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Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO) vom 24. Juli 2014

Präambel

Dem Integrationsbeirat der Stadt Regensburg gehören in ihrer Zahl der demographischen Struktur entsprechend Mitglieder aus der Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer, der Eingebürgerten, der Aussiedlerinnen und Aussiedler sowie der Expertinnen und Experten an. Nur die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer wird durch Wahl in das Gremium berufen. Die Zusammensetzung und Größe des Gremiums wird vor jeder Neuwahl bzw. Neubestellung durch den Stadtrat auf der Grundlage der jüngsten zur Verfügung stehenden statistischen Daten zur Bevölkerungszusammensetzung der Stadt Regensburg aktualisiert.

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung (Wahlordnung):  

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Wahlgrundsätze

(1) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsbeirates aus der Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

(2) Die Teilnahme an der Wahl erfolgt ausschließlich per Briefwahl.

(3) Die Wahlorgane richten ihre Entscheidungen nach dieser Wahlordnung an den Grundsätzen aus, die sich aus dem Geist demokratischer, rechtsstaatlicher Wahlen ergeben. Sie können hierbei auf die bei Wahlen üblichen Grundsätze, insbesondere auf Vorschriften des Kommunalwahlrechts zurückgreifen. Im Rahmen dieser Prinzipien können sie auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität berücksichtigen. 

§ 2
Wahldurchführung, Zeitraum der Briefwahl

(1) Die Briefwahl wird von der Stadt Regensburg vorbereitet und durchgeführt.

(2) Die Briefwahl erfolgt über einen Zeitraum von mindestens drei Wochen, der spätestens drei Monate vor dessen Ende durch den Stadtrat festgesetzt und von der Wahlleiterin / vom Wahlleiter bekanntgemacht wird.

(3) Der Briefwahlzeitraum soll im Herbst des Jahres liegen, in dem die Stadtratswahl durchgeführt wird. 

II. Abschnitt
Wahlorgane

§ 3
Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

  1. die Wahlleiterin / der Wahlleiter (§ 4);
  2. der Wahlausschuss (§ 5);
  3. ein oder mehrere Wahlvorstände (§ 6).

(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein. 

§ 4
Wahlleiterin / Wahlleiter

(1) Die Wahlleiterin / Der Wahlleiter trifft die Entscheidungen, die gemäß dieser Wahlordnung nicht dem Wahlausschuss vorbehalten sind.

(2) Wahlleiterin / Wahlleiter ist die Referentin / der Referent für Rechtswesen.

(3) Die Vertretung der Wahlleiterin / des Wahlleiters obliegt der Leiterin / dem Leiter des Bürgerzentrums. Sie / Er kann die Befugnisse nach dieser Wahlordnung im Rahmen der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern übertragen. 

§ 5
Wahlausschuss

(1) Für jede Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus der Wahlleiterin / dem Wahlleiter als Vorsitzender / Vorsitzendem und vier Beisitzerinnen / Beisitzern besteht. Die Beisitzerinnen / Beisitzer müssen ihre Hauptwohnung in Regensburg haben und werden durch die Wahlleiterin / den Wahlleiter berufen. Für jede Beisitzerin / jeden Beisitzer beruft sie / er eine stellvertretende Person mit Hauptwohnung in Regensburg. Bei der Auswahl der Beisitzerinnen / Beisitzer sind nach Möglichkeit die Parteien und die Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Stadtratswahl erhaltenen Stimmenzahlen zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten zu berufen. Keine Partei oder Wählergruppe darf durch mehrere Beisitzerinnen / Beisitzer vertreten sein.

(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge (§ 17) und die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel (§ 19). Er stellt ferner das Wahlergebnis fest (§ 24).

(3) Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzerinnen / Beisitzer beschlussfähig. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen; die Stimme der / des Vorsitzenden gibt den Ausschlag bei Stimmengleichheit.

(4) Die / Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen. Sie / Er lädt die Beisitzerinnen / Beisitzer unter Übersendung der Tagesordnung zu den Sitzungen. Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind bekanntzumachen, verbunden mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu den Sitzungen hat.

(5) Über die Verhandlungen des Wahlausschusses ist eine Niederschrift von einer / einem von der Wahlleiterin / dem Wahlleiter zu bestimmenden Schriftführerin / Schriftführer anzufertigen. Die Schriftführerin / Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn sie / er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist von der Schriftführerin / dem Schriftführer, von der Wahlleiterin / dem Wahlleiter und von den anwesenden Beisitzerinnen / Beisitzern zu unterzeichnen. 

