Satzung der Stadt Regensburg für den Integrationsbeirat (Integrationsbeiratssatzung - IBS) vom 24. Juli 2014
(AMBl. Nr. 32 vom 4. August 2014, geändert durch Satzung vom 26. November 2014, AMBl. Nr. 50 vom 8. Dezember 2014, geändert durch Satzung vom 7. Juni 2017, AMBl. Nr. 25 vom 19. Juni 2017, geändert durch Satzung vom 14. Oktober 2022, AMBl. Nr. 43 vom 24. Oktober 2022, geändert durch Satzung vom 7. Mai 2026, AMBl. Nr. 21 vom 18. Mai 2026)
Präambel
Der Integrationsbeirat repräsentiert die Regensburgerinnen und Regensburger mit Migrationshintergrund. Ziel des Gremiums ist es, die Interessen von Menschen mit Migrationshintergrund in die Arbeit des Stadtrats und der Stadtverwaltung einzubringen, die gleichberechtigte Teilhabe in den unterschiedlichsten Lebensbereichen zu fördern und den gesellschaftlichen Zusammenhalt auszubauen. Dazu zählen auch die Sichtbarmachung und Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung auf allen Ebenen sowie die Unterstützung von Personen, die Rassismus und Diskriminierung erfahren.
Die Unantastbarkeit der Menschenwürde, die Gleichstellung und Gleichberechtigung aller Menschen, sowie die Wahrung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gelten auch innerhalb des Beirats als Leitlinie.
Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund des Artikels 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, folgende Satzung:
§ 1
Integrationsbeirat
Die Stadt Regensburg bildet einen Integrationsbeirat.
§ 2
Aufgaben
Der Integrationsbeirat hat die Aufgabe, den Stadtrat und die Stadtverwaltung in allen Fragen, die die in Regensburg lebenden Menschen mit Migrationshintergrund im Allgemeinen betreffen und die zum eigenen Wirkungskreis der Stadt gehören, zu beraten.
Zweck des Integrationsbeirats ist es, die Teilhabemöglichkeiten der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, der Eingebürgerten sowie der Aussiedlerinnen und Aussiedler zu verbessern und das gesellschaftliche Miteinander von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund zu fördern.
Der Integrationsbeirat wirkt im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten auf die kommunalpolitische Willensbildung ein und fördert die gleichberechtigte politische, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Partizipation der Bevölkerung mit und ohne Migrationshintergrund. Er ist Bestandteil einer integrativen Gesellschaft und fördert den Prozess der Integration.
Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch den Beirat oder durch einzelne Mitglieder gehört nicht zu den Aufgaben des Integrationsbeirats.
§ 3
Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder des Integrationsbeirats der Stadt Regensburg verpflichten sich in allen Aspekten ihrer Tätigkeit der Wahrung der in der Präambel formulierten Grundsätze.
(2) Im Integrationsbeirat werden Angelegenheiten der Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund sowie Themen der Integration behandelt und beraten. Die Dienststellen der Stadtverwaltung sollen den Integrationsbeirat möglichst frühzeitig über alle in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten unterrichten, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht besteht.
(3) Der Integrationsbeirat kann innerhalb seines Aufgabenbereichs gemäß § 2 in Angelegenheiten, die Menschen mit Migrationshintergrund im Allgemeinen oder den Bereich Integration betreffen, aufgrund eigener Initiative an den Stadtrat und die Stadtverwaltung Anregungen und Empfehlungen aussprechen sowie Stellungnahmen zur Behandlung abgeben und an die Stadtverwaltung Anträge stellen.
Anträge, Anregungen, Stellungnahmen und Empfehlungen des Integrationsbeirats sollen von den zuständigen Stellen der Stadtverwaltung innerhalb einer Frist von drei Monaten behandelt werden.
Fällt die Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich anderer Körperschaften oder Einrichtungen, unterstützt die Verwaltung den Integrationsbeirat bei der Weiterleitung des Anliegens.
