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Verordnung der Stadt Regensburg über die von der Anzeige- und Erlaubnispflicht ausgenommenen öffentlichen Vergnügungen vom 11. Dezember 1975
(AMBl. Nr. 50/51 vom 22. Dezember 1975)
Die Stadt Regensburg erläßt auf Grund Art. 19 Abs. 7 Nr. 1 des Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG - vom 17. November 1956 (BayBS I S. 327) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1974 (GVBl. S. 753, ber. S. 8/4) folgende Verordnung:
Die nachstehend aufgeführten öffentlichen Vergnügungen werden in der Stadt Regensburg von der Anzeigepflicht nach Art. 19 Abs. 1 LStVG und von der Erlaubnispflicht nach Art. 19 Abs. 3 LStVG ausgenommen:
- Theateraufführungen und Marionettenspiele, bei denen ein höheres Interesse der Kunst nicht vorliegt und die nicht gewerbsmäßig durchgeführt werden;
- Instrumentaldarbietungen und sonstige nicht gewerbsmäßig veranstaltete musikalische Darbietungen;
- das Aufstellen von Bild- und Tonübertragungsgeräten, insbesondere Radio- und Fernsehgeräten, in Gaststätten und ähnlichen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen;
- Tierschauen, die von Vereinen veranstaltet werden und gefährliche Tiere nicht zur Schau gestellt werden;
- das Aufstellen von Schau-, Spiel-, Scherz-, Sport- und Geschicklichkeitsapparaten, die nicht mit einer den Spielausgang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung ausgestaltet sind, in Gaststätten und ähnlichen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen, sofern keine Spielhalle oder Spielkasino vorliegt;
- Preiskegeln, Preisbillard, Preiskartenspiele in Gaststätten und ähnlichen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen, sofern keine Spielhalle vorliegt;
- Amateursportveranstaltungen, ausgenommen motorsportliche Veranstaltungen, die nicht auf öffentlichen Straßen und Wegen veranstaltet werden, und Großveranstaltungen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1);
- Schießsportübungen und -wettkämpfe, sofern sie von Schützenvereinen auf zugelassenen Schießstätten abgehalten werden;
- Veranstaltungen, die dem Jugendschutz dienen oder unmittelbar jugendpflegerische Zwecke verfolgen, wenn das Jugendamt der Stadt Regensburg dies bescheinigt hat.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung im Amtsblatt der Stadt Regensburg in Kraft.
Weitere Informationen
Zum Download
Verordnung 3.3.1 als pdf