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Verordnung der Stadt Regensburg über das Anbringen von Anschlägen, Plakaten und über die Darstellung durch Bildwerfer (Plakatier-Verordnung - PlV) vom 19. Dezember 2013

Aufgrund des Art. 28 Abs. 1 und 2 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:

§ 1

(1) Zum Schutze des Orts- und Landschaftsbildes dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel und Tafeln nur an den von der Stadt Regensburg zugelassenen Anschlagflächen (Plakatsäulen, Reklame- und Plakattafeln, Schaukästen) angebracht werden oder wenn die Stadt Regensburg eine sonstige Genehmigung zum Anbringen erteilt hat. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Stadt Regensburg vorgeführt werden.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden.

§ 2

Die Wahlwerbung von politischen Parteien, Wählervereinigungen und Kandidaten sowie die Werbung in Verbindung mit Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden fallen nicht unter die Vorschriften dieser Verordnung.

§ 3

Die Stadt kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 bewilligen, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt werden.

§ 4

Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.

§ 5

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 in der Öffentlichkeit Anschläge außerhalb der zugelassenen Anschlagflächen oder ohne sonstige Genehmigung anbringt oder anbringen lässt;
  2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffenlichkeit ohne Genehmigung vorführt.

§ 6

Diese Verordung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.