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Dienstleistungen

Bewohnerparkausweis

Beschreibung

Parkmöglichkeiten für Bewohner werden durch Reservierung des Parkraumes für die Berechtigten geschaffen. Der Parkausweis bietet die Möglichkeit, mit dem Kraftfahrzeug, dessen amtliches Kennzeichen auf dem Bewohnerparkausweis vermerkt ist, an Verkehrszeichen „eingeschränktes Haltverbot“ mit dem Zusatzschild "Bewohner mit Parkausweis Nr. ... frei" und an Verkehrszeichen "Parkplatz" mit dem Zusatzschild "Bewohner mit Parkausweis Nr. ..." zu parken.

Berechtigt sind Bewohnerinnen und Bewohner mit Hauptwohnung in der Regensburger Altstadt, am Unteren oder Oberen Wöhrd, in Stadtamhof, im Umfeld des Stadtparks, im Inneren Westen, im Inneren Osten oder im Umfeld der Bruderwöhrdstraße. Die Bewohnerinnen und Bewohner müssen nicht Fahrzeughalter sein. In diesem Fall ist jedoch eine schriftliche Erklärung des Fahrzeughalters erforderlich, dass er das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung an den Bewohner überlässt. Das Kraftfahrzeug muss dauernd bzw. schwerpunktmäßig von der Wohnung des Bewohners / der Bewohnerin aus genutzt werden. Ein eigener oder angemieteter Stellplatz darf nicht zur Verfügung stehen.

Die Bezeichnung des Bewohnerparkbezirks und die Bezeichnung auf dem Parkausweis müssen übereinstimmen. Zeitliche Beschränkungen sind zu beachten. Der Parkausweis stellt zugleich eine Ausnahmegenehmigung zum Anfahren und Wegfahren von Bewohnerparkmöglichkeiten in Wohnverkehrsstraßen entgegen dem Verkehrszeichen "Gemeinsamer Fuß- und Radweg" dar.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
  • Zusätzlich für abweichenden Fahrzeughalter:
    Erklärung zur Nutzungsüberlassung, s. u. Online-Service

Fristen/Dauer

keine Fristen

Gültigkeitszeitraum: ein Jahr

Wichtige Hinweise

Pro antragstellender Person kann nur ein Bewohnerparkausweis ausgestellt werden. Es dürfen maximal drei Fahrzeuge eingetragen werden.

Diejenige Person, die weiterhin an der Nutzung eines Bewohnerparkausweises interessiert ist, sollte ca. drei Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des Parkausweises einen Neuantrag mit den erforderlichen Unterlagen stellen.

Der Parkausweis begründet keinen Rechtsanspruch, tatsächlich in der Umgebung der Wohnung eine freie Parkmöglichkeit vorzufinden und diesen in Anspruch nehmen zu können. Die Stadt Regensburg behält sich vor, im Interesse der Auslastung der Parkflächen mehr Parkausweise auszugeben, als Parkmöglichkeiten vorhanden sind.

Für Parkausweisinhaber der Bewohnerparkbezirke 100 bis 400 stellt der Parkausweis ferner eine Ausnahmegenehmigung zum gebührenfreien Parken ab 17 Uhr, an Samstagen ab 13 Uhr, in einem Bereich der Regensburger Altstadt südlich der Donau innerhalb des Alleengürtels dar, der begrenzt wird vom Herzogspark, der Prebrunnallee, der Fürst-Anselm-Allee, den Grünanlagen am Ernst-Reuter-Platz, der Landshuter Straße und der Gabelsbergerstraße, sowie dem Villapark, jedoch in allen Fällen nur im Geltungsbereich von Parkautomaten.

Außerdem steht diesem Personenkreis zum gebührenfreien Parken das sogenannte Jacobi-Grundstück an der Wöhrdstraße (Einfahrt gegenüber Hs.-Nr. 18) rund um die Uhr zur Verfügung.

Gebühren

30,70 € pro Jahr
10,20 € für Umschreibungen

Rechtsgrundlage

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 Buchst. b StVG, § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO

Kontakt

Straßenverkehrsabteilung
Johann-Hösl-Straße 1193053 Regensburg
Stadtplan:Stadtplan
Telefon: (0941) 507-93200
Fax: (0941) 507-3389

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