E-Roller / E-Scooter
Die Einführung von E-Scooter-Sharing-Angeboten 2019 in Regensburg hat zu einer Zunahme des Verkehrs mit diesem Verkehrsmittel geführt. Diese auch E-Roller genannten Verkehrsmittel machen sicher viel Spaß und können eine Ergänzung der Mobilität sein. Doch das nicht selten zu beobachtende ungeordnete Abstellen der Scooter - und inzwischen auch E-Bikes - führt zu Behinderungen bis hin zu Gefährdungen von Fußgängern und Radfahrerinnen.
In Regensburg werden Sharing-Scooter und -Bikes durch aktuell (Stand Juli 2024) fünf Verleihfirmen aufgestellt und vermietet. Über 1.200 Scooter und mehr als 200 Bikes sind im Stadtgebiet verteilt. Insbesondere in der Innenstadt führt das zu negativen Begleiterscheinungen. Infolgedessen hat der Stadtrat Ende 2023 entschieden, im Stadtzentrum eine großflächige Abstellverbotszone einzurichten. Damit die vielen Ziele weiterhin erreichbar bleiben, wurden im Gegenzug Abstellplätze eingerichtet, die verbindlich genutzt werden müssen.
Verteilt auf die Altstadt, Stadtamhof, die Wöhrde und das Bahnhofsumfeld wurden in einem ersten Schritt 38 Abstellflächen mit Schildern und Bodenpiktogrammen gekennzeichnet. Der Altstadtkern rund um Dom, Altes Rathaus, Haid- und Neupfarrplatz wurde ausgespart, die Abstellplätze sind wie ein Ring um die Altstadtmitte angeordnet. Damit soll auch das nicht erlaubte Befahren der Fußgängerzonen mit E-Scootern reduziert werden.
Die Neuregelung des Abstellens der Sharing-Fahrzeuge tritt Mitte/Ende Juli 2024 in Kraft. Die Nachfrage an den Abstellplätzen wird in den ersten Wochen und Monaten beobachtet, so dass bei Bedarf nachgesteuert werden kann.
Häufige Fragen zu den Abstellregelungen:
Ungefähr die gesamte Welterbeschutzzone, also die Altstadt mit den Wöhrden und Stadtamhof sowie das Bahnhofsumfeld werden eine Abstellverbotsfläche. Das freie Abstellen der Scooter und Bikes der derzeit fünf Anbieter Lime, Superpedestrian, TIER, Yoio und ZEUS ist nicht mehr erlaubt.
Im Gegenzug werden in dem Gebiet rund 40 Abstellplätze eingerichtet. Ausgespart wird dabei allerdings der Altstadtkern rund um Dom, Altes Rathaus, Haid- und Neupfarrplatz. Damit soll auch das nicht erlaubte Befahren der Fußgängerzonen mit E-Scootern reduziert werden.
In der Regel sind die Abstellflächen etwa so groß wie ein Parkplatz, so dass mehrere Scooter darauf abgestellt werden können. Die meisten Flächen sind für Scooter und Bikes freigegeben, einzelne Plätze sind aufgrund der geringeren Flächengröße für Scooter reserviert. Wer wo parken darf, ist auch anhand der Schilder und Bodenpiktogramme zu erkennen.
Private E-Scooter dürfen weiterhin überall dort abgestellt werden, wo es nicht verboten ist bzw. andere Menschen nicht behindert oder gar gefährdet werden. Im Gegenteil: Die Sharing-Flächen unterliegen der Sondernutzung. Nur die Betreiber erhalten die Sondernutzungserlaubnis und müssen für dieses exklusive Nutzungsrecht eine Sondernutzungsgebühr bezahlen.
Die Miet-Räder der Firma TIER müssen ebenfalls auf den Abstellplätzen abgestellt werden und dürfen in der Abstellverbotszone nicht mehr frei parken. Nicht betroffen von dieser Regelung ist das E-Lastenrad-Sharing Donau-Donkeys. Für dieses Mobilitätsangebot gibt es gesonderte Abstellplätze, die ebenfalls der Sondernutzung unterliegen.
Die Abstellplätze werden demnächst auf der Website der Stadt Regensburg im öffentlich zugänglichen Geoportal veröffentlicht (https://geoportal.regensburg.de/geoportal/Basic/). Die Betreiber der Scooterflotten werden die Abstellpunkte natürlich in der jeweiligen App hinterlegen, so dass jede Nutzerin und jeder Nutzer die Scooter bzw. Bikes und die Abstellplätze findet.
Die Ortung der Fahrzeuge erfolgt mit GPS und ist gerade in dicht bebauten Bereichen oft ungenau. So kann es passieren, dass Scooter oder Bikes auch mal neben den gekennzeichneten Flächen stehen oder zum Beispiel auf der anderen Straßenseite. Personen, die so etwas feststellen, können sich an den jeweiligen Betreiber wenden und darum bitten, dass dies behoben wird.
Änhnliche Regelungen gibt es bereits in anderen Städten. Die Betreiber unterstützen das Konzept und berichten, dass diese Lösungen in der Regel nach einer Eingewöhnungsphase gut funktionieren. In den ersten Monaten gilt es zu beobachten, wie gut die einzelnen Abstellplätze angenommen werden. Hierzu gibt es jedoch nur wenige Erfahrungswerte, die 1:1 auf Regensburg übertragen werden könnten. Gegebenenfalls müssen einzelne Abstellflächen verlegt, vergrößert oder Angebotslücken durch zusätzliche Abstellplätze geschlossen werden.
