Verordnung über Ladenschlussregelungen in der Stadt Regensburg (Regensburger Ladenschluss-Verordnung - RLSV) vom 29. Oktober 2025

Aufgrund von Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 3 Abs. 3 Satz 4, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes (BayLadSchlG) vom 25.07.2025 (GVBl. S. 246, BayRS 8050-20-A) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:

§ 1
Verkaufsoffene Sonntage

(1) Abweichend von der Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes dürfen Verkaufsstellen in der Altstadt südlich der Donau innerhalb des Grüngürtels, der gebildet wird aus dem Herzogspark, der Prebrunnallee, der Fürst-Anselm-Allee, den Grünanlagen am Ernst-Reuter-Platz, an der Landshuter Straße und der Gabelsbergerstraße sowie aus dem Villapark, ferner in Stadtamhof und Steinweg anlässlich der Veranstaltung des Herbstfestes jeweils am zweiten Sonntag im Oktober in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

(2) Abweichend von der Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes dürfen Verkaufsstellen in Regensburg anlässlich der Regensburger Christkindlmärkte am ersten Adventssonntag, soweit dieser in den Kalendermonat November fällt, jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

(3) Die Sonntagsöffnungen entfallen, wenn die jeweils anlassgebende Veranstaltung entfällt.

§ 2
Verkauf an Sonn- und Feiertagen

(1) Abweichend von den Vorschriften des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes dürfen an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein für die Abgabe

  1. von Zeitungen und Zeitschriften:
    Verkaufsstellen zur Abgabe von Zeitungen und Zeitschriften in der Zeit von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr,
  2. von frischer Milch:
    Verkaufsstellen zur Abgabe frischer Milch oder von Milcherzeugnissen im Sinne des  § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
  3. von Blumen:
    Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden,
    1. am Valentinstag, sofern dieser auf einen Sonntag fällt, sowie am Muttertag in der Zeit von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr,
    2. am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr,
    3. sonst in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

(2) Abs. 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für die Abgabe am Ostermontag, Pfingstmontag sowie am Zweiten Weihnachtstag. Art. 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes bleiben insofern unberührt.

(3) § 1 dieser Verordnung bleibt unberührt.

(4) Die Regelungen der Verordnung über die Öffnungszeiten für den Verkauf von Reiseandenken und ähnlichen Artikeln in der Stadt Regensburg vom 27. Juni 2008 bleiben aufgrund Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BayLadSchlG bis zu ihrem Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.12.2030 unberührt.

§ 3
Verkaufsoffene Nächte an Werktagen

(1) Verkaufsstellen im Stadtgebiet Regensburg dürfen am 02. Oktober eines jeden Jahres, soweit es sich bei diesem Tag um einen Werktag handelt, am vierten Freitag im November sowie am zweiten Freitag im Dezember eines jeden Jahres zusätzlich von 20.00 Uhr bis höchstens 24.00 Uhr geöffnet sein.

(2) Die Regelung für verkaufsoffene Nächte für einzelne Verkaufsstellen nach Art. 7 Abs. 3 BayLadSchlG bleibt hiervon unberührt.

§ 4
Beschränkungen von personallos betriebenen Kleinstsupermärkten

(1) Die Öffnungszeiten von personallos betriebenen Kleinstsupermärkten mit einer unmittelbar dem Verkauf dienenden Grundfläche von bis zu 150 m2, in denen kein persönlicher Kundenkontakt stattfindet und die Auswahl, Übergabe und Bezahlung der Waren mittels eines oder mehrerer Warenautomaten oder mittels Selbstbedienung erfolgt, werden abweichend von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 BayLadSchlG an Sonn- und Feiertagen auf die Dauer von acht zusammenhängenden Stunden beschränkt.

(2) Die Öffnungszeit wird auf die Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr festgelegt.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Befristung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung über Ladenschlussregelungen in der Stadt Regensburg vom 02. April 1982, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.10.2021, bekanntgemacht im AMBl. Nr. 47 vom 22. November 2021, aufgehoben.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.