Bürgerbegehren / Bürgerentscheid
Die Gemeindebürger/innen können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt einen Bürgerentscheid beantragen. Bei Zulässigkeit des Bürgerbegehrens findet eine Abstimmung statt, der sog. Bürgerentscheid. Rechtsgrundlage ist der Art. 18 a GO.
Das Bürgerbegehren bzw. der Bürgerentscheid ist eine Form der Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte der Bürgerschaft auf kommunaler Ebene. Diese Art der Mitwirkung ist ein Ausfluss der unmittelbaren Demokratie in Bayern. Die Gemeindebürger/innen von Regensburg können über eine Angelegenheit des ausschließlich eigenen Wirkungskreises einen Bürgerentscheid beantragen, das sog. Bürgerbegehren. Von der Möglichkeit einen Bürgerentscheid abzuhalten ausgeschlossen, sind die Angelegenheiten des abschließenden Katalogs im Artikel 18 a Abs. 3 der Bayerischen Gemeindeordnung.
Dem schriftlichen Bürgerbegehren muss bei Einreichung bei der Stadt Regensburg eine Begründung, eine Ja-oder-Nein-Fragestellung sowie eine Benennung von drei vertretungsberechtigten Personen beigefügt werden. Die vertretungsberechtigten Personen müssen nur geschäftsfähig sein, aber keine Bürgerinnen oder Bürger der Stadt Regensburg. Zusätzlich muss das Bürgerbegehren von mindestens fünf Prozent der Gemeindebürger/innen unterzeichnet werden. Das Quorum richtet sich nach der Einwohnerzahl und ist in diesem Fall für Regensburg mit über 150.000 Einwohnern/innen maßgebend.
Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, entscheidet der Stadtrat unverzüglich nach Einreichung, spätestens jedoch innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Der Bürgerentscheid selbst findet innerhalb von drei Monaten nach Zulässigkeitsfeststellung an einem Sonntag statt. Es sei denn, der Stadtrat beschließt die geforderte Maßnahme zuvor, dann entfällt der Bürgerentscheid. Zur Abstimmung berechtigt sind nur Gemeindebürger/innen der Stadt Regensburg. Der Bürgerentscheid ist gültig, wenn über die Hälfte der Abstimmenden den Entscheid unterstützt und dies mindestens 10 v. H. der Regensburger/innen sind.
Die für ein Bürgerbegehren aufgewendeten Kosten werden von der Stadt Regensburg nicht erstattet, demgegenüber trägt die Kosten des Bürgerentscheids die Stadt.
Nähere Informationen zum Bürgerbegehren/Bürgerentscheid können Sie der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid der Stadt Regensburg entnehmen.
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage
Kontakt
93047 Regensburg
Postfach: 11 06 43
93019 Regensburg
(0941) 507-4444
(0941) 507-2039
ZWQuZ3J1YnNuZWdlciRsaGF3weitere Informationen