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Dienstleistungen

Abbruch von Gebäuden - kontrollierter Rückbau

Beschreibung

Bei Gebäudeabbrüchen findet man häufig schadstoffhaltige Bausubstanzen. So wurden zum Beispiel im Isolier- und Brandschutzbereich sowie bei Dach- und Fassadenverkleidungen asbesthaltige Produkte verwendet, Kellerwände wurden mit teerhaltigen Anstrichen versehen oder Betonteile mit PCB-haltigen Dichtmassen verfugt.

Abbruchgebäude müssen daher heute geordnet und qualifiziert rückgebaut werden. Dabei werden die schadstoffhaltigen Materialien (z.B. Asbest, künstliche Mineralfasern, imprägnierte Hölzer, teerhaltige Baustoffe) getrennt vom restlichen Abbruchmaterial ausgebaut, um einen möglichst hohen Anteil der Bauabfälle verwerten zu können. Durch diese Vorgehensweise wird nicht nur die gesetzliche Pflicht zur Abfalltrennung erfüllt. Der Bauherr kann dadurch auch Kosten für die Entsorgung der Abbruchmaterialien einsparen.

Verantwortlich sind der Bauherr und der Abbruchunternehmer. Der erste Schritt zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben ist eine sorgfältige Erkundung der Bausubstanz. Für die Erkundung und Bewertung der Bausubstanz ist ein Sachverständiger zu beauftragen, der ein Rückbau- und Entsorgungskonzept erstellt. Darin sind die schadstoffhaltigen Gebäudebestandteile nach ihrer Art und Menge aufzulisten (Schadstoffkataster) und die beabsichtigten Entsorgungswege anzugeben. Das Konzept ist dem Umweltamt und dem Gewerbeaufsichtsamt vor Abbruchbeginn schriftlich vorzulegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Formular "Voraussetzungen für die Freigabe des Abbruchs - Checkliste Bausubstanz"
  • Rückbau- und Entsorgungskonzept

Wichtige Hinweise

Diese Anzeige beim Umweltamt bezieht sich ausschließlich auf fachliche Voraussetzungen für einen umweltgerechten, selektiven Gebäuderückbau.

Weitere Erfordernisse (z. B. Anzeigepflicht, Abbruchgenehmigung, denkmalschutzrechtliche Genehmigung) sind bei den zuständigen Fachämtern (Bauordnungsamt, Denkmalbehörde) zu erfragen!

 

Rechtsgrundlage

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Bayerische Bauordnung (BayBO)
Deponieverordnung (DepV)
Nachweisverordnung (NachwV)

Kontakt

Dr. Regina Elsner

Umweltamt

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Telefon: (0941) 507-2310
Fax: (0941) 507-4319
Dr. Elisabeth Maiereder

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Wolfgang List

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