Dienstleistungen
Ladenschluss
In Bayern gilt seit 01. August 2025 das Bayerische Ladenschlussgesetz (BayLadSchlG). Folglich dürfen Verkaufsstellen generell werktags von 6 bis 20 Uhr geöffnet sein. Bäckereien dürfen bereits ab 5.30 Uhr öffnen. Es gibt zahlreiche Ausnahmen, die teilweise auf bestimmte Gewerbebereiche, auf bestimmte örtliche Gegebenheiten oder bestimmte Waren abgestellt sind.
Individuelle verkaufsoffene Nächte:
Art. 7 Abs. 3 BayLadSchlG ermöglicht Verkaufsstellen jährlich an bis zu vier weiteren Werktagen von 20 Uhr bis höchstens 24 Uhr geöffnet zu sein. Spätestens zwei Wochen vor der geplanten Öffnung ist dies von dem Inhaber der Verkaufsstelle bei der Gemeinde anzuzeigen.
Weitere verkaufsoffene Nächte und verkaufsoffene Sonntage:
Die derzeit noch gültige Rechtsverordnung vom 02.04.1982 wird aufgrund der Rechtsänderung aktuell überarbeitet.
Wenn Sie eine individuelle verkaufsoffene Nacht für Ihre Verkaufsstelle planen, übersenden Sie das vollständig ausgefüllte Formular (Individuelle verkaufsoffene Nacht, link siehe unten) an ZWQuZ3J1YnNuZWdlciRnbnVuZHJvZG51dGllaHJlaGNpcw==.
Oder übersenden Sie bitte Ihre formlose Anzeige an
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Folgende Angaben müssen der Anzeige beigefügt werden:
- Name/Bezeichnung und Anschrift der Verkaufsstelle
- Inhaber/in der Verkaufsstelle (Name, Vorname)
- Verantwortliche Ansprechperson (Name, Vorname, Telefonnummer oder E-Mail für Rückfragen)
- Geplanter Tag der verlängerten Öffnung
- Gewünschte Öffnungszeit (von 20:00 Uhr bis maximal bis 24:00 Uhr möglich)
- Mitteilung, wie viele individuelle verkaufsoffene Nächte bereits im laufenden Kalenderjahr durchgeführt wurden.
Spätestens zwei Wochen vor der geplanten Öffnung ist dies von dem Inhaber der Verkaufsstelle bei der Stadt Regensburg anzuzeigen.
- Die Verkaufsnächte dürfen nur an Werktagen stattfinden.
- Folgende Tage stehen für individuelle verkaufsoffene Nächte nicht zur Verfügung: Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karsamstag, Buß- und Bettag, Heiligabend und Silvester sowie der jeweilige Tag vor Pfingstsonntag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag
- Der Schutz der Arbeitnehmer gem. Art. 9 BayLadSchlG, insbesondere Abs. 4, muss beachtet werden.
- Wird die Anzeige nicht rechtzeitig vor der geplanten verkaufsoffenen Nacht zurückgezogen, gilt diese als durchgeführt.
Die Anzeige ist kostenlos.
BayLadSchlG, insbesondere Art. 7 Abs. 3 BayLadSchlG
Abteilung für öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie Gewerbewesen
Johann-Hösl-Straße 11
93053 Regensburg
Postfach: 11 06 43
93019 Regensburg
(0941) 507-93200
(0941) 507-2329
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Um Terminvereinbarung wird gebeten. Termine erhalten Sie von der Sachbearbeitung unter der Telefonnummer (0941) 507-1329 oder (0941) 507-2322.