§ 6
Wahlvorstand

(1) Für die Auswertung der Briefwahl bestellt die Wahlleiterin / der Wahlleiter einen Wahlvorstand, der aus der Wahlvorsteherin / dem Wahlvorsteher, deren / dessen Stellvertretung, einer Schriftführerin / einem Schriftführer, deren / dessen Stellvertretung sowie mindestens zwei Beisitzerinnen / Beisitzern besteht. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind Bedienstete der Stadt Regensburg. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die Wahlvorsteherin / der Wahlvorsteher und die Schriftführerin / der Schriftführer oder deren / dessen Stellvertretung, anwesend sind.

(2) Der Wahlvorstand sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Ergebnisermittlung und entscheidet über Zweifelsfälle mit Stimmenmehrheit, wobei die Stimme der Wahlvorsteherin / des Wahlvorstehers bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt.

(3) Über die Ergebnisermittlung ist von der Schriftführerin / dem Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.

(4) Nach Abschluss der Tätigkeit übermittelt die Wahlvorsteherin / der Wahlvorsteher die Wahlunterlagen unverzüglich der Wahlleiterin / dem Wahlleiter.

(5) Die Anzahl der zu bildenden Wahlvorstände richtet sich nach der Zahl der im Briefwahlzeitraum eingehenden Wahlbriefe.  

III. Abschnitt
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 7
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Ausländerinnen / Ausländer, die am letzten Tag des für die Briefwahl vorgesehenen Zeitraums

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  2. seit mindestens zwei Monaten ununterbrochen in Regensburg mit Hauptwohnung gemeldet sind.

(2) Wer mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Wahlrecht nur einmal wahrnehmen. Wer neben der ausländischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, darf an der Wahl nicht teilnehmen.

(3) Für den Ausschluss des Wahlrechts gelten die kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen sinngemäß. 

§ 8
Wählbarkeit

Wählbar ist jede wahlberechtigte Ausländerin / jeder wahlberechtigte Ausländer, die / der am letzten Tag des für die Briefwahl vorgesehenen Zeitraums seit mindestens drei Monaten in Regensburg mit Hauptwohnung gemeldet ist.  

§ 9
Ausübung des Wahlrechts

Die Ausübung des Wahlrechts ist abhängig vom Eintrag in das Wählerverzeichnis (§ 10).  

IV. Abschnitt
Wählerverzeichnis, Wahlgebiet

§ 10
Wählerverzeichnis

(1) Die Stadt Regensburg legt rechtzeitig ein Wählerverzeichnis an. In dieses werden die Wahlberechtigten mit Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift eingetragen.

(2) Änderungen im Wählerverzeichnis, insbesondere die Eintragung und Streichung von Personen können jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen werden.

§ 11
Wahlgebiet

Wahlgebiet ist das Stadtgebiet. 

§ 12
Wahlbenachrichtigung und Briefwahlunterlagen

Alle Wahlberechtigten erhalten von der Stadt spätestens am 28. Tag vor dem Ende des für die Briefwahl bestimmten Zeitraums eine Wahlbenachrichtigung, in der der / dem Wahlberechtigten mitgeteilt wird, dass sie / er in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung enthält neben den Daten des Wählerverzeichnisses (§ 10 Abs. 1) Angaben über den Zeitraum der Briefwahl und deren Durchführung. Gleichzeitig mit der Wahlbenachrichtigung werden die Unterlagen für die Briefwahl übersandt. 

§ 13
Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis

(1) Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis können bis zum 21. Tag vor dem Ende des für die Briefwahl vorgesehenen Zeitraums schriftlich oder mündlich beim Bürgerzentrum der Stadt Regensburg vorgebracht werden.

(2) Die Entscheidung über die Einwendungen trifft die Wahlleiterin / der Wahlleiter. 

§ 14
Änderungen des Wählerverzeichnisses

(1) Wird einer Einwendung gegen das Wählerverzeichnis stattgegeben, so ist dieses entsprechend zu berichtigen.

(2) Das Wählerverzeichnis wird bis zum Ende des für die Briefwahl vorgesehenen Zeitraums fortgeführt.  

V. Abschnitt
Wahlvorschläge

§ 15
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

(1) Nachdem der Briefwahlzeitraum festgelegt ist, gibt die Wahlleiterin / der Wahlleiter unverzüglich die Zahl der zu wählenden Personen öffentlich bekannt und fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen binnen einer von ihr / ihm zu bestimmenden Frist auf.

(2) Die Wahlleiterin / Der Wahlleiter weist dabei auf die Vorschriften der §§ 8 und 16 hin. 

§ 16
Einreichung der Wahlvorschläge

(1) Für die Wahlvorschläge sind einheitliche Formblätter zu verwenden, die von der Stadt zur Verfügung gestellt werden.

