Stadtkämmerei
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Zur Beantwortung einfacher Fragen der Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundvermögen in Bayern liegt der Flyer „Grundsteuerreform in Bayern“ sowie eine Zusammenstellung von ergänzenden Informationen „Grundsteuerreform in Bayern – Wichtige Fragen & Antworten“ (FAQ) bei.
Neuregelung der Grundsteuer
Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, wie zum Beispiel in den Bau von Straßen, und dient der Finanzierung von Schulen und Kindertagesstätten.
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen über die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.
Demzufolge hat der Bayerische Landtag am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet.
Ab 2025 erfolgt nunmehr eine vereinfachte Berechnung der Grundsteuer in Bayern. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Grundstücks- und Gebäudefläche berechnet.
Wie läuft das Verfahren ab?
Das bisher bekannte, dreistufige Verfahren bleibt weiterhin erhalten. Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, eine sog. Grundsteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt stellt auf Basis der erklärten Angaben den Grundsteuermessbetrag fest und übermittelt diesen an die Stadt bzw. die Gemeinde. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten über die getroffene Feststellung des Finanzamtes einen Bescheid, den sog. Grundsteuermessbescheid. Im Anschluss wird der durch das Finanzamt festgestellte Grundsteuermessbetrag von der Stadt mit dem Hebesatz multipliziert, welcher vom Stadtrat eigenständig festgelegt wird. Die tatsächlich nach neuem Recht zu zahlende Grundsteuer wird den Eigentümerinnen und Eigentümern in Form eines Bescheids, dem sog. Grundsteuerbescheid, von der Stadt mitgeteilt. Den Grundsteuerbescheid erhalten Sie voraussichtlich im Jahr 2024. Die neue Grundsteuer ist ab dem Jahr 2025 von den Eigentümerinnen und Eigentümern an die Stadt zu bezahlen.
Der Hebesatz der Stadt Regensburg ab 2025 steht noch nicht fest. Bis dahin gelten die bisherigen Hebesätze für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz (Grundsteuer A) sowie für alle übrigen Grundstücksarten (Grundsteuer B) unverändert weiter.
Was bedeutet die Neuregelung für Sie?
Waren Sie am 1. Januar 2022 (Mit-)Eigentümerin bzw. (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks, eines Wohnobjekts oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Bayern? – Dann aufgepasst:
Um die neue Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer feststellen zu können, sind Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Inhaberinnen und Inhaber von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben.
Hierzu wurden Sie durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern am 30. März 2022 öffentlich aufgefordert.
Für die Erklärung sind die Eigentumsverhältnisse und die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten zum Stichtag des 1. Januar 2022 maßgeblich.
Was ist zu tun?
Ihre Grundsteuererklärung können Sie in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis spätestens 31. Oktober 2022 bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de abgeben. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto bei ELSTER haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Eine ausführliche Video-Anleitung zum Ausfüllen der Formulare finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de.
Sollte aus technischen Gründen eine elektronische Abgabe der Grundsteuererklärung über ELSTER für Sie nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit, die Erklärung auch in Papierform beim Finanzamt einzureichen. Hierfür finden Sie die erforderlichen Formulare spätestens ab dem 1. Juli 2022 im Internet unter www.grundsteuer.bayern.de. Die Vordrucke bekommen Sie auch beim Finanzamt Regensburg oder der Stadt Regensburg in der Abteilung für Grundbesitzabgaben bei den zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern sowie im Bürgerzentrum und in den beiden Bürgerbüros.
Bitte halten Sie die Abgabefrist ein.
Sie sind steuerlich beraten?
Selbstverständlich kann die Grundsteuererklärung auch durch Ihre steuerliche Vertretung abgegeben werden.
Sie haben Eigentum in anderen Bundesländern?
Für Grundvermögen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in anderen Bundesländern gelten andere Regelungen für die Erklärungsabgabe als in Bayern.
Informationen finden Sie unter www.grundsteuerreform.de.
Sie benötigen weitere Informationen oder Unterstützung?
Weitere Informationen und Videos, die Sie beim Erstellen der Grundsteuererklärung unterstützen, sowie die wichtigsten Fragen rund um die Grundsteuer in Bayern finden Sie online unter
Bei Fragen zur Abgabe der Grundsteuererklärung ist die Bayerische Steuerverwaltung in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr und Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr auch telefonisch für Sie erreichbar: 089 / 30 70 00 77
In Bayern gilt es, rund 6,3 Mio., in Regensburg rund 62.000 Feststellungen zu treffen – bitte sehen Sie aufgrund der Menge der zu bearbeitenden Grundsteuererklärungen von Rückfragen zum Bearbeitungsstand Ihrer Grundsteuererklärung ab.
Hängen die Grundsteuerreform und der Zensus 2022 zusammen?
Das Bayerische Landesamt für Statistik führt derzeit einen Zensus mit einer Gebäude- und Wohnungszählung durch. Die Grundsteuerreform und der Zensus sind voneinander unabhängig. Weitere Informationen zum Zensus finden Sie unter www.statistik.bayern.de/statistik/zensus.