Dienstleistungen
Einleiten von Abwasser aus Zahnarztpraxen in die öffentliche Kanalisation
Für das Einleiten von amalgamhaltigem Abwasser aus Zahnarztpraxen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) ist gemäß § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes eine Genehmigung der zuständigen unteren Wasserrechtsbehörde erforderlich. Damit Amalgam nicht über die Kläranlage in den Wasserkreislauf gelangen kann, ist das Abwasser an der Anfallstelle zu behandeln und darf erst danach in den Kanal eingeleitet werden. Die Amalgamfrachten sind durch zugelassene Abscheider am Ort des Anfalls weitestgehend zurückzuhalten. Die Anforderungen für die Einleitung des amalgamhaltigen Abwassers sind in Anhang 50 der Abwasserverordnung geregelt.
Die Antragstellung erfolgt über den Online-Service "Antrag auf Einleitung von Abwasser aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken - Anhang 50 der Abwasserverordnung" an ZWQuZ3J1YnNuZWdlciR0aGNlcnJlc3Nhdw==. Dem Antrag sind die letzten Prüfberichte eines Sachverständigen über die Überprüfung der eingesetzten Amalgamabscheider und, falls vorhanden, ein Auszug der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der Amalgamabscheider beizulegen.
Alternativ kann über den Online-Service ein leeres Pdf-Dokument heruntergeladen und handschriftlich ausgefüllt werden.
Neben den Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und der Abwasserverordnung sind die Anforderungen der Entwässerungssatzung der Stadt Regensburg einzuhalten. Nähere Informationen finden Sie hier.
Die Erteilung einer Indirekteinleitergenehmigung ist kostenpflichtig. Die Kosten hierzu bemessen sich nach dem Kostengesetz i.V. m. Tarifnummern 8.IV.0/1.10.1 und 8.IV.0/1.1.4.3 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz.
§ 58 Wasserhaushaltsgesetz, Anhang 50 der Abwasserverordnung
Anna Bauer
Umweltamt
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