Plakatierung
Beschreibung
Gemäß Art. 28 Abs. 1 LStVG können Gemeinden zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals durch Verordnung Anschläge, insbesondere Plakate, sowie Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken. Dies gilt nicht für Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden.
Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes hat die Stadt Regensburg die städtische Plakatier-Verordnung (PlV) erlassen (link siehe unten).
Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Plakatiererlaubnis verteilt sich auf mehrere Stellen:
- Das Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr der Stadt Regensburg ist für öffentliche Anschläge zuständig, welche keiner gewerblichen oder beruflichen Zielrichtung dienen. Bei den öffentlichen Anschlägen ist nicht relevant, ob es sich bei dem Standort um einen privaten oder öffentlichen Grund handelt. In der Öffentlichkeit befinden sich Plakate, wenn sie von einem größeren unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden können. Somit ist das Ordnungsamt für die entsprechende Plakatiererlaubnis zuständig, wenn diese Plakate Veranstaltungen, Märkte, Ausstellungen, Feste etc. betreffen, welche durch einen unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden können.
- Ansprechpartner für die Werbeanlagensatzung der Stadt Regensburg und Plakatierungen nach der Bayerischen Bauordnung ist das Bauordnungsamt der Stadt Regensburg.
- Für eine Plakatierung an Großflächentafeln, Litfasssäulen, Kultursäulen etc. ist die Mittelbayerische Plakatwerbung GmbH, Dachlhoferstr. 75 b, 92421 Schwandorf (Tel. 09431/71360), zuständig. Eine gesonderte Erlaubnis durch das Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr ist hier nicht erforderlich.
- Soweit Sie politische Werbung anbringen wollen oder Werbezettel, z.B. in der Fußgängerzone, verteilen, ist hierfür eine Erlaubnis der Stadtkämmerei, Abteilung Sondernutzung der Stadt Regensburg notwendig.
Erforderliche Unterlagen
Bei der Beantragung einer Plakatiererlaubnis benötigt die Stadt Regensburg einen formlosen schriflichen Antrag mit folgenden Informationen vor der (vorläufigen) Erlaubniserteilung:
- Zeitraum der Plakatierung
- Grund der Plakatierung (Veranstaltung, Markt etc.)
- Daten eines Ansprechpartners
Nach der vorläufigen Erlaubniserteilung:
- Standortliste der Plakate (2 Arbeitstage nach Anbringung der Plakate)
Wichtige Hinweise
Der Antragsteller erhält von der Stadt Regensburg nach erfolgreicher vollständiger Beantragung der Plakatierung eine vorläufige befristete Erlaubnis. Diese Erlaubnis läuft 2 Arbeitstage nach dem Anbringen der Plakate ab. Bis dahin muss eine Standortliste der Plakate beim Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr eingegangen sein. Nach erfolgreichem Eingang der Standortliste wird eine endgültige Erlaubnis erteilt.
Es können maximal 50 verschiende Standorte für das Anbringen der Plakate erlaubt werden.
Gebühren
Die Gebühren sind variabel und hängen vom Plakatierungszeitraum ab.
Stadtrecht
Kontakt
zusätzliche Kontaktinfos
Um Terminvereinbarung wird gebeten. Termine erhalten Sie telefonisch von der Sachbearbeitung unter der Telefonnummer (0941) 507-1329 oder (0941) 507-2322.