(4) Bei der Behandlung von Anregungen, Stellungnahmen und Empfehlungen des Integrationsbeirats und bei Angelegenheiten, die von wesentlicher Bedeutung für die Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Migrationshintergrund oder das Thema Integration sind, kann der/dem Vorsitzenden oder einer Vertreterin/einem Vertreter des Integrationsbeirats im Stadtrat oder in einem Ausschuss des Stadtrates nach den jeweiligen Bestimmungen der Geschäftsordnung die Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
(5) Institutionen und Vereine, die im Bereich der Integration und Migration tätig sind, können dem Integrationsbeirat Vorschläge unterbreiten, über die innerhalb von drei Monaten bzw., wenn innerhalb von drei Monaten keine Sitzung des Integrationsbeirats stattfindet, spätestens in der nächsten stattfindenden Sitzung abzustimmen ist.
§ 4
Zusammensetzung und Amtszeit des Integrationsbeirats
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirats stammen aus den Bereichen Ausländerinnen und Ausländer, Eingebürgerte, Aussiedlerinnen und Aussiedler (zusammengefasst: Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund) sowie Expertinnen und Experten im Bereich Migration und Integration. Sie werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 13 gewählt bzw. berufen. Eine Änderung der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds während der Amtszeit des Integrationsbeirats berührt die Gruppenzugehörigkeit und das Mandat bzw. die Berufung nicht.
(2) Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirats aus den Gruppen der Ausländerinnen und Ausländer, der Eingebürgerten und der Aussiedlerinnen und Aussiedler wird wie folgt berechnet:
Auf der Grundlage der jüngsten zur Verfügung stehenden statistischen Daten zur Bevölkerung mit Hauptwohnsitz in der Stadt Regensburg und zur Zusammensetzung dieser Bevölkerung werden für jede der drei genannten Gruppen ihr prozentualer Anteil an der Bevölkerung mit Hauptwohnsitz in Regensburg errechnet. Die sich so für jede Gruppe ergebende Prozentzahl wird sodann auf die Zahl der dem Stadtrat der Stadt Regensburg angehörenden ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder (welche für 100 Prozent der Bevölkerung mit Hauptwohnsitz in Regensburg steht) bezogen. Das heißt: Bei einem Bevölkerungsanteil von zehn Prozent einer Gruppe würde dieser bei einem Stadtrat mit 50 zu wählenden Stadträtinnen und Stadträten zehn Prozent von 50 Mandaten, mithin fünf Mandate, zustehen.
Bei der Berechnung der Mandate wird gerundet. Von eins bis vier nach dem Komma wird abgerundet, ab fünf bis neun nach dem Komma wird aufgerundet.
(3) Ergänzt wird der Integrationsbeirat durch eine feststehende Zahl von vier Personen aus der Gruppe der Expertinnen und Experten in den Bereichen Migration und Integration. Diese sind im Integrationsbeirat ebenfalls stimmberechtigt.
(4) Die Zusammensetzung und Größe des Gremiums wird vor jeder Neuwahl bzw. Neubestellung durch den Stadtrat auf der Grundlage der jüngsten zur Verfügung stehenden statistischen Daten zur Bevölkerungszusammensetzung der Stadt Regensburg aktualisiert.
(5) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister sowie jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der Stadtratsfraktionen dem Integrationsbeirat in beratender Funktion an.
(6) Die stimmberechtigten Mitglieder aus der Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer werden von den Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 5 gewählt.
(7) Die stimmberechtigten Mitglieder aus der Gruppe der Aussiedlerinnen und Aussiedler werden vom Stadtrat aus der Bevölkerungsgruppe der in der Stadt Regensburg mit Hauptwohnsitz gemeldeten Aussiedlerinnen und Aussiedler berufen. Die stimmberechtigten Mitglieder aus der Gruppe der Eingebürgerten werden vom Stadtrat aus der Bevölkerungsgruppe der in der Stadt Regensburg mit Hauptwohnsitz gemeldeten Eingebürgerten berufen. Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister legt dem Stadtrat dazu Vorschläge vor.
(8) Die stimmberechtigten Mitglieder aus der Gruppe der Expertinnen und Experten werden vom Stadtrat berufen. Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister legt dem Stadtrat dazu Vorschläge vor.
