Straße (Puchta-Robinie)" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 55) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 55 - NatDV 55) vom 08. Dezember 2003
§ 7 Zuwiderhandlungen (1) Nach § 304 des Strafgesetzbuches (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Naturdenkmäler beschädigt oder zerstört. Der Versuch ist strafbar. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 9 Abs. 4 Halbsatz 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt ...
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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Baumensembles Rotbuche und Stieleiche in der Ludwig-Eckert-Straße" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 56) (Naturdenkmalsverordnung Nr.56 - NatDV 56) vom 8. Dezember 2003
§ 7 Zuwiderhandlungen (1) Nach § 304 des Strafgesetzbuches (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Naturdenkmäler beschädigt oder zerstört. Der Versuch ist strafbar. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 9 Abs. 4 Halbsatz 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt ...
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Satzung der Brigitta und Oskar Braumandl Stiftung vom 14.05.2024
§ 5 Stiftungsmittel: (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung (Grundstockvermögen) b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden
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Verordnung der Stadt Regensburg für die Durchführung von Veranstaltungen in Regensburger Sportanlagen (Sportanlagen-Verordnung - SV) vom 29. Juli 2008
In die Gesamtzahl einzurechnen ist das für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Personal. (2) Die Ordnung in der Sportanlage ist aufrecht zu erhalten; die Verbote der §§ 2 und 3 sind durchzusetzen
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Medienbestand der Fachstelle Gewaltprävention
Wie Erziehende Opfern und Tätern wirkungsvoll helfen können. München: Beust Verlag. 2., überarbeitete Auflage
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