(2) Wahlvorschläge können nur von Wählergruppen eingereicht werden. Wählergruppen im Sinne dieser Wahlordnung sind Vereinigungen von wahlberechtigten Ausländerinnen / Ausländern oder Teilgruppen von wahlberechtigten Ausländerinnen / Ausländern in anderen Vereinigungen, die sich an der Wahl beteiligen wollen. Jede Wählergruppe darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(3) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens zwei mehr und darf höchstens doppelt so viele Bewerberinnen / Bewerber enthalten, als gemäß § 4 Abs. 2 und 4 der Satzung der Stadt Regensburg für den Integrationsbeirat in die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer zu wählen sind.

(4) Ist mehr als eine Person zu wählen, muss jeder Wahlvorschlag mindestens zwei Bewerberinnen / Bewerber mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten enthalten.

(5) Die Nominierung der Bewerberinnen / Bewerber und die Reihenfolge ihrer Nennung auf dem Wahlvorschlag bestimmt die einreichende Wählergruppe. Die Bewerberinnen / Bewerber müssen in Druckbuchstaben mit Familienname und Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt werden. Für jede Bewerberin / jeden Bewerber muss eine Erklärung, dass sie / er mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist, beigelegt werden. Die Einverständniserklärung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zurückgenommen werden. Jede Bewerberin / Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden.

(6) Jeder Wahlvorschlag trägt den Namen der einreichenden Wählergruppe als Kennwort. Zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge kann eine weitere Bezeichnung beigefügt werden. Gemeinsame Wahlvorschläge von Wählergruppen müssen die Namen aller daran beteiligten Gruppen tragen.

(7) Jede Wählergruppe benennt für ihren Wahlvorschlag eine wahlberechtigte Person als Beauftragte / Beauftragten. Sie / Er hat den Wahlvorschlag zu unterzeichnen und kann ferner verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abgeben.

(8) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 10 weiteren Wahlberechtigten unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Jede / Jeder Wahlberechtigte darf dabei nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Dabei müssen Familienname und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift in lateinischen Druckbuchstaben angegeben werden. Die Unterstützung eines Wahlvorschlags durch Bewerberinnen / Bewerber ist unzulässig. 

§ 17
Ungültige Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind ungültig,

  1. wenn sie nicht rechtzeitig bei der Stadt eingereicht worden sind,
  2. wenn nicht die von der Stadt zur Verfügung gestellten einheitlichen Formblätter verwendet worden sind,
  3. wenn die vorgeschriebenen Unterstützungsunterschriften und die hierzu erforderlichen Angaben fehlen,
  4. wenn die Mindestzahl von Bewerberinnen / Bewerbern oder die Mindestzahl von unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten nicht erfüllt ist,
  5. wenn darin nicht wählbare Personen enthalten sind,
  6. wenn die für Bewerberinnen / Bewerber vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten sind oder diese nicht lesbar sind,
  7. wenn darin mehr Bewerberinnen / Bewerber als zulässig aufgeführt sind,
  8. wenn gleiche Bewerberinnen / Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen genannt werden,
  9. wenn die Einverständniserklärung der Bewerberinnen / Bewerber zu ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag fehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 5 bis 9 ist der Wahlvorschlag nur bezüglich derjenigen Bewerberinnen / Bewerber ungültig, auf die sich der jeweilige Mangel bezieht.

(3) Bei der Überprüfung können die jeweiligen beauftragten Personen hinzugezogen werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 9 ist den beauftragten Personen zur Mängelbeseitigung eine Frist von mindestens 7 Werktagen zu gewähren.

§ 18
Prüfung durch den Wahlausschuss und Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und entscheidet über die Zulassung.

(2) Die Wahlleiterin / Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt.  

VI. Abschnitt
Durchführung der Wahl und Feststellung des Wahlergebnisses

§ 19
Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden in deutscher Sprache abgefasst.

(2) Der Stimmzettel enthält die vom Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge mit dem Kennwort und Familiennamen, Vornamen, Beruf und Staatsangehörigkeit der Bewerberinnen / Bewerber.

(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach den kommunalwahlrechtlichen Grundsätzen. Ein Kreis neben jeder Bewerberin / jedem Bewerber dient der Kennzeichnung.

(4) Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen und der Rücktritt von Bewerberinnen / Bewerbern ist nicht möglich (§ 16 Abs. 5 Satz 4). Bei Verlust des Wahlrechts einer Bewerberin / eines Bewerbers vor dem Zusammentritt des Wahlausschusses kann die / der Beauftragte den Wahlvorschlag wieder auf die ursprüngliche Bewerberzahl ergänzen, ohne eine neue Unterstützungsliste für den Wahlvorschlag einreichen zu müssen.

§ 20
Verfahrensgrundsätze

Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die Vorschriften des Kommunalwahlrechts entsprechend. 

