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Bürgerantrag

Die Gemeindebürger/innen können beantragen, dass das zuständige Beschlussorgan eine gemeindliche Angelegenheit behandelt. Rechtsgrundlage ist der Art. 18 b der GO.

Der Bürgerantrag ist eine Form der Ausgestaltung der unmittelbaren Mitwirkungsrechte der Bürgerschaft auf kommunaler Ebene. Durch den Bürgerantrag können wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger beantragen, dass eine gemeindliche Angelegenheit vom zuständigen Organ (Stadtrat, einer seiner Ausschüsse oder dem/r Oberbürgermeister/in) behandelt wird. Jedes Thema kann dabei aber nur einmal im Jahr beantragt werden. Hier ist eine sog. „Jahres-Sperr-Frist“ für bereits gestellte Anträge zum gleichen Gegenstand zu beachten. Jedem Bürgerantrag muss eine Begründung beigefügt werden und es sind bis zu drei Personen zu benennen, welche die Unterzeichnenden des Antrags vertreten dürfen.

Zu Beachten ist das Quorum beim Bürgerantrag. Denn der Antrag selbst muss von mindestens einem Prozent der Einwohnerzahl von Regensburg unterschrieben sein. Zur Unterschrift berechtigt sind aber nur Bürgerinnen und Bürger der Stadt Regensburg. Über die formale Zulässigkeit entscheidet das jeweilige Gremium innerhalb eines Monats nach Einreichungstag. Ist die Zulässigkeit festgestellt, hat ihn das zuständige Gemeindeorgan innerhalb von drei Monaten zu behandeln.

Nähere Informationen zum Bürgerantrag können Sie der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid der Stadt Regensburg, hier im Ersten Teil, entnehmen.