Unabhängig von den Abstellregeln gelten weiterhin die u. a. in der StVO festegelegten Verhaltensregeln beim Fahren mit den E-Scootern fort - ungeachtet davon, ob es sich um private oder gemietete Scooter handelt. Diese Regeln sind im Folgenden aufgeführt.
Ist ein Radweg vorhanden, müssen E-Roller den Radweg benutzen. Das gilt auch für nicht-benutzungspflichtige Radwege, also Radwege, die nicht mit einem blauen Schild beschildert sind. In solchen Straßen dürfen nur Radfahrer zwischen Radweg und Fahrbahn wählen, E-Roller müssen auch hier auf dem Radweg bleiben. Beispiele für solche nicht-benutzungspflichte Radwege sind der Hochweg, die Puricellistraße oder die Konrad-Adenauer-Allee.
E-Roller dürfen dann nicht auf dem Gehweg fahren, sondern müssen auf der Fahrbahn fahren. Ist ein Radfahrer-Schutzstreifen (gestrichelte Linie auf der Fahrbahn) oder Radfahrstreifen (durgezogenen Linie auf der Fahrbahn) vorhanden, müssen E-Roller auf diesen fahren.
Die E-Roller sind auf eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h begrenzt. Viele Radler sind jedoch schneller. E-Roller-Nutzer müssen daher auf dem Radweg immer möglichst weit rechts fahren und dürfen überholende Radfahrer nicht behindern. Deswegen dürfen E-Roller-Fahrer auch nur hintereinander, nicht nebeneinander fahren.
Nein, die Zusatzzeichen in der Altstadt „Radfahrer frei“ erlauben nur das Befahren mit Fahrrädern. E-Roller dürfen hier nicht fahren.
E-Roller sind auch in den Grünanlagenwegen in der Regel tabu. Diese sind entweder mit dem Schild „Fußweg, Radfahrer frei“ oder „für Kraftfahrzeuge gesperrt“ beschildert. Da E-Roller als Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb definiert sind, dürfen diese hier nicht fahren.
Viele Einbahnstraßen sind für Radler im Gegenverkehr freigegeben. Auch hier gilt, dass diese Ausnahme nur für den Radverkehr, nicht jedoch für E-Roller gilt.
Unbedingt zu beachten ist, dass immer nur eine Person auf einem Roller fahren darf. Das Fahren zu zweit ist nicht nur verboten, sondern besonders gefährlich, weil die Bremsen deutlich schwächer dimensioniert sind als bei Fahrrädern.
Da diese Straßen als gemeinsame Geh-/Radwege beschildert sind, dürfen E-Roller hier fahren. Dabei sind aber bestehende Einbahnregelungen zu beachten (z.B. Ludwigstraße, Gesandtenstraße, Rote-Hahnen-Gasse usw.).
Wie im Radverkehr sind E-Roller-Fahrer – eigentlich – dazu verpflichtet, beim Abbiegen den Arm in die entsprechende Richtung auszustrecken. Aufgrund der schlechten Lenkstabilität kann das aber zur Eigengefährdung bis hin zu Stürzen führen. Außerdem schaltet sich der Motor ab, sobald der Beschleunigungsmechanismus losgelassen wird. Insofern wird dringend empfohlen, vor einem Richtungswechsel anderen Verkehrsteilnehmern die Absicht zu verdeutlichen, insbes. durch Herstellen von Blickkontakt und Durchführen des Schulterblicks. Mancherorts wird das entsprechende Bein in die Abbiegerichtung ausgestreckt.
Nein. Wegen vieler Unfälle mit Kopfverletzungen in der Vergangenheit wird jedoch das Tragen eines Helms dringend empfohlen.
Ein Führerschein ist nicht erforderlich. Dennoch müssen die Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln kennen und beherrschen. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.
Für E-Scooter-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Bei alkoholisiertem Fahren werden Bußgelder erhoben und es kann der Führerschein entzogen werden.
E-Roller benötigen eine spezielle Haftpflichtversicherung, die durch eine Plakette am Fahrzeug nachgewiesen wird. Es wird daher empfohlen, diese nach einem Unfall abzuschreiben oder zu fotografieren.
Außerdem sollten sie, wenn Sie durch einen E-Roller geschädigt wurden, die Personalien der Person notieren, die den E-Roller gefahren hat. Hintergrund: es ist nicht möglich, den Halter – also z. B. den Vermieter – für den Schadenersatz verantwortlich zu machen. Geschädigte sind darauf angewiesen, der fahrzeugführenden Person ein Verschulden nachzuweisen, weil die sog. Betriebsgefahr bei diesen Elektrokleinstfahrzeugen per Gesetz ausgeschlossen ist.
Beteiligte an einem Unfall sind verpflichtet, Namen und Anschrift anzugeben. Sind sie nicht dazu bereit, sollte man die Polizei zur Unfallstelle rufen.
E-Roller-Systeme werden privatwirtschaftlich ohne Beteiligung der Stadt Regensburg betrieben. Fragen zu den Fahrzeugen, den Betrieb, Tarifen, der Abrechnung etc. sind direkt an den Anbieter zu richten. Die Stadt Regensburg kann hierzu keinerlei Auskunft geben.
Weitere Informationen
Kontakt "TIER"
Hotline: +49 30 568 38651
E-Mail: cHBhLnJlaXQkdHJvcHB1cw==
Kontakt "Zeus"
Hotline: +49 157 35981123
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