Informationen zur Grundsteuerreform
Zum 1. Januar 2025 treten neue gesetzliche Regeln für die Grundsteuer in Kraft. Hier finden Sie die wichtigsten Fagen und Antworten.
Die Grundsteuer in der bisherigen Form gilt nur mehr bis zum 31.12.2024. Ab dem 01.01.2025 ist die Grundsteuer neu festzusetzen. Aufgrund des Versands von ca. 65.000 Bescheiden kann es in der Sachbearbeitung zu längeren Wartezeiten kommen. Dafür bitten wir um Verständnis.
Im Folgenden sind häufige Fragen und Antworten zur Reform der Grundsteuer zusammengestellt:
Was verbirgt sich hinter der Grundsteuerreform?
Mit der gesetzlichen Neuregelung soll die Berechnung und Erhebung der Grundsteuer in Deutschland gerechter und transparenter gestaltet werden. Die veralteten Bewertungsverfahren kommen nicht mehr zur Anwendung. Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Einheitswerten, die die Wertverhältnisse von 1964 (alte Bundesländer) bzw. von 1935 (neue Bundesländer) zugrunde legen.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die bisherigen Regelungen zur Grundsteuer verfassungswidrig sind, da sie nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist zur Neuregelung, spätestens bis zum 31.12.2019 gesetzt.
Das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) wurde am 26. November 2019 erlassen. Das Gesetz zielt auf eine verfassungskonforme, rechtssichere und zeitgemäße Fortentwicklung der Grundsteuer und der damit verbundenen Bewertung der Grundsteuerobjekte, um die Grundsteuer als verlässliche Einnahmequelle der Kommunen zu erhalten.
Welche Fristen gelten für die Umsetzung der Reform?
Die neuen Regelungen zur Grundsteuer müssen bis zum 31. Dezember 2024 in den Städten und Gemeinden umgesetzt werden.
Wie wird die Grundsteuer künftig berechnet?
Die Mehrzahl der Bundesländer setzt die neue Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell um. Das Bundesmodell hält an der bisherigen wertabhängigen Bewertung des Grundvermögens fest. Der Wert des Grund- und Bodens wird dabei unter Berücksichtigung des zeitgemäßen Bodenrichtwertes und der Grundstücksfläche ermittelt.
Der Freistaat Bayern hat von der Möglichkeit der sogenannten Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und eine vom Bundesrecht abweichende Regelung für die Grundsteuer B getroffen. Nach dem Flächenmodell werden die Grundstücks- und Gebäudeflächen als alleinige Bemessungsrundlagen herangezogen, der Wert des Grund- und Bodens und der Gebäude spielt dabei keine Rolle mehr. Die Ermittlung der Grundsteuer soll zukünftig für die Bürgerinnen und Bürger einfacher und damit nachvollziehbarer sein.
Aus diesem Grund wurden Äquivalenzzahlen für die Grundstücksflächen (0,04 €/m²) und für die Wohn- bzw. Nutzflächen (0,50 €/m²) festgesetzt (Äquivalenzmodell).
Informationen dazu, genaue Angaben zur Berechnung und entsprechende Beispielsfälle können Sie der Internetseite www.grundsteuer.bayern.de entnehmen.
Wer ist von der Grundsteuerreform betroffen?
Alle Grundstückseigentümer einschließlich Privatpersonen, Unternehmen, Land- und Forstwirte und auch Kommunen. Über die Nebenkostenabrechnungen können auch Mieter/innen belastet werden, da die Grundsteuer auf sie umgelegt werden kann.
Wann werden die neuen Bescheide an die Steuerpflichtigen versandt?
Ab 20. November 2024.
Ab wann muss die neue Grundsteuer bezahlt werden?
Erster Steuertermin 2025 ist am 15.02.2025.
Weitere Termine sind der 15.05., 15.08. und 15.11. mit jeweils einem Viertel der zu zahlenden Jahressteuer.
Welche Rechtsbehelfsmöglichkeiten bestehen?
Gegen den Bescheid der Stadt Regensburg über Grundabgaben kann fristgerecht Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (s. dazu die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid).
Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht als solche oder gegen den vom Finanzamt festgesetzten Steuermessbetrag richten, sind dagegen nur beim zuständigen Finanzamt innerhalb der Rechtsbehelfsfrist geltend zu machen.
Welche Auswirkungen ergeben sich für Regensburg? Wie hoch sind die Hebesätze ab 01.01.2025?
Für eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern wird es zu einer Veränderung im Vergleich zur aktuellen Grundsteuerbelastung kommen. Dies ist dem neuen Modell geschuldet: Manche werden mehr bezahlen müssen, manche aber auch weniger – abhängig von Grund- und Gebäudeflächen.
Damit die Städte und Gemeinden nach der Reform nicht weniger Geld zur Verfügung haben, musste der Hebesatz entsprechend angepasst werden. Der Hebesatz ist ein Faktor, um die Höhe der individuellen Grundsteuer zu ermitteln. Der vom Finanzamt ermittelte Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem örtlichen Hebesatz ergibt den von den Steuerpflichtigen zu entrichtenden Grundsteuerbetrag.
Der Stadtrat der Stadt Regensburg hat den neuen Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer B (für das sonstige Grundvermögen wie Wohngebäude, Eigentumswohnungen und Gewerbeimmobilien) in Höhe von 510 Prozent beschlossen. Der Hebesatz für die Grundsteuer A (für Betriebe mit Land- und Forstwirtschaft) wurde unverändert mit 295 % festgesetzt.
Wie hat sich der Grundsteuer-Hebesatz in Regensburg entwickelt?
Die letzte Anpassung der Hebesätze bei den Grundsteuern A und B in Regensburg erfolgte im Jahr 2003. Seitdem sind beispielsweise der Verbraucherpreisindex um 50 Prozent und die Personal- und Sozialausgaben um über 200 Prozent gestiegen.
Mit dem seit über 20 Jahren unveränderten Hebesatz bei der Grundsteuer B in Höhe von 395 Prozent liegt Regensburg seit langem deutlich unter dem Durchschnitt der Großstädte in Bayern, der bisher bei 495 Prozent liegt. Auch künftig wird Regensburg mit einem Hebesatz von 510 Prozent erneut deutlich unter dem zu erwartenden neuen Durchschnitt liegen.
Wie können Bürgerinnen und Bürger ihre Fragen zur Grundsteuerreform klären?
- Fragen zum Bescheid der Stadt Regensburg über Grundabgaben:
Vorrangig sollte die Kontaktaufnahme per E-Mail erfolgen unter: grundabgaben[at]regensburg.de
Die zuständige Sachbearbeiterin/den zuständigen Sachbearbeiter können Sie dem Bescheid entnehmen.
Folgende Anliegen werden nicht von der Stadtkämmerei bearbeitet:
- Fragen zum Grundsteuermessbetrag, Unstimmigkeiten bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch die Finanzbehörde:
Bitte wenden Sie sich hierzu an das Finanzamt Regensburg. Ihr Aktenzeichen finden Sie auf den Bescheiden des Finanzamts. - Änderungen beim Zahlungsverkehr (wie Bankverbindungen, Einzugsermächtigungen, etc.) Bitte wenden Sie sich hierzu an die Stadtkasse. Entweder per E-Mail unter Angabe Ihrer Finanzadresse (FAD) an: stadtkasse.buchhaltung[at]regensburg.de
oder telefonisch während der Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch und Freitag 8.30 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag 8.30 Uhr - 12.00 Uhr, 14.00 Uhr - 16.00Uhr
Donnerstag 8.30 Uhr - 13.00 Uhr, 15.00 Uhr - 17.30 Uhr
unter der Telefonnummer: 0941/507-92100
Den Vordruck für ein SEPA-Lastschriftmandat (Einzugsermächtigung) finden Sie unter: https://www.regensburg.de/sixcms/media.php/206/sepa-lastschriftmandat-07-2022.pdf - Auskünfte zur festgesetzten Straßenreinigungsfläche oder generell zur Reinigung erhalten Sie unter folgender Telefonnummer:
0941/507-2702, -2707
fuhramt[at]regensburg.de
- Auskünfte zur Leerung von Restmüllbehältnissen und Papiertonnen erhalten Sie unter der Telefonnummer 0941/507-2705
fuhramt[at]regensburg.de