Hier finden Sie eine Übersicht, welche Dienstleistungen die Stadt Regensburg bereits online anbietet
Anzeige einer öffentlichen Vergnügung
Beschreibung
Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, muss dies der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmenden spätestens eine Woche vorher schriftlich anzeigen.
Eine Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen.
Öffentlich ist eine Vergnügung, wenn sie für jedermann zugänglich und die Teilnahme nicht auf bestimmte Personen beschränkt ist. Eine geschlossene Veranstaltung setzt demgegenüber voraus, dass der Kreis der Zutrittsberechtigten im Vorhinein feststeht und der Veranstalter Vorkehrungen trifft, dass nur die eingeladenen Personen Zutritt erhalten.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für Vergnügungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern die Vergnügungen in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigen Art bestimmt sind.
Die Anzeigepflicht gilt ebenso nicht für Vergnügungen, welche in der "Verordnung der Stadt Regensburg über die von der Anzeige- und Erlaubnispflicht ausgenommenen öffentlichen Vergnügungen" aufgelistet sind.
Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn die erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird, es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder zu einer Veranstaltung mehr als eintausend Besucher/-innen gleichzeitig zugelassen werden sollen.
Im Zweifel ist die Anzeige- oder Erlaubnispflicht im Vorfeld mit der Behörde abzuklären.
Falls vom Veranstalter der gewerbliche Ausschank von alkoholischen Getränken beabsichtigt ist, ist zusätzlich ein Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis (Gestattung) einzureichen. Weitere Informationen dazu sowie das Antragsformular finden Sie hier.
Erforderliche Unterlagen
- Anzeige einer öffentlichen Vergnügung (siehe unten bei "Dienstleistung online")
- Plan des gesamten Veranstaltungsbereichs mit allen Aufbauten (incl. Maßen und Abständen zu Gebäuden)
- Veranstaltungsprogramm
Nach Rücksprache mit der Behörde:
- Veranstaltungskonzept / Sicherheitskonzept
- Gestattungsantrag nach § 12 GastG
- Beschallungsgutachten
Fristen/Dauer
Die Anzeige ist mindestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn einzureichen. Bitte beachten Sie, dass der Tag der Veranstaltung bei der Rückrechnung nicht mitgezählt wird.
Bei einer verspäteten Anzeige kann unter Umständen keine sicherheitsrechtliche Prüfung der Veranstaltung mehr durchgeführt bzw. die ggf. wegen Unterschreitung der Wochenfrist erforderliche Erlaubnis nicht mehr erteilt werden (Ordnungswidrigkeit!).
Bei großen Veranstaltungen (ab ca. 500 Besucher) empfiehlt es sich mindestens acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn Kontakt mit der Genehmigungsbehörde aufzunehmen.
Wichtige Hinweise
Bitte beachten Sie bei Kontaktaufnahme mit der Sachbearbeitung, dass die Zuständigkeit nach Bezirken aufgeteilt ist:
- Frau Herrmann: Bezirk Nord
- Frau Wolf: Bezirk Süd
- Frau Weber: Bezirk West
- Frau Edhofer: Bezirk Ost
Gebühren
- bei anzeigepflichtiger Veranstaltung: 25 €
- bei erlaubnispflichtiger Veranstaltung: 50 €
zuzüglich:
Zuschläge bei mehrtägigen Veranstaltungen, erforderlichem Ortstermin oder hohen Besucherzahlen
Rechtsgrundlage
Art. 19 LStVG
Dienstleistung online
Kontakt
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr
zusätzliche Kontaktinfos
Um Terminvereinbarung wird gebeten. Termine erhalten Sie telefonisch von der Sachbearbeitung.