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Bebauungsplan Nr. 131-II, Bebauungsplanänderung für das Gebiet zwischen Brennes- und Donaustaufer Straße, vom 19.09.2023 bis einschließlich 18.10.2023

Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB

Das Bild zeigt den Ausschnitt eines Bebauungsplans (C) Stadt Regensburg

Allgemeines

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes erstreckt sich im Wesentlichen auf das Gebiet südlich der Brennesstraße, nördlich der Donaustaufer Straße und westlich der Nordgaustraße. Das bestehende staatliche Werner-von-Siemens-Gymnasium wird dabei erweitert und umgebaut.

Zur Schaffung von Baurecht für die geplante Erweiterung des Gymnasiums ist eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 131 „Bebauungsplan für das Gebiet zwischen der Brennes-, Donaustaufer- und Nordgaustraße“ erforderlich. Der neue Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt.

Die Grundlage der Planung bildet ein von der Stadt Regensburg durchgeführter Wettbewerb aus dem Jahr 2020.

Bekanntmachung im Amtsblatt

Ansprechpartner(in)

Thomas Rötzer
Stadtplanungsamt
Bürger- und Verwaltungszentrum
D.-Martin-Luther-Straße 3 Zimmer: 2.26 BVZ93047 Regensburg
Stadtplan:Stadtplan
Telefon:(0941) 507-5619
Fax:(0941) 507-4619

Hinweis

Zusätzlich wird eine öffentliche Auslegung bei der Stadt Regensburg, Stadtplanungsamt ermöglicht.

Bitte beachten Sie, dass sich die Auslegungsräume im 2. Stock des Bürger- und Verwaltungszentrums (Treppenhaus E) befinden.

Stadtplanungsamt
D.-Martin-Luther-Straße 193047 Regensburg
Postfach: 11 06 4393019 Regensburg
Stadtplan:Stadtplan
Telefon:(0941) 507-1612
Fax:(0941) 507-4619

Öffnungszeiten

Mo - Mi:
8.30 - 12.00 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr

Do:
8.30 - 13.00 Uhr
15.00 - 17.30 Uhr

Fr:
8.30 - 12.00 Uhr

Datenschutz

Die Stadt Regensburg nimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich. Die Verarbeitung Ihrer Daten ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art.6 Abs. 1 Buchstabe e Datenschutz - Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).

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