Stadtrat
Die wählende Person hat 50 Stimmen. Da mehrere Wahlvorschläge vorliegen, kann nur unter den sich bewerbenden Personen ausgewählt werden.
Nachfolgend beispielhafte Darstellungen verschiedener Kennzeichnungen:
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Die wählende Person kann einen Wahlvorschlag als Ganzes kennzeichnen und damit unverändert annehmen. Hierbei werden so viele Stimmen vergeben, wie die Liste ein- oder mehrfach aufgeführte sich bewerbende Personen enthält.
Sofern die wählende Person alle sich bewerbenden Personen, die in einem Wahlvorschlag aufgeführt sind, in der Reihenfolge ihrer Nennungen wählen will, kann sie den Stimmzettel in der Kopfleiste im Kreis vor dem Namen der Partei oder der Wählergruppe kennzeichnen.
Dadurch erhält jede im Wahlvorschlag einmal aufgeführte sich bewerbende Person eine Stimme. Zweifach aufgeführte sich bewerbende Personen erhalten zwei Stimmen und dreifach aufgeführte sich bewerbende Personen erhalten drei Stimmen.
Enthält ein Wahlvorschlag - auch trotz mehrfach aufgeführter sich bewerbender Personen - insgesamt zu wenige sich bewerbende Personen, um die gesamt zur Verfügung stehende Stimmenzahl abzudecken, können verbleibende Stimmen auch an sich bewerbende Personen anderer Wahlvorschläge vergeben werden.
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Die wählende Person kann die Chancen, einzelner sich bewerbender Personen einen Sitz im Stadtrat zu erringen, durch "Kumulieren = Häufeln" der Stimmen vergrößern.
Möchte die wählende Person beispielsweise nur innerhalb eines Wahlvorschlags Stimmen vergeben, aber nicht die ganze Liste des Wahlvorschlags unverändert annehmen, so kann sie an einzelne sich bewerbende Personen bis zu drei Stimmen vergeben. Drei Stimmen ist die höchste Stimmenzahl, die eine sich bewerbende Person erhalten kann, auch wenn sie mehrfach (zweifach oder dreifach) aufgeführt ist.
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Die wählende Person kann ihre Stimmen durch "Panaschieren" auf sich bewerbende Personen verschiedener Wahlvorschläge verteilen. Sie ist nicht auf sich bewerbende Personen einer Partei oder einer Wählergruppe beschränkt.
Beim "Panaschieren" kann gleichzeitig auch von der Möglichkeit des "Kumulierens = Häufelns" von Stimmen Gebrauch gemacht werden.
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Die Kombination von Einzelstimmen inklusive Kumulieren und Panaschieren sowie die Kennzeichnung einer Liste (Kopfleistenkreuz) ist auch gleichzeitig möglich. Hier gilt der Grundsatz, dass die vergebenen Einzelstimmen Vorrang vor einer sogenannten Reststimmenvergabe durch die Kennzeichnung einer Liste haben.
Durch das Kopfleistenkreuz bei einer Liste werden die restlichen Stimmen, die noch nicht an einzelne sich bewerbende Personen vergeben wurden, dem gekennzeichneten Wahlvorschlag von oben nach unten zugerechnet. Hierdurch kann die wählende Person sicherstellen, dass keine Stimme verloren geht.
Es erhalten die bewerbenden Personen, die im Wege der Einzelstimmvergabe noch keine Stimmen erhalten haben, ihrer Nennung (einfach, zweifach oder dreifach) entsprechend maximal bis zu drei Stimmen. Sich bewerbende Personen, die durch die Einzelstimmvergabe bereits Stimmen erhalten haben, können nur noch dann Stimmen erhalten, wenn durch die Einzelstimmvergabe die maximale Stimmenzahl hinsichtlich ihrer Nennung noch nicht ausgeschöpft ist.
Hinweis
Die Beispiele stehen in keinem Bezug zu den tatsächlichen Nummerierungen von Wahlvorschlägen oder sich bewerbenden Personen auf den echten Stimmzetteln.
Die zufällig gewählten Konstellationen und deren Kennzeichnungen haben ausschließlich erläuternden Charakter.
Weitere Informationen
Wahlamt
93047 Regensburg
Postfach: 11 06 43
93019 Regensburg
(0941) 507-4444
(0941) 507-2039
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