(9) Zusätzlich kann der Integrationsbeirat bei Bedarf Institutionen und Vereine, die im Bereich der Integration und Migration tätig sind, auffordern eine Person in beratender Funktion in den Beirat zu entsenden.
(10) Die Amtszeit des Integrationsbeirats beträgt in der Regel sechs Jahre. Sie orientiert sich an der Amtszeit des Stadtrats der Stadt Regensburg.
(11) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, die Arbeit des Beirats nach besten Kräften zu fördern, insbesondere an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.
(12) Die stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirats können ihr Amt nur aus wichtigem Grund im Sinne der kommunalrechtlichen Vorschriften niederlegen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grunds entscheidet der Stadtrat. An die Stelle des abberufenen stimmberechtigten Mitglieds aus der Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer tritt die Listennachfolgerin/der Listennachfolger gemäß der Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO). Bei Abberufung eines stimmberechtigten Mitglieds aus den übrigen Gruppen beruft der Stadtrat ein Ersatzmitglied. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister legt dem Stadtrat dazu einen Vorschlag vor.
(13) Auf Antrag des Integrationsbeirats kann der Stadtrat ein stimmberechtigtes Mitglied aus wichtigem Grund abberufen, wenn es seine Pflichten gemäß § 3 wiederholt verletzt oder in sonstiger Weise die Arbeit des Integrationsbeirats in gröblicher Weise stört oder innerhalb eines Jahres an drei Sitzungen ohne Entschuldigung nicht teilgenommen hat. An die Stelle eines abberufenen stimmberechtigten Mitglieds aus der Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer tritt die Listennachfolgerin/der Listennachfolger gemäß IBWO. Bei Abberufung eines stimmberechtigten Mitglieds aus den übrigen Gruppen beruft der Stadtrat ein Ersatzmitglied. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister legt dem Stadtrat dazu einen Vorschlag vor.
(14) Der Integrationsbeirat kann aus wichtigem Grund bei einer Fraktion anregen, dass ihre Vertretung gemäß § 4 Abs. 5 ersetzt wird, wenn diese ihre Pflichten gemäß § 3 wiederholt verletzt oder in sonstiger Weise die Arbeit des Integrationsbeirats in gröblicher Weise stört.
§ 5
Wahldurchführung, Wahlrecht und Wählbarkeit für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder aus der Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer werden in unmittelbarer, allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Stadtverwaltung bereitet die Wahl vor und führt sie durch.
(3) Wahlrecht, Wählbarkeit und Verfahren werden durch die Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO) geregelt.
§ 6
Vorsitz und Vorstand
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirats wählen in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte für jeweils drei Jahre eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine erste und zweite Stellvertretung. Die Wiederwahl ist zulässig. Es finden die Bestimmungen des Art. 51 Abs. 3 Gemeindeordnung Anwendung.
(2) Die/Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Integrationsbeirats, vertritt diesen nach außen, bereitet die Sitzungen vor, beruft diese ein und leitet sie.
(3) Die/Der Vorsitzende bildet zusammen mit der ersten und der zweiten Stellvertretung und den Sprecherinnen/Sprechern der Ausschüsse den Vorstand jeweils mit Stimmrecht.
Aufgaben des Vorstands sind
- die Planung von Arbeitsschwerpunkten,
- die Koordination der Ausschuss- und Arbeitsgruppenarbeit,
- die Vorberatung von Beschlüssen und Formulierung von Beschlussempfehlungen,
- die Bearbeitung dringender Angelegenheiten, soweit sie nicht in einer Sitzung behandelt werden können.
Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner abstimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand informiert den Integrationsbeirat in der jeweils folgenden Beiratssitzung über seine Tätigkeiten.
§ 7
Geschäftsgang
(1) Die/Der Vorsitzende lädt den Integrationsbeirat nach Bedarf oder auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens fünfmal jährlich zu den Sitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. Die erste Sitzung der Amtszeit wird von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister einberufen und bis zur Wahl einer/eines Vorsitzenden geleitet.
(2) Der Integrationsbeirat kann zur Konkretisierung seines Geschäftsgangs eine Geschäftsordnung beschließen.
