Energieeinsparung bei Baudenkmälern
Beschreibung
Energieausweis bei Baudenkmälern?
Am 1. Oktober 2007 trat die Neufassung der Energie-Einsparverordnung in Kraft.
Was ändert sich im Bereich des Denkmalschutzes?
Nach § 16 Abs. 4 EnEV sind Baudenkmäler von der Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises ausgenommen!
Baudenkmäler in diesem Sinne sind Einzelbaudenkmäler sowie Ensembles.
Daher besteht auch für Gebäude innerhalb eines Ensembles, die nicht Einzeldenkmal sind, keine Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises.
Eine Ausnahmegenehmigung bei Abweichungen von den Anforderungen der EnEV ist nicht mehr erforderlich!
Bei Baudenkmälern kann von den Anforderungen der EnEV abgewichen werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Energieeinsparmaßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden. Ob dies der Fall ist, ist vom Eigentümer in eigener Verantwortung ggf. nach Beratung durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege zu entscheiden.
Vorrang der Belange des Denkmalschutzes vor Energiesparmaßnahmen
Durch § 24 Abs. 1 EnEV wird klargestellt, dass die Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege dem Interesse an der Durchführung von Energiesparmaßnahmen vorgehen. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine energetische Sanierung von Baudenkmälern ist daher gem. Art. 6 Abs. 2 DSchG in der Regel zu versagen, wenn die beabsichtigten Maßnahmen die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigen würden