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Artenschutzrecht

Das Bundesnaturschutzgesetz trifft in § 39 und § 44 Regelungen zum Artenschutz. So ist es insbesondere verboten,

  • wild lebende Tiere zu fangen oder zu töten,
  • wild lebende Pflanzen zu pflücken oder ihre Bestände zu verwüsten
  • sowie die Lebensstätten wild lebender Tiere zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Was bedeutet das für Sie?

Bäume, Gebüsche und Gehölze dürfen nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September (Vogelbrutzeit) geschnitten werden, zulässig sind lediglich schonende Pflanz- und Pflegeschnitte.

In diesem Zeitraum dürfen auch Röhrichte nicht zurückgeschnitten werden. Außerhalb dieses Zeitraums ist ein Rückschnitt nur abschnittsweise erlaubt.

Es ist ferner verboten, wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch Naturhaushalt und Tierwelt beeinträchtigt werden.

Bei Rodungen von Bäumen und Hecken ist eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass keine geschützten Tierarten (z.B. Vögel) getötet werden oder deren Nist- oder Brutvorgang beeinträchtigt oder gestört wird.
Sofern Höhlenbäume betroffen sind, muß zusätzlich ausgeschlossen werden, dass Fledermäuse und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten beeinträchtigt werden.  Bei Hinweisen auf Fledermäuse sind die Gehölze vorab von einem fachkundigen Biologen zu kontrollieren.

Bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten ist zunächst eigenverantwortlich sicherzustellen, dass keine dauerhaften Vogelniststätten oder Fledermäuse in Mitleidenschaft gezogen werden. Dabei bezieht sich der Schutz nicht nur auf die Tiere selbst, sondern auch auf ihre sämtlichen Entwicklungsformen sowie ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Nach § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz sind dementsprechend sämtliche störenden Handlungen grundsätzlich verboten und mit Geldbuße bedroht.

Sollten Niststätten von Mauerseglern oder Schwalben vorgefunden werden, müssen die Abrissarbeiten außerhalb der Brutzeit erfolgen, d.h. in dem Fall vor Mitte April oder aber erst ab September. Am Neubau sind dann in entsprechender Anzahl Ersatznistplätze, d.h. künstliche Nisthilfen, zu integrieren. Wir beraten Sie gerne!