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Rechtliche Betreuung – Voraussetzungen und Verfahrensablauf

Über die Bestellung als Betreuerin bzw. Betreuer entscheidet nach Empfehlung der Betreuungsstelle das Betreuungsgericht


Die Voraussetzung für die Betreuungserrichtung

Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Fragen nicht mehr selbst beantworten zu können. Das Betreuungsrecht beantwortet die Frage, wer die Entscheidungen trifft, wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist. Dabei soll das Selbstbestimmungsrecht so gut wie möglich gewahrt werden. Wird vom Gericht ein Betreuer bestellt, kann er nur in dem gerichtlich festgelegten Umfang handeln und muss dabei auch die Wünsche des Betroffenen beachten.
Für eine volljährige Person kann eine Betreuung angeordnet werden, wenn diese vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, auf Grund einer psychischen Krankheit (z. B. Psychose, Depression, Demenz), einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (Folgen eines Unfalls, Entwicklungsverzögerungen, psychische Beeinträchtigungen) ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. (§ 1896 Abs. 1 BGB).

Die Einrichtung der Betreuung setzt generell die Zustimmung der/des Betroffenen voraus. Bei der Betreuerauswahl sind die Wünsche und familiären Beziehungen mit einzubeziehen. Falls eine Betreuung gegen den Willen der betroffenen Person erforderlich erscheint, muss die Einschränkung der Willensbildung durch einen Facharzt festgestellt werden. Die Bestellung eines geeigneten Betreuers aus dem familiären/persönlichen Umfeld des Betroffenen ist der Bestellung eines Berufsbetreuers vorzuziehen.


Betreuerinnen und Betreuer

Wer kann eine rechtliche Betreuung übernehmen?

Jede volljährige Person, die bereit und in der Lage ist, die Angelegenheiten des betroffenen Menschen in dessen Sinn und zu dessen Wohl zu besorgen, kann für dessen Betreuung bestellt werden (§ 1897 BGB). Bei der Einrichtung der Betreuungen sollen die Wünsche der Betroffenen berücksichtigt werden. Viele Betreuungen in Regensburg werden von Familienangehörigen oder Ehrenamtlichen geführt.
Steht keine geeignete Person zur Verfügung, die zur ehrenamtlichen Betreuung bereit bzw. in der Lage ist, kann auch ein Berufsbetreuer bestellt werden.

Handlungsleitfaden für Betreuerinnen und Betreuer

„Betreuen statt bevormunden“ ist unser Leitgedanke. Konkret bedeutet das:

  • Wichtige Angelegenheiten sollen immer zuerst mit den betreuten Menschen besprochen werden.
  • Die Wünsche und Vorstellungen (Wohl, Wille, Wunsch) von Betreuten sind für Betreuende handlungsweisend, es sei denn, sie laufen dem Wohl der Betroffenen zuwider oder sind für die Betreuerin oder den Betreuer unzumutbar.

Verfahrensablauf und allgemeine Fragen

Wer kann eine Betreuung anregen?
Jeder kann für sich oder eine andere Person beim Betreuungsgericht die Einrichtung einer Betreuung beantragen bzw. anregen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsstelle der Stadt Regensburg stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. Den Antrag zur Anregung einer Betreuung finden Sie hier

Wie gestaltet sich der Ablauf des Verfahrens?
Nach Eingang der Anregung beginnt beim Betreuungsgericht ein Ermittlungsverfahren zur Prüfung der individuellen Gegebenheiten und gesetzlichen Voraussetzungen. Die Betreuungsbehörde unterstützt das Gericht, indem sie einen Sozialbericht verfasst und dem Gericht Empfehlungen gibt. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Betreuungsstelle nimmt Kontakt zur betroffenen Person auf, ermittelt in ihrem sozialen Umfeld und prüft, ob eine Betreuung nötig ist. Falls keine anderen Hilfen vorhanden sind, schlägt die Betreuungsstelle unter Berücksichtigung der Wünsche des/der Betroffenen eine geeignete Betreuungsperson vor und empfiehlt dem Gericht, für welche Aufgabenkreise diese bestellt werden soll.

Nach einer richterlichen Anhörung, die entweder bei der betroffenen Person oder bei Gericht stattfinden kann, entscheidet das Gericht, ob, wie lange und für welche Aufgabenkreise die Betreuung eingerichtet wird und wer sie übernimmt. Eine Betreuung kann für maximal 7 Jahre angeordnet werden; die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Betreuung wird vor Ablauf überprüft. Sowohl die betreute als auch die betreuende Person kann jederzeit die Aufhebung der Betreuung bei Gericht beantragen, falls die Voraussetzungen für die Betreuung nicht mehr gegeben sind.

Welches Gericht ist zuständig?
Für die Anordnung einer Betreuung ist das Betreuungsgericht beim Amtsgericht des Bezirks zuständig, in dem sich der bzw. die Betroffene zur Zeit der Betreuungsanregung gewöhnlich aufhält.

Im Bereich der Stadt Regensburg können Sie sich an das Amtsgericht Regensburg, Betreuungsgericht, Augustenstraße 3, 93049 Regensburg, Tel. (0941) 2003-0 wenden.

Wer beaufsichtigt die Tätigkeit des Betreuers?
Die Betreuer müssen dem Betreuungsgericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit erstatten. Soweit die Betreuung auch Vermögensangelegenheiten umfasst, sind diese dem Gericht ebenfalls jährlich zu dokumentieren (z. B. anhand einer Auflistung der Einnahmen und Ausgaben). Sind Elternteile, Ehepartner oder ein Kind als Betreuer bestellt, können diese von der Rechnungslegung befreit werden. Um späteren Streitigkeiten aber vorzubeugen, empfehlen wir auch ihnen die Führung einer Einnahmen-/Ausgaben-Übersicht.

Welche Kosten entstehen?

Zu Beginn des Verfahrens

  • Gerichtskosten
  • Kosten eines Gutachters, falls ein Gutachten erforderlich ist
  • Kosten für einen Verfahrenspfleger, falls dieser hinzugezogen wurde

In der laufenden Betreuung

  • Vergütung für den berufsmäßigen Betreuer (§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB) nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz
  • Pauschale Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer in Höhe von
    323,- Euro pro Jahr – auf Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht

Wer trägt die Kosten?
Grundsätzlich trägt der Betroffene die Kosten der Betreuung selbst. Ist er mittellos, so übernimmt die Justizkasse die Kosten. Für detailliertere Auskünfte zu den Verfahrens- oder Betreuungskosten wenden Sie sich bitte an das jeweilige Betreuungsgericht.