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Richtlinien für die Durchführung der Feuerbeschau in der Stadt Regensburg (Regensburger Feuerbeschau-Richtlinien – RFBR) vom 16. Oktober 2000

(AMBl. Nr. 44 vom 30. Oktober 2000)

§ 1
Zweck, Aufgabe

Zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren in beste-henden baulichen Anlagen, die durch Brände oder Explosionen entstehen können, ist innerhalb vorgegebener Zeitabstände (Prüffristen) eine Feuerbeschau durchzuführen. Betroffen sind hiervon Objekte, bei denen auf Grund ihrer Art und Nutzung, Lage und Zustandes konkrete Gefahren vorliegen oder im Brand- oder Explosionsfall erhebliche Gefahren für Personen als Folge auftreten können oder außergewöhnliche Sach- und Umweltschäden zu erwarten sind.

§ 2
Gefahren im Brandfall: Zielsetzung

Erhebliche bzw. konkrete Gefahren (§1) ergeben sich grundsätzlich aus den generellen Anforderungen des Art. 15 Bayerische Bauordnung (BayBO) als solche, die

  • die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch begünstigen und dabei
  • die Rettung von Menschen und Tieren gefährden und
  • die Brandbekämpfung behindern.

Durch die Feuerbeschau sind die Voraussetzungen für die zielgerechte Vorbereitung und erfolgreiche Durchführung möglicher Feuerwehreinsätze auch unter Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Aspekte (Sicherheit der Einsatzkräfte) sicherzustellen.

§ 3
Objekte

Die Aufstellung der zu überprüfenden Objekte gemäß Tabelle 1 leitet sich von den übergeordneten Schutzzielen der Feuerbeschau (Personen-, Sachwerte-, Umweltschutz) ab und stützt sich hierbei sowohl auf die Begriffsdefinition des Art. 2 BayBO (bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung) wie auch auf spezielle, objektbezogene Erfahrungen und Erkenntnisse hinsichtlich Auftreten und Häufigkeit erheblicher/konkreter Gefahren. Unabhängig von anderen Kriterien, wie Lage, Ausdehnung oder Nutzung, besitzt der Personenschutz hierbei Priorität.

§ 4
Zeitabstände

Neben bestehenden gesetzlichen Vorgaben (Versammlungsstättenverordnung (VStättV), Gaststättenbauverordnung (GastBauV), Verkaufsstättenverordnung (VkV)) bestimmen objektspezifische Gefährdungseigenarten die Zeitabstände der Überprüfungen (Prüffristen).

Bezogen auf die Einzelobjekte sind die Prüffristen in Tabelle 1 zusammengestellt. Bei in der Nutzung sich überlagernden Objekten (z. B. Großgaragen/Hochhäuser) sind ungünstige Terminüberschneidungen mit periodischen Kontrollen durch weitere Aufsichtsinstanzen (z. B. Untere Bauaufsichtsbehörde) nach Möglichkeit zu vermeiden.

§ 5
Durchführungskriterien, Prüfaufgaben

Die in § 5 der Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) nur grundsätzlich aufgeführten Prüfungsgegenstände und die daraus folgenden Prüfaufgaben sind in Tabelle 2 zusammengestellt.

Sie betreffen insbesondere alle baulichen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen in den Objekten, die bei einem Feuerwehreinsatz benutzt werden oder im Brandfall eine grundsätzliche Rolle spielen.

§ 6
Übertragung auf Werkfeuerwehren

In Betrieben mit Werkfeuerwehren nach Art. 15 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes kann die Feuerbeschau von der Werkfeuerwehr durchgeführt werden. Hierbei ist der Stadt ein Nachweis über die Durchführung und das Ergebnis der Feuerbeschau mitzuteilen.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2001 in Kraft.