(3) Für die Sitzungen des Integrationsbeirats gilt die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg entsprechend, soweit in dieser Satzung oder der Geschäftsordnung für den Integrationsbeirat nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Verhandlungen werden in deutscher Sprache geführt.
(5) Vertreterinnen/Vertreter von städtischen Dienststellen sowie von Fach- und Sozialdiensten können auf Einladung des/der Vorsitzenden beratend an Sitzungen teilnehmen.
(6) Der Integrationsbeirat beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(7) Wird der Integrationsbeirat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
(8) Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich.
(9) Die wesentlichen Sitzungsvorgänge sind von der geschäftsführenden Stelle in einer Niederschrift festzuhalten und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 8
Ausschüsse, Arbeitsgruppen
(1) Der Integrationsbeirat kann aus seiner Mitte vorberatende Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden. Jeder Ausschuss bestimmt eine Sprecherin/einen Sprecher.
(2) Ausschüsse bearbeiten inhaltliche Themenbereiche dauerhaft, beraten dazugehörige fachliche Fragen und bereiten Beschlüsse des Integrationsbeirats vor.
(3) Arbeitsgruppen bearbeiten spezifische, thematisch und zeitlich begrenzte Aufgaben, die sich aus den laufenden Aktivitäten des Integrationsbeirats ergeben.
(4) Näheres zu den Ausschüssen und Arbeitsgruppen kann der Integrationsbeirat in seiner Geschäftsordnung regeln.
§ 9
Geschäftsführende Stelle
(1) Die Stadt Regensburg richtet eine geschäftsführende Stelle für den Integrationsbeirat ein.
(2) Geschäftsführende Stelle für den Integrationsbeirat ist das Amt für Integration und Migration.
(3) Die geschäftsführende Stelle nimmt an den Sitzungen des Integrationsbeirats teil.
§ 10
Haushaltsmittel
(1) Der Integrationsbeirat verfügt eigenverantwortlich über die von der Stadt Regensburg gewährten Haushaltsmittel.
(2) Die Verwaltung der Haushaltsmittel obliegt der geschäftsführenden Stelle.
§ 11
Ehrenamt
(1) Die Tätigkeit im Integrationsbeirat ist ehrenamtlich.
(2) Stimmberechtigte und beratende Mitglieder erhalten ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an maximal zehn Sitzungen des Integrationsbeirats, seiner Ausschüsse und seiner Arbeitsgruppen pro Jahr. Der/Die Vorsitzende des Integrationsbeirats (§ 6) erhält darüber hinaus eine monatliche Entschädigung. Die Höhe des Sitzungsgeldes und der monatlichen Entschädigung für die/den Vorsitzende(n) regelt § 3 der Satzung der Stadt Regensburg über die Rechtsstellung der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen und über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Personen (Rechtsstellungs- und Entschädigungssatzung) vom 12. Juni 1997.
(3) Für ehrenamtliche auswärtige Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Aufgaben des Integrationsbeirats stehen, erhalten die stimmberechtigten Beiratsmitglieder Reisekostenvergütung in Anwendung des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(4) Stimmberechtigte Mitglieder, denen im häuslichen Bereich durch die notwendige Teilnahme an Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen nach § 7 Abs. 1 eine Pauschalentschädigung von 20,00 € je angefangene Stunde Sitzungsdauer, jedoch höchstens bis 20 Uhr. Ein Nachteil im häuslichen Bereich ist in der Regel nur anzunehmen, wenn dabei mindestens eine pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2, eine Person, bei der aufgrund einer Behinderung ein Betreuungsaufwand vorhanden ist, oder ein Kind bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr in dem zu versorgenden Haushalt betreut wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich ist mittels Formblatt unter Beifügung von Nachweisen zu bestätigen. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt und sind spätestens sechs Monate nach dem jeweiligen Sitzungs- bzw. Besprechungstermin geltend zu machen.
§ 12
Übergangsvorschriften
In der laufenden 2. Amtsperiode des Integrationsbeirats kommen § 6 Abs. 3 und § 8 in ihrer bisherigen Fassung vom 14. Oktober 2022 zur Anwendung.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
