Verordnung der Stadt Regensburg über die von der Anzeige- und Erlaubnispflicht ausgenommenen öffentlichen Vergnügungen vom 11. Dezember 1975
(AMBl. Nr. 50/51 vom 22. Dezember 1975)
Die Stadt Regensburg erläßt auf Grund Art. 19 Abs. 7 Nr. 1 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - vom 17. November 1956 (BayBS I S. 327) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1974 (GVBl. S. 753, ber. S. 8/4) folgende Verordnung:
§ 1
Die nachstehend aufgeführten öffentlichen Vergnügungen werden in der Stadt Regensburg von der Anzeigepflicht nach Art. 19 Abs. 1 LStVG und von der Erlaubnispflicht nach Art. 19 Abs. 3 LStVG ausgenommen:
Theateraufführungen und Marionettenspiele, bei denen ein höheres Interesse der Kunst nicht vorliegt und die nicht gewerbsmäßig durchgeführt werden;
Instrumentaldarbietungen und sonstige nicht gewerbsmäßig veranstaltete musikalische Darbietungen;
das Aufstellen von Bild- und Tonübertragungsgeräten, insbesondere Radio- und Fernsehgeräten, in Gaststätten und ähnlichen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen;
Tierschauen, die von Vereinen veranstaltet werden und gefährliche Tiere nicht zur Schau gestellt werden;
das Aufstellen von Schau-, Spiel-, Scherz-, Sport- und Geschicklichkeitsapparaten, die nicht mit einer den Spielausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung ausgestaltet sind, in Gaststätten und ähnlichen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen, sofern keine Spielhalle oder Spielkasino vorliegt;
Preiskegeln, Preisbillard, Preiskartenspiele in Gaststätten und ähnlichen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen, sofern keine Spielhalle vorliegt;
Amateursportveranstaltungen, ausgenommen motorsportliche Veranstaltungen, die nicht auf öffentlichen Straßen und Wegen veranstaltet werden, und Großveranstaltungen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1);
Schießsportübungen und -wettkämpfe, sofern sie von Schützenvereinen auf zugelassenen Schießstätten abgehalten werden;
Veranstaltungen, die dem Jugendschutz dienen oder unmittelbar jugendpflegerische Zwecke verfolgen, wenn das Jugendamt der Stadt Regensburg dies bescheinigt hat.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung im Amtsblatt der Stadt Regensburg in Kraft.