§ 21
Stimmvergabe

(1) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt, wenn mehrere gültige Wahlvorschläge vorliegen. Bei der Stimmvergabe ist Folgendes zu beachten:

  1. Jede Wählerin / Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind.
  2. Die Wählerin / Der Wähler kann die Stimmen in verschiedenen Wahlvorschlägen vergeben. Dabei darf keine Bewerberin / kein Bewerber mehr als eine Stimme erhalten. Jegliche Ergänzungen von Wahlvorschlägen durch die Wählerin / den Wähler sind, außer bei Mehrheitswahl, unzulässig. Gleiches gilt für das Streichen von Bewerberinnen / Bewerbern.
  3. Die Stimmvergabe erfolgt durch das Setzen eines Kreuzes in den Kreis, der neben jeder Bewerberin / jedem Bewerber angebracht ist, oder durch eine sonstige zweifelsfreie Kennzeichnung.

(2) Wird nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerberinnen / Bewerber durchgeführt. Jede Wählerin / Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind.

(3) Die Stimmen einer Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem Ende des für die Briefwahl vorgesehenen Zeitraums ihr Wahlrecht verliert. 

§ 22
Ergebnisermittlung

(1) Innerhalb einer Woche nach dem Ende des Briefwahlzeitraums tritt der Wahlvorstand zusammen und ermittelt das Wahlergebnis.

Er stellt in einer Wahlniederschrift fest:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der Wählerinnen / Wähler,
  3. die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge und für die einzelnen sich bewerbenden oder benannten Personen abgegebenen gültigen Stimmen,
  4. die Zahl der im Stimmbezirk insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmen.

(2) Sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes haben die Wahlniederschrift zu unterzeichnen. 

§ 23
Ungültigkeit der Stimmzettel und der Stimmvergabe

(1) Die im Kommunalwahlrecht genannten Kriterien für die Ungültigkeit von Stimmzetteln und der Stimmvergabe finden entsprechend Anwendung.

(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlvorstand durch Beschluss über die Gültigkeit von Stimmzetteln und über alle bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Beanstandungen. Die Gründe für die Entscheidung des Wahlvorstands hat die Wahlvorsteherin / der Wahlvorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses des Beschlusses mit Unterschrift zu vermerken. Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand beschlossen hat, sind der Wahlniederschrift als Anlagen beizufügen. 

§ 24
Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlausschuss festgestellt.

Dabei wird in einer Niederschrift ermittelt:

  1. die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt,
  2. die Zahl der Wählerinnen / Wähler insgesamt,
  3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge und auf die einzelnen sich bewerbenden oder benannten Personen entfallene Gesamtstimmenzahl,
  4. die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmen.

(2) Die anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses haben die Niederschrift zu unterzeichnen.  

VII. Abschnitt
Sitzverteilung

§ 25
Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge

(1) Die gemäß § 4 Abs. 2 und 4 der Satzung der Stadt Regensburg für den Integrationsbeirat zu vergebenden Sitze in der Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer werden vom Wahlausschuss auf die an der Wahl beteiligten Wahlvorschläge nach dem Verhältnis der Gesamtzahlen der gültigen Stimmen verteilt, die für die in den einzelnen Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerberinnen / Bewerber abgegeben worden sind. Bei gleichem Anspruch mehrerer Wahlvorschläge auf einen Sitz entscheidet das Los.

(2) Die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge erfolgt nach dem sogenannten Hare / Niemeyer-Verfahren. 

§ 26
Zuteilung der Sitze an die Bewerberinnen/Bewerber

(1) Der Wahlausschuss weist die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Sitze den Bewerberinnen / Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Die übrigen sich bewerbenden Personen werden in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Listennachfolger/innen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Mitglieder, die während der laufenden Wahlperiode die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, behalten bei Vorliegen der sonstigen Wählbarkeitsvoraussetzungen bis zum Ende der Wahlperiode ihr Mandat. Dies gilt für die Listennachfolge entsprechend.

(4) Bei Mehrheitswahl richtet sich die Reihenfolge der Gewählten und der Listennachfolger/innen nach deren Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 

§ 27
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

(1) Nachdem der Wahlausschuss die in den §§ 24 bis 26 enthaltenen Feststellungen getroffen und bestätigt hat, verkündet die Wahlleiterin / der Wahlleiter das Wahlergebnis.

(2) Das Wahlergebnis wird im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntgemacht.  

VIII. Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 28
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen im Sinne dieser Wahlordnung können durch öffentlichen Aushang bewirkt werden. 

§ 29
Kosten der Wahl

Die Kosten der Wahl trägt die Stadt Regensburg. Gesichtspunkte der Kostenminimierung, der Zweckmäßigkeit und der Praktikabilität sind zu beachten. 

§ 30
Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.