Dienstleistungen
Aktueller Hinweis
Am Montag, 26. Januar 2026, kommt es aufgrund von Wartungsarbeiten voraussichtlich ab 9 Uhr zu einer eingeschränkten Nutzbarkeit der Online-Dienste aus dem Bürgerserviceportal. Die Wartungsarbeiten werden im Laufe des Vormittags abschlossen sein.
Behindertenparkausweis
Für Menschen mit Schwerbehinderung werden im Rahmen des Nachteilsausgleichs besonders gekennzeichnete Parkplätze zur ausschließlichen Benutzung durch schwerbehinderte Menschen geschaffen.
Der erforderliche blaue EU-Parkausweis kann bei der Stadt Regensburg als Wohnortgemeinde beantragt werden und zwar für Schwerbehinderte
- mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
- für Blinde und Personen mit beidseitiger Amelie/Phokomelie bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen.
Darüber hinaus kann
- bei Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa
- bei künstlichem Darmausgang und gleichzeitig künstlicher Harnableitung
ein orangefarbener Parkausweis oder
- bei vorübergehender kurzzeitiger außergewöhnlicher Gehbehinderung
- bei Verschlechterung der Gehbehinderung
eine Park-Ausnahmegenehmigung für einen kurzen Zeitraum
erteilt werden.
- Identitätsnachweis oder Schwerbehindertenausweis
ersatzweise:
Bescheid des Zentrum Bayern Familie und Soziales, Regionalstelle Oberpfalz (Versorgungsamt) oder Bestätigung des Versorgungsamtes - Lichtbild (aktuelles biometrisches Foto, 35 x 45 mm, außer bei Kindern unter 10 Jahren)
- fachärztliches Attest bei kurzzeitiger außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Nachweis über die Stellung eines Verschlechterungsantrages beim Versorgungsamt
keine Fristen
Gültigkeitszeitraum
- des EU-Parkausweises für Behinderte oder orangefarbenen Parkausweises:
bis zum Ende der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises, aber maximal fünf Jahre - der kurzfristigen Park-Ausnahmegenehmigung:
1 - 6 Monate, abhängig von der bestätigten Zeitdauer der Gehbehinderung bzw. 6 Monate bei gestelltem Verschlechterungsantrag
Welche Art des Schwerbehindertenparkausweises erteilt werden kann, entnehmen Sie bitte dieser Übersicht: Übersicht Ausweisarten
Ein schriftlicher Antrag ist nicht erforderlich. Der Antrag kann formlos gestellt werden.
gebührenfrei
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Buchst. a StVG, § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO
Straßenverkehrsabteilung
Johann-Hösl-Straße 11
93053 Regensburg
(0941) 507-93200
(0941) 507-3389
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